Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Unternehmen

Befreiungen, Bewertung und Gestaltung bei Betriebsvermögen

Die Besteuerung von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen im Zusammenhang mit einer Erbschaft ist regelmäßig komplex und kann für den Betrieb bzw. die Betroffenen auch von existenzieller Bedeutung sein. Daher sollte bereits im Vorfeld des Erbfalls bei der Planung der Unternehmensnachfolge die Erbschaftsteuer angemessen berücksichtigt werden. Außerdem gilt es, im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung, die Möglichkeiten für Begünstigungen und Unternehmensbewertungen zu nutzen.

Als Wirtschafts- und Steuerkanzlei beraten wir mit spezialisierten Steuerberatern und Fachanwälten Unternehmer und Entscheidungsträger in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen zur Unternehmensnachfolge.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Allgemeine Informationen finden Sie hier:

Folgende Fragen stellen sich bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Unternehmen:

  1. Welche Personen sind von der Unternehmens-Erbschaftsteuer betroffen?
  2. Welche Vergünstigungen gibt es für Betriebsvermögen?
  3. Welche Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze gibt es?
  4. Wie kann durch Gestaltung der Unternehmensnachfolge Erbschaftsteuer vermieden werden?
  5. Was ist bei der Erbschaftsteuererklärung für Betriebsvermögen und der Unternehmensbewertung zu beachten?

Betroffene Personen bei der Unternehmens-Erbschaftsteuer

Der Erbschaftsteuer unterliegt nach dem Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) grundsätzlich jeder Erwerb von Todes wegen. Folgende Personen können zum Beispiel von der Erbschaftsteuer für Unternehmen bzw. Betriebsvermögen betroffen sein:

  • Alleinerbende Unternehmensnachfolger
  • Miterben, wenn ein Betrieb zur Erbengemeinschaft gehört
  • Vermächtnisnehmer, wenn das Vermächtnis aus einem Unternehmen oder Gesellschaftsanteil besteht
  • Pflichtteilsberechtigte Angehörige von Unternehmern

Welche Vergünstigungen für Betriebsvermögen gibt es?

Bei der Schenkung von Betriebsvermögen kennt das ErbStG derart komplizierte Befreiungs- und Verschonungsregeln, dass diese häufig Gegenstand von Gerichtsverfahren sind. Auch die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen stand und steht immer wieder auf dem Prüfstand. Die entsprechenden Regelungen in §§ 13a, b ErbStG sind lang und kompliziert geraten.

In der gebotenen Kürze: Das begünstigte Betriebsvermögen bleibt von der Steuer „verschont“, wenn der Beschenkte bestimmte Kriterien (Behaltensfrist, Lohnsumme) in der Zukunft erfüllt.

Hier gibt es verschiedene Optionen bei der Unternehmensnachfolge, die die Betroffenen im Einzelfall wählen können. Für die richtige Auswahl sollten Sie im Einzelfall unbedingt Ihren Fachanwalt für Steuerrecht befragen. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Voraussetzungen des Regelfalles vor.  Mehr Informationen finden Sie hier zum Thema: Verschenken von Familienunternehmen

  1. Der Verschonungsabschlag
    Die Standardvariante sieht die sofortige Versteuerung von 15 Prozent des zu besteuernden Betriebsvermögens vor. Die restlichen 85 Prozent bleiben bei Erfüllung weiterer Vorsetzungen  schenkungssteuerfrei. Das begünstigungsfähige Vermögen ist im Grundsatz begünstigt, wenn der Anteil des Verwaltungsvermögens nicht über 90 % liegt. Andernfalls scheidet bereits an dieser Stelle eine Begünstigung aus. Liegt nach der grundsätzlichen Abgrenzung sog. begünstigungsfähiges Vermögen vor, ist in einem weiteren Schritt das begünstigungsfähige Vermögen in begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen aufzuteilen. Nicht begünstigt ist hierbei der Teil des Betriebsvermögens, der auf das sog. Verwaltungsvermögen entfällt, welches jedoch diversen Anpassungen unterworfen wird.
  2. Die Verhaftungsregelung
    Wird das Unternehmen vom Beschenkten dann mindestens fünf Jahre (sogenannte Verhaftungsregelung) lang fortgeführt, bleiben die restlichen 85 Prozent nach fünf Jahren steuerfrei. Ein Verkauf des Unternehmens, die Betriebsaufgabe oder die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen verursachen den Wegfall der Verschonung. Das gilt bei einem Unternehmensverkauf aber nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten reinvestiert wird.
  3. Keine Überentnahme
    Ebenfalls schädlich ist eine Überentnahme, wenn der Unternehmensnachfolger dem Unternehmen – kumuliert betrachtet – bis zum Ende der Behaltensfrist mehr Mittel entnimmt, als es an Gewinnen erbringt. Eine Überentnahme von bis zu 150. 000 Euro gilt als unschädlich (§ 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
  4. Die Lohnsummenklausel
    Weiterhin greift die Steuerfreiheit nur, wenn die sogenannte Lohnsummenklausel eingehalten wird. Die Anforderung ist erfüllt, wenn die Summe der Löhne und Gehälter während der fünf Jahre – summiert betrachtet – mindestens 400 Prozent der ursprünglichen Ausgangslohnsumme beträgt. Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Jahr der Entstehung der Steuer. Der Rückgang der Lohnsumme darf daher für den gesamten Zeitraum nur knapp 20 Prozent ausmachen.
  5. Zusätzlicher Abzugsbetrag in Höhe von maximal 150.000 EUR
    Von dem Teil des auf einen Erwerber übergegangenen begünstigten Vermögens, der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibt (die 15 %, die stets steuerpflichtig sind), wird ein Betrag von maximal 150.000 Euro abgezogen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro wird abgeschmolzen, wenn der Wert dieses Vermögens die Wertgrenze von 150.000 Euro übersteigt. Die Abschmelzung erfolgt dergestalt, dass die Hälfte des übersteigenden Wertes den Abzugsbetrag verringert.
  6. Verschonungsbedarfsprüfung bei Großerwerb
    Bei einem Erwerb großer Unternehmensvermögen mit einem begünstigen Vermögen von über 26 Mio. Euro greift die Regelverschonung nicht. Hier kommt eine Verschonungsbedarfsprüfung in Betracht. Diese Prüfung ist ausschließlich für diese großen Erwerbe vorgesehen.

