Erbschaftsteuer bei Immobilien im Betriebsvermögen

Keine Begünstigung bei Nutzungsüberlassung an Dritte?

Veröffentlicht am: 24.08.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Keine Begünstigung bei Nutzungsüberlassung an Dritte?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Bei der Unternehmensnachfolge durch Erbschaft gibt es großzügige Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Doch nicht alle Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Unternehmen werden begünstigt. Problematisch können Konstellationen mit einer sogenannten Betriebsaufspaltung sein, in denen es ein Besitzunternehmen und auch eine Betriebskapitalgesellschaft gibt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in diesen Fällen eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht anzunehmen ist, wenn der Erblasser sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht (BFH, Urteil vom 23.02.2021 – II R 26/18).

Vater und Sohn unternehmerisch verbunden

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es um ein Autohaus in der Rechtsform eine GmbH. Der Vater des geschäftsführenden Alleingesellschafters der GmbH verpachtete ein Betriebsgrundstück an die GmbH. Der Vater bekam Einzelprokura für die GmbH und gab dem Sohn eine Generalvollmacht.

Als der Vater schließlich verstarb, stellte sich die Frage, ob es sich bei dem Betriebsgrundstück um begünstigten Betriebsvermögen oder um sogenanntes Verwaltungsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuerrechts handelte.

Das Finanzamt nahm zum Nachteil des erbenden Sohnes letzteres an. Dieser legte Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid ein. Als dieser erfolglos blieb, klagte er gegen den Steuerbescheid und der Fall landete schließlich beim BFH.

Rechtlich getrennt, faktisch vereint?

Die Richter am BFH räumten ein, dass bei Grundstücken in einem Besitzunternehmen, die an eine Betriebsgesellschaft überlassen werden, nicht zwingend eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung liegt. Voraussetzung für die Begünstigung sei dann aber eine Einwirkung des Erblassers mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte.

Ein Einfluss nur auf die kaufmännische oder technische Betriebsführung ohne Möglichkeit der Erlangung einer Stimmenmehrheit reiche nicht aus. Werde das Grundstück an eine GmbH verpachtet, sei auch dann von einer steuerschädlichen Nutzungsüberlassung an Dritte auszugehen, wenn der Erwerber des Betriebsvermögens der Gesellschafter der GmbH sei. Würden zwei Betriebe durch mehrere Personen beherrscht, bildeten sie keinen Gleichordnungskonzern.

Im Ergebnis scheiterte der Unternehmenserbe damit mit seiner Steuerklage.

Erbschaftsteuer bei Immobilien und Betriebsvermögen

Immobilien und Betriebsvermögen sind die beiden Vermögensklassen, die im Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer die umfassendsten Vergünstigungen genießen. Bei Wohnimmobilien wie Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen gibt es Steuererleichterungen vor allem bei einer Weiternutzung durch erbende Angehörige oder bei einer lebzeitigen Übertragung des Familienheims an den Ehegatten. Bei betrieblich genutzten Grundstücken spielt die Musik bei den Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Diese sind weitreichend aber in den Voraussetzungen komplex. Das zeigt die dargestellte Entscheidung des BFH, dessen Ausführungen zur Betriebsaufspaltung nicht nur für die Erbschaftsteuer, sondern auch für die Schenkungsteuer gelten.