vGA - verdeckte Gewinnausschüttung & Geschäftsführerhaftung

Wie kann sich der Geschäftsführer vor vGAs schützen?

Die Steuerberater warnen regelmäßig, dass die GmbH-Gesellschafter dem Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung ausgesetzt sind. Dies trifft zu, beschreibt aber nur die halbe Wahrheit. Auch der Geschäftsführer einer GmbH, bei der eine vGA aufgedeckt wurde, steht haftungsrechtlich im Risiko. Vor allem wenn die Grenze zur Steuerhinterziehung überschritten wird, stellen sich für den Geschäftsführer nicht nur Fragen der Managementhaftung. Es droht dann auch eine strafrechtliche Verfolgung.

Als Wirtschaftsrechtskanzlei beraten wir GmbH-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschafter in allen gesellschafts- und steuerrechtlichen Belangen sowie im Steuerstrafrecht bei allen steuerrechtlichen Fragen, insbesondere bei Problemen mit verdeckten Gewinnausschüttungen. Gerne unterstützen wir Ihren Steuerberater und die Geschäftsleitung bei Betriebsprüfungen, steuerstrafrechtlichen Verfahren und Konflikten im Gesellschafterkreis.

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Steuergesetze verbieten Steuervorteile durch verdeckte Gewinnausschüttung

Im Unternehmeralltag kommt es oft zu den unterschiedlichsten Vermögensverschiebungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern. Die zentrale Vorschrift in § 8 Abs. 3 KStG stellt indes klar, dass verdeckte Gewinnausschüttungen keinen Einfluss auf das Einkommen haben dürfen. Das Steuerrecht will verhindern, dass durch die Vermögensverschiebungen in unzulässiger Weise Steuervorteile generiert werden können und erkennt daher die Vermögensminderung bei der GmbH nicht an.

Das Körperschaftsteuergesetz definiert die vGA aber nicht und überlässt die konkrete Festlegung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung. In der Unternehmenspraxis wird die verdeckte Gewinnausschüttung mit „vGA“ abgekürzt.

Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor?

Verdeckte Gewinnausschüttungen gibt es in den verschiedensten Formen. Im laufenden Betrieb zeigt sich, dass Darlehen-, Pacht- oder Kaufverträge zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern oftmals zu steuerwidrigen Vermögensverschiebungen führen. Sehr oft führt auch die Gehaltsstruktur im Rahmen des Geschäftsführerdienstvertrages eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu einer steuerwidrigen vGA, etwa wenn seine Tantieme unangemessen hoch ist.

Daher sind bereits bei Aufsetzung des Geschäftsführervertrags steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung im Vorfeld zu vermeiden. Nähere Informationen dazu auf unserer Sonderseite: Geschäftsführervertrag & Steuern

Ganz grob versteht man unter einer vGA eine Verschiebung von Vermögen von der GmbH auf den Gesellschafter, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Vermögensverlagerung wird als „verdeckt“ bezeichnet, weil sie nicht durch eine offene Ausschüttung auf der Grundlage eines formellen Gewinnverwendungsbeschlusses erfolgt.

Zur Veranschaulichung nachfolgend einige Fallbeispiele, denen sich der klassische Charakter einer vGA gut erklären lässt:

  1. Die GmbH gewährt ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen oder ein Kredit mit unangemessen niedrigem Zinssatz.
  2. Die GmbH pachtet von ihrem Gesellschafter eine Lagerhalle zu einem unangemessen hohen Jahrespacht.
  3. Eine Immobilienverwaltungs-GmbH vermietet an den Sohn des Mehrheitsgesellschafters eine Wohnung zu einer Monatsmiete, die 70 % unterhalb des lokalen Mietspiegels liegt.
  4. Die GmbH verkauft ihrem Gesellschafter eine nicht mehr gebrauchte Immobilie zum halben Marktpreis.

