Der sittenwidrige Pflichtteilsverzicht und die Erbschaftsteuer

Steuerstreit um einen Kommanditanteil in der Erbschaft

Veröffentlicht am: 14.12.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Steuerstreit um einen Kommanditanteil in der Erbschaft

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Bei der Unternehmensnachfolge sind  Pflichtteilsverzichte im Rahmen von Erbverträgen ein übliches und sinnvolles Gestaltungsmittel. Nicht selten stellen sich die Beteiligten oder ihre Nachkommen im Verfall dann aber die Frage, ob es bei der Vereinbarung des Verzichts fair zuging.

Mit dieser Frage musste sich unlängst sogar der BFH befassen, da eine vermeintliche Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts von einem Steuerpflichtigen als Argument gegen die Wirksamkeit eines Erbschaftsteuerbescheides angeführt wurde.

Erbvertrag mit Vermächtnissen

Ausgangspunkt des Falls war ein Erbvertrag, den die Erblasserin mit ihrer Tochter schloss. In diesem wurden, Kommanditanteile als Vermächtnisse für die Enkelkinder bestimmt. Die KG-Anteile standen unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs der Mutter der Enkelkinder (Tochter der Erblasserin). Diese vereinbarte in dem Erbvertrag darüber hinaus einen Pflichtteilsverzicht mit Ausgleichsforderungen.

Als die Erblasserin 2002 verstarb, setzte das Finanzamt gegen Enkel Erbschaftssteuer fest.  Der Bescheid wurde wegen Änderungen der Bewertung des Betriebsvermögens mehrfach geändert, was für die Erbschaftsteuerunternehmen nicht selten vorkommt. Schließlich legte eines der Enkelkinder Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid ein. Es kam zur Klage gegen den Steuerbescheid beim Finanzgericht, die schließlich beim BFH landete.

Enkel hält Pflichtteilsverzicht für sittenwidrig

Der klagende Enkel vertrat dabei die Auffassung, das gegen Pflichtteilsverzicht eingeräumte Vermächtnis  aus dem Erbvertrag sei sittenwidrig und damit unwirksam. In Anbetracht der Höhe des Pflichtteilsanspruchs, auf den die Mutter verzichtet habe, sei die Abfindung viel zu gering. Ferner sei der Alleinerbe gar nicht in der Lage gewesen, das Vermächtnis zu erfüllen. Und schließlich beruhe der Erwerb des Enkels auf einem entgeltlichen Vorgang und unterliege damit gar nicht der Erbschaftssteuer.

Die Gesamtwürdigung der Umstände entscheiden

Wie schon das Finanzgerichts, konnte auch der BFH kein sittenwidriges Missverhältnis bei der erbvertraglichen Vereinbarung des Pflichtteilsverzichts erkennen. Der BFH wies bei der Gelegenheit auf den Charakter eines Pflichtteilsverzichts hin, bei dem jeder Beteiligte bewusst Unsicherheiten hinsichtlich der Person wirtschaftlichen Entwicklung in der Person des Erblassers und des verzichtenden auf sich nimmt.

Der guten Ordnung halber ergänzte das Gericht, als es die Abweisung der Klage gegen den Steuerbescheid begründete, dass es für die Erbschaftsteuerpflicht eigentlich gar nicht darauf ankomme, ob der Pflichtteilsverzicht wirksam oder unwirksam ist. In jedem Fall sei das wirtschaftliche Ergebnis des Vollzugs einer auch unwirksamen Verfügung Grundlage für die Heranziehung zu Erbschaftsteuer.

Mit sorgfältiger Planung zur Rechtssicherheit

Ein Erbvertrag mit einem Pflichtteilsverzicht und Abfindungsregelung  ist grundsätzlich ein sehr geeignetes Instrument für die Gestaltung einer Unternehmensnachfolge durch Schenkung und Erbschaft. Eine Reihe möglicher Konfliktfelder werden damit schon im Vorfeld des Verfalles entschärft. Vollständige Rechtssicherheit kann jedoch besonders in den Fällen, in denen der wertmäßige Unterschied zwischen den Pflichtteilsanspruch und der Abfindung ins Auge fällt.