Der Nießbrauch im Handelsregister

Keine Eintragung beim Kommanditanteil

Veröffentlicht am: 08.07.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Keine Eintragung beim Kommanditanteil

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Unternehmensanteile werden häufig durch Schenkungen im Rahmen einer lebzeitigen Unternehmensnachfolge übertragen. Zur Absicherung des Schenkers behält sich dieser dann oftmals ein Nießbrauchsrecht an dem übertragenden Anteil vor. Ob ein solcher Nießbrauch in das Handelsregister eingetragen werden kann, wenn er sich auf einen Kommanditanteil bezieht, ist eine nicht einfache Rechtsfrage.

Das OLG Köln hat die Eintragungsfähigkeit eines Vorbehaltsnießbrauchs bei einem KG-Anteil verneint (OLG Köln, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 18 Wx 18/19).

Handelsregister lehnt Eintragung ab

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Kommanditistin einen Teil ihres Kommanditanteils auf eine andere Person übertragen. Im Vertrag hieß es: „An dem übertragenden Kommanditanteil ist Frau H der lebenslängliche, in der Ausübung unentgeltliche Nießbrauch zu einer Quote von 80 % vorbehalten.“

Die Eintragung dieses Rechts lehnte das Handelsregister ab, da sie rechtlich nicht geboten sei. Damit gab sich die Antragstellerin nicht zufrieden. Ihre Beschwerde landete beim OLG.

Richter sehen kein Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einer Eintragung

Doch auch dort konnte ihr nicht geholfen werden. Grundsätzlich, so das Gericht, seien nur solche Tatsachen in das Handelsregister einzutragen, deren Eintragung im Gesetz vorgesehen ist. Hierzu gehöre der Nießbrauch an einem KG-Anteil nicht. Zwar sei anerkannt, dass auch nicht eintragungspflichtige Tatsachen eingetragen werden könnten, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an deren Verlautbarung bestehe. Ob dies für den Nießbrauch bei einer Kommanditgesellschaft gelte, sei jedoch umstritten.

Die Richter des OLG Köln setzten sich in ihrem Beschluss mit den in der Rechtsprechung und im juristischen Schrifttum vertretenen Auffassungen auseinander. Im Ergebnis schlossen sie sich der Ansicht an,  welche die Eintragung des Nießbrauchs ablehnt.

Kein Informationsbedürfnis hinsichtlich des Nießbrauchs erkennbar

Das OLG sah kein rechtfertigendes Informationsbedürfnis. Aus Haftungsgründen weil dies nicht gegeben, da der Nießbrauch keine Haftung des Nießbrauchers im Außenverhältnis begründe. Auch stehe dem Nießbraucher kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung zu, da die Gesellschafterstellung nicht vom Nießbrauch betroffen sei.

Allein Grundlagenbeschlüsse bedürften der Zustimmung des Nießbrauchers, was jedoch nicht bedeute, dass diese Zustimmung konstitutive Bedeutung für  den Gesellschafterbeschluss innerhalb der Kommanditgesellschaft habe.

Vorbehaltsnießbrauchs bleibt wichtiges Instrument der Unternehmensnachfolge

Auch wenn die Eintragung eines Nießbrauchsrecht bei der Schenkung eines Kommanditanteils wie im vorliegenden Fall häufig erfolglos  sein dürfte, bleibt der Vorbehaltsnießbrauch ein wichtiges Instrument der Unternehmensnachfolge. Er ermöglicht es Unternehmern bzw. Gesellschaftern schrittweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge die Befugnisse auf die nächste Generation zu übertragen, ohne dabei ihre eigene Altersvorsorge und finanzielle Absicherung aus dem Auge zu verlieren.

Bei allen Gestaltungen rund um den Nießbrauch sollten jedoch unbedingt auch die steuerlichen Folgen bzw. Optimierungsmöglichkeiten beachtet werden.