Verdeckte Gewinnausschüttungen stellen für die GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer nicht nur ein steuerliches Problem dar und begründen Haftungsrisiken. Wenn die vGA-Geschäfte nicht im Gesellschafterkreis abgestimmt sind, dann führen sie oft zu finanziellen Vorteilen einzelner Gesellschafter. Die benachteiligten Gesellschafter, denen die vGA nicht zuteil wurde, haben oftmals Schwierigkeiten, eine Kompensation für ihren Nachteil durchzusetzen. Abhilfe können Steuerklauseln im GmbH-Gesellschaftsvertrag schaffen. Sie können hier zu einer "Reparatur" der Vermögensverhältnisse führen. Nähere Informationen finden Sie hier. vGA-Satzungsklauseln im Gesellschaftsvertrag

Was sind die Voraussetzungen einer vGA?

Die verdeckte Gewinnausschüttung zeichnet aus, dass eine Vermögensverschiebung von der Ebene der GmbH auf den Gesellschafter oder auf ihm nahestehende Personen erfolgt. Dabei spielt zumindest ein Geschäftsführer eine Rolle, weil er am steuerwidrigen Vertrag mitwirkt. Die GmbH kann nämlich nur durch einen Geschäftsführer vertreten werden. Der Geschäftsführer kann seine Haftungsrisiken aber dann effektiv beherrschen, wenn er im Stande ist, im laufenden Betrieb die Geschäfte der GmbH mit vGA-Risiken zu identifizieren. Die typischen Merkmale und Voraussetzungen einer vGA lassen sich in den folgenden Punkten zusammenfassen.

  1. Eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung bei der GmbH
  2. Sie ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (hält dem Fremdvergleich nicht stand). 
  3. Die Maßnahme wirkt sich auf den Gewinn der GmbH (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) aus.
  4. Der Vermögenstransfer an den Gesellschafter ist keine offene Ausschüttung auf der Grundlage eines Gewinnverwendungsbeschlusses.

Zu beachten ist, dass nicht jeder Vermögenstransfer an die Gesellschafter eine vGA darstellt. Bekommt der Gesellschafter auf Grundlage eines wirksamen Vertrags von der GmbH Vermögen übertragen und hält das Geschäft einem Fremdvergleich stand, wird das Vertragsverhältnis vom Finanzamt anerkannt. Ein Geschäft hält einem Fremdvergleich dann stand, wenn die GmbH das gleiche Geschäft mit den gleichen Konditionen in vergleichbarer Situation auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen hätte. In dem oben genannten Lagerhallenpacht-Fall, gibt es kein steuerliches Problem, wenn die Lagerhalle für eine angemessene Jahrespacht vermietet wird oder der Gesellschafter in dem Immobilienkauf-Fall den Marktpreis gezahlt hätte.

Geschäftsführervertrag & Steuern Wie sich verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) schon bei Erstellung des Geschäftsführervertrags zielgerichtet vermeiden lassen!

Managementstrategien zur Haftungsvermeidung

Die steuerwidrigen verdeckten Gewinnausschüttungen werden sehr oft in einer Betriebsprüfung der GmbH entdeckt. Aber auch Konflikte und Streitigkeiten im Unternehmen animieren Whistleblower, der Finanzbehörde steuerschädliche Geschäfte mitzuteilen. Verdeckte Gewinnausschüttungen können dann zu erheblichen Steuernachzahlungen und beim Geschäftsführer zu Haftungsgefahren und in manchen Fällen sogar zu Strafbarkeitsrisiken führen.

Grundsätzlich kann der Geschäftsführer die „Steuerfalle vGA“ gut kontrollieren, wenn er Maßnahmen mit vGA-Charakter identifiziert, was bei komplexen Geschäften nicht immer einfach ist. Ein Blick für eine vGA erhält der Geschäftsführer, wenn er die folgende Frage bejahen kann: Erhält der Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person etwas und wird dadurch der Gewinn der GmbH „künstlich“ reduziert? Bejahendenfalls kann eine steuerwidrige Maßnahme vorliegen. An dieser Stelle ist eine professionelle Prüfung des Geschäfts durch kompetente Berater empfehlenswert. Ist ein solches Geschäft noch nicht vollzogen, sollte der Geschäftsführer alle Beteiligten auf die Steuerrisiken hinweisen und die Vollziehung aussetzen. Ist ein Geschäft vollzogen, muss ein kompetenter Steuerberater oder Steueranwalt eingeschaltet werden, mit dessen Hilfe die vGA-Risiken neutralisiert werden. Unter Umständen sollte der Geschäftsführer auch einen Steuerstrafrechtler einbeziehen.

