Crowdworker in Startups können Arbeitnehmer sein!

BAG konkretisiert Status bei Tätigkeit für Plattformbetreiber

Veröffentlicht am: 12.01.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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BAG konkretisiert Status bei Tätigkeit für Plattformbetreiber

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Fiona Schönbohm

Die neue digitale Welt schafft neue Arbeitsplätze im Bereich E-Commerce. Dazu gehören auch Jobs bei sog. Crowdsourcing-Unternehmen, die Jobs von unterschiedlichen Kunden an vermeintlich Selbstständige, sog. Crowdworker weitergeben. Dazu gehören Pizzaboten bei Lieferando ebenso wie viele Scheinselbstständige im Postwesen – im Startup-Bereich aber auch viele Programmierer und Webdesigner.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20) entschied nun in einem bedeutungsvollen Urteil, dass solche Crowdworker durchaus als Arbeitnehmer zu qualifizieren sein können und stellt sich damit endlich schützend vor sie. Wann die Politik endlich nachfolgt, bleibt indes abzuwarten.

Nähere Informationen zur Scheinselbstständigkeit wie Kriterien und Folgen finden Sie auf unserer Unterseite zum Thema: Scheinselbstständigkeit

Aufträge bei Crowdsourcing-Plattform mit 20 Stunden pro Woche

Hintergrund des Urteils war die Klage eines solchen Crowdworkers gegen den Rauswurf aus einer solchen Crowdsourcing-Plattform. Er hatte dort für gut ein Jahr Aufträge von der Plattform erhalten, die wohl im weitesten Sinne der Förderung von Produkterkennungen und der Verbesserung von Werbestrategien im Internet dienen. So sollte er etwa Fotos von Produktregalen in Läden und Tankstellen machen oder Fragen zu einem Reklame-Poster an einer Bushaltestelle beantworten.  Im Schnitt sprangen dabei für ihn bei etwa 20 Stunden Arbeit pro Woche rund 1.750 EUR monatlich raus.

Als es zu Streitigkeiten im Rahmen eines Auftrags kam, wollte das Unternehmen ihn loswerden. Dagegen klagte der Mann. Er betrachte sich, so trug er vor, trotz Gewerbeanmeldung tatsächlich nicht als Selbstständigen, sondern als Arbeitnehmer.

Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmtheit entscheiden

Während die ersten Instanzen die Klage des Mannes abwiesen, weil er weder weisungsabhängig noch in die betriebliche Organisation der Crowdsourcing-Plattform eingebunden gewesen sei, gab das Bundesarbeitsgericht im nun in letzter Instanz zumindest teilweise Recht.

Die Arbeitnehmereigenschaft hänge, so die Richter, davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände könne demnach ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind - unabhängig von der Bezeichnung als Arbeitsvertrag.

"Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann", schreibt das Gericht in seiner Pressemitteilung.

Organisationsstruktur der Plattform sorgt für faktische Abhängigkeit

Zwar sei der Mann vertraglich nicht zur Annahme von Aufträgen verpflichtet gewesen. Die Organisationsstruktur der Plattform sei aber darauf ausgerichtet gewesen, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen.

Die Richter betonten: "Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen."

Durch dieses Anreizsystem habe man den Mann dazu veranlasst, kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen. Dadurch sei eine faktische persönliche Abhängigkeit erreicht worden.

Ergebnis: Vergütung in welcher Höhe geschuldet?

Teilweise wies das Gericht aber die Klage des Mannes ab. Denn anders als er meinte, ergebe sich aus dem Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres ein Anrecht auf die fortgeführte Vergütung in Höhe der bisher bezahlten Summen.

Vielmehr schulde die Plattform ihm nunmehr nun die für solche Arbeiten übliche Vergütung nach § 612 Absatz 2 BGB. Diese müsse in einem nächsten Schritt das Landesarbeitsgericht feststellen.

Folgen für die Praxis: Vermeintlich Selbstständige weiter schutzbedürftig

Wie so häufig ist das Bundesarbeitsgericht hier gezwungen, den Job zu machen, der eigentlich den Politikern unseres Landes zufallen sollte. Für die Betroffenen bleiben eine rechtliche Unsicherheit und die Notwendigkeit, ihre Rechte im individuellen Einzelfall gerichtlich zu erstreiten.

Die Ausnutzung von vermeintlich Selbstständigen durch große Konzerne um diverse Regelungen des deutschen Arbeitnehmerschutzes zu umgehen – Kündigungsfristen, Rentenversicherungsbeiträge, Anspruch auf Krankengeld, Urlaub oder Mutterschutz – ist kein neues Phänomen. Für viele Mitarbeiter ebenfalls relevant: Mit der Stellung als Selbstständiger oder Arbeitnehmer steht und fällt nicht selten die Gültigkeit eines Wettbewerbsverbots. Denn ein Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer wird gänzlich anders beurteilt als ein Wettbewerbsverbot für Selbstständige.

Jeder hat zu Weihnachten die letzten Geschenke fleißig online bestellt – die Corona-Krise zeigt besonders deutlich die Schutzlosigkeit von Scheinselbstständigen im Transportwesen. Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) kündigte auf dem Digitalgipfel der Bundesregierung an, in Zukunft die Scheinselbstständigen der sog. „Gig Economy“ stärker zu schützen. Dabei denkt er unter anderem an eine Pflicht zur Rentenversicherung für Freelancer, an einen Anspruch auf Krankengeld, Mutterschutz und Urlaub, ferner an Kündigungsfristen und eine erleichterte Möglichkeit, den eigenen Beschäftigungsstatus zu klären. An der Zeit wäre es ja…