Bei der Verschonungsbedarfsprüfung (vgl. § 28a ErbStG) muss der Beschenkte nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nichtbetrieblichem bereits vorhandenen oder aus mit der Schenkung zugleich übergegangenen nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Der Beschenkte muss also auch sein Privatvermögen offenlegen. Dieses kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden.

Eine Besonderheit stellt die Steuerbegünstigung großer Immobilienvermögen in einer Gesellschaft dar. Hier gelten strenge Kriterien. Mehr dazu: Wohnungsunternehmen & Erbschaftsteuer

Sonderfall Betriebsaufspaltung: Werden Grundstücke Dritten zur Nutzung überlassen, gelten diese bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen. Eine Privilegierung gibt es hier jedoch ausnahmsweise in den Fällen der sogenannten Betriebsaufspaltung, wenn der Erblasser sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebs-GmbH faktisch beherrscht.

Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze

Im Grundsatz gelten für Unternehmen bzw. Betriebsvermögen die gleichen persönlichen Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze wie bei der Erbschaftsteuer auf Immobilien oder andere Vermögenswerte.

Beispiele:

  • Kinder, Enkel und Ehegatten gehören der Steuerklasse I an, für die Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent gelten. Die persönlichen Freibeträge liegen bei 400.000 Euro (Kinder), 200.000 Euro (Enkel) bzw. 500.000 Euro (Ehegatten). Hinzu kommen gegebenenfalls noch Versorgungsfreibeträge für Kinder und Ehegatten.
  • Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten gehören der Steuerklasse II an, für die Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent gelten. Der persönliche Freibetrag für diese Personen liegt bei 20.000 Euro
  • Sonstige Personen, also nicht verwandte Bekannte, Geschäftspartner oder Mitarbeiter haben ebenfalls einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie gehören der Steuerklasse III an, deren Steuersätze zwischen 30 und 50 Prozent liegen.

Eine bedeutende Entlastung für Unternehmensnachfolger, die nicht zum engsten Kreis der Angehörigen des Erblassers gehören, stellt die sogenannte Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG dar. Durch sie werden Erwerber, die der Steuerklasse II oder III angehören, also zum Beispiel, Geschwister, Neffen, Nichten oder Mitarbeiter bzw. Freunde etc. begünstigt.

Mehr Informationen zu den Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer finden Sie hier: Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Steueroptimierte Gestaltung der Unternehmensnachfolge

Wer als Unternehmer bzw. Gesellschafter der Nachfolgergeneration die Belastung durch eine etwaige Erbschaftsteuer ersparen will, hat zahlreiche Möglichkeiten der Gestaltung. Im Zentrum sollte dabei der Blick auf die Steuerbefreiungen des Erbschaftsteuergesetzes stehen. Rechtzeitig sollte geprüft werden, welche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können und inwieweit überhaupt begünstigtes Betriebsvermögen vorliegt.

Zu den weiteren Gestaltungen mit dem Ziel der Steuervermeidung gehört eine optimale Aufteilung des betrieblichen Vermögens auf potentielle Nachfolger. Das gilt sowohl für den Erbfall als auch bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen. Auf diese Weise können Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze bestmöglich ausgenutzt werden.

Unerlässlich ist dabei jedoch eine professionelle gesellschaftsrechtliche Gestaltung bzw. eine Absicherung der Schenkergeneration, zum Beispiel durch sogenannte Familiengesellschaften. Auch im Übrigen sollten steuerliche Erwägungen die anderen „Baustellen“ bei der Planung der Unternehmensnachfolge, zum Beispiel Pflichtteilsthemen, nicht zu sehr verdrängen.

Erbschaftsteuererklärung und Unternehmensbewertung

Ist der Erbfall eingetreten, werden die Erben aufgefordert, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Für Betriebsvermögen gibt es hier einige Besonderheiten zu beachten. Hier ist der beratende Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrecht gefordert, die Weichen richtig zu stellen.

Das gilt insbesondere auch für die Unternehmensbewertung. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer für ein Unternehmen steht neben den Steuerbefreiungen schließlich vor allem die Bewertung der GmbH, der Personengesellschaft oder des Einzelunternehmens im Fokus. Gibt es – wie meist – keine Vergleichswerte aus zeitnahen Unternehmens- oder Anteilsverkäufen, kommt zunächst das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren in Betracht. In vielen Fällen wird dieses standardisierte Verfahren jedoch nicht zum steuerlich besten Ergebnis führen. Dann ist die Wertermittlung durch ein Wertgutachten, insbesondere nach IDW S1, geboten.

Ausführlich dazu: Unternehmensbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bewertung von unserem Experten

Die Unternehmensbewertung für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Erbrecht und Steuerrecht zusammen. Sie können ihn aber auch unabhängig von einer rechtichen Mandatierung beauftragen.

Fragen Sie nach einem Angebot für eine Unternehmensbewertung oder eine kostengünstige Indikative Unternehmenswertermittlung:

stuermer@rosepartner.de

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.