Der Geschäftsführer sollte sich dafür einsetzen, dass die Gesellschafter eine sogenannte vGA-Klausel in den Gesellschaftsvertrag mit aufnehmen. Eine solche Steuerklausel lässt sich durch einen satzungsändernden Gesellschafterbeschluss schnell realisieren. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn die GmbH über mehrere Gesellschafter verfügt. Jede von der Finanzverwaltung entdeckte vGA führt zu finanziellen Nachteilen auf der Ebene der GmbH. Mit einer passenden vGA-Klausel im Gesellschaftsvertrag kann zum einen eine Rückzahlungspflicht des Gesellschafters und zum anderen ein Ersatz der durch eine vGA-Zuwendungen ausgelösten Nachteile im Unternehmen verbindlich geregelt werden. Insbesondere bietet es sich an, dass die vGA-Klauseln auch steuerwidrige Zuwendungen an Dritte, einem Gesellschafter nahestehende Personen, erfassen. Dritte, die eine Zuwendung der GmbH erhalten haben, werden in aller Regel zu keiner Rückzahlung verpflichtet sein. Eine vGA-Klausel kann dafür Sorge tragen, dass der betroffene Gesellschafter die vGA-Nachteile kompensiert. 

Schließt die GmbH ein Geschäft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter ab, gelten erhöhte steuerliche Anforderungen: Da der Mehrheitsgesellschafter in „seiner“ GmbH schalten und walten kann, wie er will, führen Geschäfte schnell zur vGA. Solchen Geschäften muss der Geschäftsführer besondere Aufmerksamkeit widmen. Bei diesen lässt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung dann vermeiden, wenn es für den Gesellschafter keine Vergünstigung gibt (Fremdvergleich). Das Geschäft muss formwirksam abgeschlossen, aber zumindest verschriftlicht und wie vereinbart auch durchgeführt werden. Der Vertrag zwischen Mehrheitsgesellschafter und GmbH sollte klar verfasst sein, insbesondere sollten Zahlungspflichten eindeutig geregelt werden. Auf keinen Fall darf ein Vertrag mit dem Mehrheitseigner rückdatiert werden.

vGA-Geschäfte führen oft zu einseitigen Bereicherungen des Zuwendungsempfängers, die im Kreis der Gesellschafter oft Gesellschafterstreitigkeiten auslösen. Bei solchen Konflikten werden oftmals die Geschäftsführer instrumentalisiert. Daher muss sich jeder Geschäftsführer frühzeitig taktisch klug positionieren. Andernfalls riskiert der einzelne Geschäftsführer nicht nur den Halt im Gesellschafterkreis zu verlieren, sondern auch eine zivil- und strafrechtliche Haftung wegen der steuerwidrigen vGA.

Identifiziert der Geschäftsführer ein geplantes vGA-Geschäft, sollte er den Geschäftsabschluss verweigern und dies auch schriftlich dokumentieren. Erzwingen die Gesellschafter das vGA-Geschäft gegen den Willen des Geschäftsführers, etwa durch eine formelle Weisung (der Geschäftsführer ist weisungsabhängig), dann kann sich der Geschäftsführer durch einen „Exit“ retten. Als Notbremse kann er immer eine sofortige Amtsniederlegung und außerordentliche Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags erklären und sich auf diesem Weg den vGA-Risiken entziehen.

Wenn Sie Fragen zum Themenkomplex der steuerwidrigen Vermögensverlagerungen und vGA haben oder eine Beratung durch einen Gesellschaftsrechtsexperten und Steuerberater benötigen, kontaktieren Sie bitte unsere Büros in Hamburg, Berlin, Köln, Frankfurt oder München.Kontaktieren Sie uns gern unverbindlich telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular:

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