Gesellschafterbeschluss nachholen?

Das OLG Hamm sagt: ja!

Veröffentlicht am: 27.11.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das OLG Hamm sagt: ja!

Ein Beitrag von Fiona Schönbohm

Vergangene Woche hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 19.11.2018, Az.: 8 U 41/18) entschieden, dass die Prozessfähigkeit bei Nachholen der Bevollmächtigung durch Gesellschafterbeschluss möglich ist. Hintergrund war die Klage des Adlon-Immobilienfonds gegen eine Mitgesellschafterin wegen Rufmordes. Der als Kommanditgesellschaft (KG) aufgebaute Fonds hatte seinen Komplementär nicht hinreichend bevollmächtigt, um vor Gericht zu klagen. Die Richter ließen aber die Berufung wegen nachträglicher Bevollmächtigung zu.

Krieg der Versicherer?

Das Urteil ist Bestandteil einer groß angelegten Klage des Adlon-Fonds. Der Vorwurf: Die beklagte Versicherung aus Dortmund habe eine große Rufmord- und Desinformationskampagne gegen die Klägerin, ihren Komplementär und Dritte initiiert und finanziert. Besonders heikel: Die Beklagte ist Mitgesellschafterin der Klägerin. Der Fonds verlangt von dieser nun über 700.000 Euro Schadenersatz, der betroffene Komplementär klagt darüber hinaus laut Aussage seines Rechtsanwalts persönlich in einem weiteren Verfahren auf eine Summe in Milliardenhöhe.

In erster Instanz war die Klage allerdings wegen fehlender Vollmacht abgelehnt worden. Denn die Geschäftsführungsbefugnis eines Komplementärs erfasse grundsätzlich nur solche Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Gewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Sogenannte „außergewöhnliche Geschäfte“ erfordern dagegen einen Beschluss sämtlicher Gesellschafter. Weil es sich bei einer Klage wegen Rufmordes gegen einen Mitgesellschafter handelt, war dieser auch hier nötig, sei aber versäumt worden. Der Kläger war daher nicht klageberechtigt.

Nachträglicher Gesellschafterbeschlusses

Nach dem abweisenden Urteil des Landgerichts berief die Klägerin aber kurzerhand eine Gesellschafterversammlung ein, holte den Beschluss nach und legte Berufung beim OLG Hamm ein. Dieses gab der Klägerin nun recht und verwies das Verfahren zurück an die erste Instanz. Denn , so die Richter des 8. Senats, die Klage sei mit Nachreichen der Vollmacht zulässig geworden. Das Gesetz sehe in diesem Fall die Möglichkeit einer Zurückweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht vor.

Damit beurteilt das Gericht den Fall anders als Urteile zur Prozessvollmacht. Dort kann das Gericht eine Ausschlussfrist bestimmen. Wird die Vollmacht dann erst nachträglich erteilt, ändert dies an der Unzulässigkeit der Klage nichts. Hier geht es dagegen um eine materielle Vollmacht durch Gesellschafterbeschluss.