Flexible Gesellschafterversammlung in Zeiten der Corona-Pandemie

Gesetzgeber ändert auch das GmbH-Recht im Eiltempo

Veröffentlicht am: 25.03.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Gesetzgeber ändert auch das GmbH-Recht im Eiltempo

Ein Beitrag von Gregor Kübler, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Bundeskabinett hat den vom Bundesjustizministerium erarbeiteten Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Neben weitreichenden Änderungen insbesondere im Bereich des Mietrechts, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts enthält der Gesetzesentwurf auch Neuregelungen zum Gesellschaftsrecht. Die geplanten Gesetzesänderungen haben insbesondere zum Ziel, die Handlungsfähigkeit von Gesellschaften während der Kontaktsperre zu erhalten, indem trotz der aktuellen Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten eine Beschlussfassung der zuständigen Organe ermöglicht wird.

Handlungsfähigkeit der Gesellschafterversammlung in Krise von zentraler Bedeutung  

Der Gesetzesentwurf enthält auch eine Neuregelung in Bezug auf die Gesellschafterversammlung der GmbH. Deren Funktions- und Beschlussfähigkeit ist für eine GmbH von entscheidender Bedeutung, da sie das zentrale Forum für die Willensbildung der Gesellschafter darstellt.

Gerade in wirtschaftlich turbulenten Zeiten kann die schnelle Abhaltung von außerordentlichen Gesellschafterversammlungen von existentieller Bedeutung sein, um die Gesellschaft bspw. durch Kapitalmaßnahmen oder Umstrukturierungen vor einer Insolvenz zu bewahren. Um eine Führungslosigkeit der GmbH in Krisenzeiten zu verhindern, ist es zudem regelmäßig erforderlich, dass die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführerposition schnell neu besetzt. Hintergrund dessen ist, dass Geschäftsführer bei einer drohenden Insolvenz der Gesellschaft häufig versuchen, durch eine Niederlegung ihres Geschäftsführeramtes ihre persönliche Geschäftsführerhaftung zu begrenzen.   

Inhalt der geplanten Gesetzesänderung

Konkret sieht der aktuelle Gesetzesentwurf vor, die Reaktionsfähigkeit von GmbH-Gesellschaftern in Zeiten der Corona-Kontaktsperre dadurch aufrechtzuerhalten, dass ein Gesellschafterbeschluss im schriftlichen Verfahren erleichtert wird.

Nach aktueller Gesetzeslage ist in § 48 Abs. 2 GmbHG vorgesehen, dass Entscheidungen der Gesellschafter auch ohne gleichzeitige Anwesenheit der Gesellschafter schriftlich getroffen werden können, wenn sich sämtliche Gesellschafter damit einverstanden erklären.  Nach dem Inhalt der geplanten Gesetzesänderung sollen Gesellschafterbeschlüsse nunmehr auch ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter mit einer Abstimmung außerhalb einer „richtigen“ Gesellschafterversammlung gefasst werden können. Dies bedeutet konkret, dass einzelne Gesellschafter eine Beschlussfassung in Schrift- oder Textform nicht mehr blockieren und auf die Durchführung einer Präsenzversammlung bestehen können.

Satzungsänderung schlägt Gesetzesänderung

Es ist davon auszugehen, dass die geplante Gesetzesänderung die Reaktions- und Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung von GmbHs in Zeiten der Corona-Kontaktsperre verbessern wird, da einzelne Gesellschafter eine Beschlussfassung ohne Präsenzversammlung nicht mehr verhindern können.

Es ist allerdings auch zu sehen, dass eine entsprechende Aus- bzw. Umgestaltung der Satzung einer GmbH darüber hinaus weitaus mehr Möglichkeiten als die geplante Gesetzesänderung bietet, eine Beschlussfassung ohne persönliches Zusammenkommen der Gesellschafter zu ermöglichen und zu erleichtern. Während die geplante Gesetzesänderung nur die Art- und Weise der Beschlussfassung betrifft, können in der Satzung einer GmbH zusätzliche vom Gesetz abweichende Regelungen, bspw. in Bezug auf die Form der Ladung zur Gesellschafterversammlung (z.B. E-Mail anstatt eingeschriebenem Brief) und die Art und Weise der Durchführung und Beschlussfassung (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) getroffen werden. Weiterer Vorteil einer Satzungsänderung ist, dass die Erleichterungen in jedem Fall auch nach der Corona-Krise fortgelten und die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung dauerhaft erleichtern.