Subventionsbetrug

Strafbarkeit, Rechtsfolgen und Verhindern von Strafe

Wer falsche Angaben macht, um staatliche Subventionen im wirtschaftlichen Bereich zu erhalten, wird im Strafgesetzbuch mit einer ganz eigenen Vorschrift bedacht: Der Subventionsbetrug ist im Wirtschaftsstrafrecht gesondert geregelt und wird hart bestraft. Wir erklären Ihnen im Folgenden, was es mit der Norm auf sich hat und was Sie zum Thema Subventionsbetrug wissen müssen.

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Anwaltliche Leistungen beim Subventionsbetrug

Als überregionale Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Hamburg, Berlin, Frankfurt, München und Köln vertreten wir Unternehmen und Manager in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Unsere Leistungen umfassen dabei: 

  1. Vorbeugende Beratung zur Vermeidung von Straftaten im Unternehmen
  2. Strafrechtlichen Verteidigung während des Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens inklusive Soforthilfe bei dinglichem Arrest, eingefrorenen Konten oder anderen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft.
  3. Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit Ihres Unternehmens.

Je früher dabei der Rechtsanwalt Einblick in das Ermittlungsverfahren erhält, desto größeren Einfluss kann er auf das Ermittlungsverfahren nehmen und wirtschaftliche Schäden vermeiden.

Mehr Informationen zum Wirtschaftsstrafrecht finden Sie hier: Wirtschaftsstrafrecht

Nur wirtschaftliche Subventionen erfasst

Der sachliche Anwendungsbereich des Subventionsbetruges ergibt sich aus § 264 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Er wird durch das „Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen“ (kurz: Subventionsgesetz, SubvG) ergänzt und konkretisiert.

Betroffen von der Regelung sind dabei grundsätzlich nur wirtschaftsfördernde Subventionen. Darunter fallen Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes-, Landes- oder Europarecht, die

- ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und

- der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.

Wirtschaftliche Subventionen sind etwa Investitionszulagen, Sarnierungsförderungsmittel, Sondererstattungen auf Grundlage europäischer Verordnungen, aber auch die berühmten Corona-Soforthilfen.

Davon zu unterscheiden sind die sog. Sozialsubventionen, etwa Kindergeld oder Sozialhilfe, aber auch Kultur- und Forschungssubventionen. Diese werden von der Sondervorschrift nicht erfasst, sondern strafrechtlich lediglich über den allgemeinen Tatbestand des Betruges verfolgt.

Schon falsche Angaben strafbar – keine Auszahlung erforderlich!

Der neue Tatbestand wurde insbesondere entworfen, um im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ständig auftretende Beweisschwierigkeiten zu umgehen. Nach dem Tatbestand macht sich deshalb strafbar, wer

  1. gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen Dritten vorteilhaft sind,
  2. die erlangten Gelder entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
  3. den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Damit ist bereits Verhalten im Vorfeld des Betruges strafbar, nämlich der Versuch, unberechtigte Gelder zu erhalten, indem falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verheimlicht werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Subventionsgeber die wahren Tatsachen bereits kennt, die Täuschung sofort durchschaut und unter Umständen gar keine Subvention gewährt. Diese Umstände werden lediglich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. 

Unvollständige oder unrichtige Tatsachen

Wann Tatsachen unrichtig oder unvollständig (Nr. 1) sind oder wann der Betroffene den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat (Nr. 2), entscheidet sich unter Zuhilfenahme des Subventionsgesetzes.

Darin ist eine umfassende Offenbarungspflicht des Suventionsnehmers statuiert. Er hat dem Subventionsgeber alle Tatsachen mitzuteilen, die zusammenhängen mit

- der Bewilligung,

- der Gewährung oder Weitergewährung,

- der Inanspruchnahme,

- dem Belassen der Subvention beim Betroffenen oder

- der Rückforderung der Subvention.

Dabei erklärt das Subventionsgesetz Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für unerheblich. Wer also zum Schein etwas tut, um nach außen die Bedingungen der Subvention zu erhalten, macht sich durch die Angabe der Handlung ebenfalls strafbar. Maßgeblich ist der wahre Sachverhalt.

Strafrahmen: Geld- oder Haftstrafe

Der normale Strafrahmen des Subventionsbetruges sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Darüber hinaus sieht aber Absatz 2 des § 264 StGB eine zwingende Freiheitsstrafe und eine mögliche Erhöhung des Rahmensvor, wenn ein besonders schwerer Fall des Subventionsbetruges gegeben ist.

Ein besonders schwerer Fall des Subventionsbetruges liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Täter

  1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
    2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
    3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

Folge im Gesellschaftsrecht: Geschäftsführersperre

Darüber hinaus können Betroffene, die wegen Subventionsbetruges verurteilt wurden, für eine Zeit von 5 Jahren bestimmte Tätigkeiten in der Wirtschaft nicht mehr ausüben. Dazu gehören insbesondere folgende Beschränkungen im Gesellschaftsrecht:

  1. Kein Geschäftsführer einer GmbH
    Wer wegen Subventionsbetruges verurteilt worden ist, kann Kraft Gesetzes – d.h. einer gesonderten Anordnung bedarf es nicht – nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.
     
  2. Kein Vorstand einer Aktiengesellschaft
    Darüber hinaus kann der Verurteilte auch für 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils nicht als Vorstand einer AG beschäftigt sein.

Diese Regelungen zur Geschäftsführersperre wurden zuletzt im „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts“ (kurz: MoMiG) erheblich ausgeweitet.

Berufsverbot und Gewerbeverbot

Darüber hinaus können aber noch weitere, unangenehme Rechtsfolgen mit der Verurteilung einhergehen. Für ausgewählte Berufe kann die Verurteilung wegen Subventionsbetruges zudem zu einem Berufsverbot führen, § 70 des Strafgesetzbuches. Dies gilt beispielsweise für Ärzte, Architekten, Steuerberater und Rechtsanwälte, aber auch für die Angehörigen der Heilberufe. Weitere Regelungen enthalten die jeweiligen Berufsordnungen.

Schließlich kann auch eine Verurteilung auch zu einem behördlichen Gewerbeverbot, etwa auf Grundlage des § 35 der Gewerbeordnung (GewO) führen.

Strafe verhindern – was tun?

Wegen Subventionsbetruges wird nicht bestraft, wer durch Tätige Reue verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention zurückgewährt wird. Liegt dies nicht in der Hand des Täters, etwa weil die Subvention auch so zurückgefordert worden wäre, geht er dennoch straflos aus, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht kontaktieren.

Unser Honorar im Strafrecht Erstberatung zum Stundensatz von pauschal 380 EUR zzgl. MwSt.

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