Fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund

Bei unwirksamem Geschäftsführervertrag

Veröffentlicht am: 13.02.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Bei unwirksamem Geschäftsführervertrag

Ein Beitrag von Christian Westermann, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 20.08.2019 (Az. II ZR 121/16) eine wegweisende Entscheidung zu Frage der Kompetenz für die Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffen. Bei einem nicht wirksam abgeschlossenen Geschäftsführervertrag droht dem Geschäftsführer demnach jederzeit die fristlose Kündigung.

Geschäftsführer in mehreren Konzerngesellschaften

Der Kläger war Geschäftsführer einer kommunalen GmbH, die auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätig war, sowie Geschäftsführer mehrerer weiterer Konzerngesellschaften. Satzungsgemäß lag die bei der Muttergesellschaft die Zuständigkeit für den Abschluss des Geschäftsführervertrags beim Aufsichtsrat.

Der hier maßgebliche Geschäftsführeranstellungsvertrag war seitens der GmbH durch den Landrat als Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgeschlossen worden. Der Dienstvertrag sah eine Kündigungsfrist von 12 Monaten erstmalig zum 31.12.2014 vor. Die Anstellungsverhältnisse in den weiteren Konzerngesellschaften waren über eine sogenannte Koppelungsklausel an das Bestehen des Geschäftsführervertrags mit der Muttergesellschaft gekoppelt – endete dieses, so sollten die weiteren Anstellungsverhältnisse automatisch auch enden.

Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Geschäftsführer gekommen war (der Geschäftsführer hatte sich unter anderem geweigert, einen Geschäftsverteilungsplan für die beabsichtigte Bestellung eines weiteren Geschäftsführers auszuarbeiten) kündigte die Muttergesellschaft die Anstellungsverhältnisse in allen Konzerngesellschaften fristlos. Der Geschäftsführer hat dagegen Kündigungsschutzklage erhoben, um feststellen zu lassen dass die Kündigungen unwirksam seien. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte, lag der Fall nun dem BGH zur Entscheidung vor.

Unwirksamer Geschäftsführervertrag erlaubt sofortige Beendigung

Der BGH hat das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt und entschieden, dass die Gesellschaft beim Abschluss des Geschäftsführervertrags nicht wie satzungsgemäß vorgeschrieben durch den Aufsichtsrat vertreten worden ist. Die Kompetenz für Abschluss, Änderung und Beendigung des Geschäftsführervertrags habe satzungsgemäß beim Aufsichtsrat als Gremium gelegen. Einen Beschluss des Aufsichtsrats als Gremium zum Abschluss des Geschäftsführervertrags habe es nicht gegeben. Der Landrat als Vorsitzender des Aufsichtsrats könne den Aufsichtsrat bei diesem Akt der Willensbildung nicht vertreten. Er könne allenfalls nach einer Beschlussfassung mit der Umsetzung dieses Beschlusses betraut bzw. bevollmächtigt werden.

Die Entscheidung des BGH: Der Geschäftsführervertrag war deswegen unwirksam und konnte ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden.

Der Geschäftsführer wurde hier jedoch nicht völlig schutzlos gelassen: Der BGH hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung nämlich auch in diesem Fall entschieden, dass unter entsprechender Anwendung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsvertrag der Geschäftsführeranstellungsvertrag für die Vergangenheit so zu behandeln ist, als wäre er wirksam zustande gekommen. Die Unwirksamkeit folgte also lediglich zukunftsbezogen. Die Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses sind anwendbar, wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit auf Grundlage des unwirksamen Vertrags aufgenommen hat und dieses mit Wissen des zuständigen Gesellschaftsorgans erfolgt ist.

Damit sei nach dem BGH aber bereits ein hinreichender Interessenausgleich vorgenommen worden, so dass der Geschäftsführervertrag für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden könne. Ausnahmefälle, in denen sich nach Treu und Glauben eine sofortige Vertragsbeendigung verbietet, sind laut BGH zwar denkbar, lagen aber hier nicht vor.

Koppelungsklauseln hebeln gesetzliche Kündigungsfristen nicht aus

Die Anstellungsverträge mit den weiteren Konzerngesellschaften, die über Koppelungsklauseln mit dem Haupt-Geschäftsführervertrag verbunden waren, hat der BGH allerdings nicht fristlos enden lassen. Koppelungsklausen könnten nämlich grundsätzlich nicht die zwingende Vorschrift des § 626 BGB zur fristlosen Kündigung aushebeln. Im Zweifel könne es hier nur zu einer ordentlichen Beendigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen entsprechend § 622 BGB kommen. Für eine außerordentliche Kündigung käme es darauf an, ob ein wichtiger Grund vorgelegen habe. Dies hielt der BGH für weiter aufklärungsbedürftig und hat das Verfahren hinsichtlich dieser Fragen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Allerdings hat der BGH noch einmal klargestellt, dass die Weigerung, Weisungen der Gesellschafter umzusetzen, grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Frage komme.

Zuständigkeiten beim Vertragsabschluss beachten

Wieder einmal zeigt sich, wie wichtig es ist, bei Abschluss eines Geschäftsführervertrags die gesellschaftsrechtlichen Kompetenzzuweisungen einzuhalten. Grundsätzlich liegt in der GmbH die Kompetenz dafür bei der Gesellschafterversammlung als Gremium. Im aktuellen Fall war sie durch den Gesellschaftsvertrag einem satzungsmäßigen Aufsichtsrat zugewiesen. Aber auch wenn die Kompetenz bei der Gesellschafterversammlung liegt, ist unbedingt darauf zu achten, dass zunächst ein wirksamer Gesellschafterbeschluss für den Abschluss des Geschäftsführervertrags gefasst wird, in dem auch ein Vertreter bevollmächtigt wird, beim Vertragsschluss für die Gesellschafterversammlung zu handeln. Dies gilt insbesondere bei Gesellschafterstreitigkeiten mit nicht einvernehmlicher Beschlussfassung über Geschäftsführerbestellung oder -vertrag.

Konstellationen wie im jetzt entschiedenen Fall sind auch dann denkbar, wenn der Geschäftsführervertrag seitens der GmbH nicht von allen Gesellschaftern mit unterzeichnet wurde. Derartige Verträge sind häufiger vorzufinden, als man meinen möchte. Insoweit sollte gerade der Geschäftsführer selbst ein Interesse daran haben, dass der Anstellungsvertrag seitens der Gesellschaft wirksam unterzeichnet wird und ihm dieses nachgewiesen wird. Ansonsten droht dem Geschäftsführer bei Meinungsverschiedenheiten jederzeit die vorzeitige Beendigung seines Vertrags – auch ohne wichtigen Kündigungsgrund.