Geschäftsführer-Sperre auch bei Sportbetrug!

Urteil konkretisiert Berufsverbot bei Vorstrafe

Wer bestimmte Vorstrafen gesammelt hat, der darf unter Umständen kein Geschäftsführer werden. Um welche Vorstrafen es sich handelt, lesen Sie im Folgenden.

Veröffentlicht am: 09.08.2022
Qualifikation: Rechtsanwältin in Hamburg
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Wer wegen gewisser Katalogtaten vorbestraft ist, kann als Geschäftsführer für GmbH oder UG bis zu 5 Jahre lang gesperrt sein. Er darf dann nicht als Geschäftsführer tätig werden. Welche Straftaten eine solche Sperre als Geschäftsführer hervorrufen, hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem neuen Urteil näher erläutert (BGH, Beschluss vom 28.06.2022 - Az. II ZB 8/22).

Geschäftsführerverbot bei gewissen Vorstrafen

Hintergrund der Rechtsprechung ist die Regelung des § 6 Absatz 2 Ziff. 3 GmbHG. Danach darf nicht als Geschäftsführer einer GmbH tätig werden, wer vorbestraft ist wegen einer von folgenden Straftaten: 

  1. Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO 
  2. Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB (u.a.: Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung, Verletzung der Buchführungspflicht),
  3. der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG (u.a.: die unrichtige Versicherung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 GmbHG)
  4. der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwandlungsG oder § 17 PublizitätsG
  5. oder einer Betrugsstraftat nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB (u.a. Betrug, Computerbetrug, Kapitalanlagebetrug, Subventionsbetrug, Kreditbetrug, Untreue) bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Wer aufgrund einer solchen Straftat verurteilt wird, darf für 5 Jahre lang ab Rechtskraft der Verurteilung nicht Geschäftsführer einer GmbH oder UG werden. Das gilt auch bei einer vergleichbaren Verurteilung im EU-Ausland. 

Falsche Versicherung bei der Bestellung als Geschäftsführer

In dem nun gefällten Urteil des BGH erhob ein vermutlich findiger Geschäftsführer folgende Einwände: Der Gute war wegen § 265c StGB (Sportwettbetrug), § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) und § 265e StGB (Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) verurteilt worden. 

In der vor dem Registergericht notwendigen Versicherung bei der Bestellung als Geschaftsführer, in der der Mann versichern musste, die Voraussetzungen des § 6 GmbHGB zu erfüllen, listete er alle maßgeblichen Straftatbestände des Paragraphen einzeln auf, zählte aber jende explizit nicht mit auf, die Betrügereien im Sport betreffen.

Handelsregister verweigert Eintragung als Geschäftsführer 

Dennoch verweigerte das Handelsregister die Eintragung als Geschäftsführer und führte an, der Mann erfülle wegen seiner Vorstrafen nicht die Voraussetzungen des § 6 GmbHG.

Dagegen klagte der Betroffene und zauberte dabei folgende technische Begründung aus dem Hut: Die Sportdelikte der §§ 265c bis 265e StGB, wegen der er verurteilt worden war, seien erst im Jahr 2017 eingeführt worden - und damit nach dem § 6 GmbHG. Die gesellschaftsrechtliche Regelung des GmbH-Rechts sei eine sog. "statische Verweisung" und beinhalte damit nicht die neu eingeführten Betrugstatbestände. 

Urteil: Sportbetrug als Straftat iSd. § 6 GmbHG

Dem widersprachen die Richter des BGH nun entschieden: Richtigerweise handele es sich bei der Verweisung um eine sog. "dynamische Verweisung", die ihrem Wortlaut zufolge eindeutig auch Sportbetrugstaten mit einbezieht. Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht - immerhin schützten auch die Sportbetrugstaten wie die übrigen Betrugsdelikte das Vermögen von Dritten, und nicht nur die Integrität des Sports. 

Die Einbeziehung sei auch interessengerecht. Die Richter verwiesen hier noch einmal auf das "mit dem Geschäftsführeramt verbundenen erheblichen Missbrauchspotential" und die besondere Verantwortung, die Geschäftsführer für fremdes Vermögen tragen. 

Unangemessenes Berufsverbot?

Die Folgen führten auch nicht zu einem faktischen und unangemessenen Berufsverbot unter Verletzung der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Absatz 1 Satz 1GG). Denn es müsse sichergestellt werden, dass der Betroffene die "Eignung des Geschäftsführers, fremdes Vermögen treuhänderisch und mithin uneigennützig zu verwalten" innehabe.

Die Verhältnismäßigkeit werde durch die zeitliche Beschränkung der Sperre auf lediglich 5 Jahre hergestellt. 

Empfehlungen zur Haftungsvermeidung für Geschäftsführer

Zwar müssen die Straftaten zuvor nicht als Geschäftsführer begangen worden sein - auch eine Vorstrafe als Privatperson genügt für die Sperre des § 6 GmbHG. Aber wer als Geschäftsführer nicht aufpasst, macht sich manchmal schneller haftbar, als er gucken kann. Denn viele der Delikte sind speziell auf Geschäftsführer im Amt gemünzt. Ein nicht rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag oder eine verdeckte Gewinnausschüttung passieren gerade denjenigen schnell, die ihre Pflichten als Geschäftsführer nicht gut genug kennen. 

Wer sein Amt als Geschäftsführer antritt, sollte sich daher das Basiswissen für Geschäftsführer aneignen und hinreichende Maßnahmen zur Haftungsvermeidung für Geschäftsführer ergreifen. So kann eine Haftung unter Umständen vermieden werden.