GmbH – Geschäftsführer: Kein Gehalt ohne Vertrag im Streit

Vergütung trotz Abberufung?

Wer als Geschäftsführer tätig ist, hat nicht immer einen Anspruch auf Vergütung. Insbesondere, wenn der Dienstvertrag unwirksam ist, gibt es womöglich keine Bezahlung.

Veröffentlicht am: 15.10.2025
Qualifikation: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Bekanntlich erhält der Geschäftsführer seine Rolle beziehungsweise Funktion durch einen formalen „Bestellungsakt“ in Form eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Bekannt ist auch, dass ein Geschäftsführer zudem einen Geschäftsführervertrag mit „seiner“ GmbH schließt. Dieser Geschäftsführervertrag – andere sprechen auch von Dienstvertrag oder Anstellungsvertrag – hat eine elementare Bedeutung für die Vergütung.

So hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 (Az. 26 W 1/24) entschieden: Die Bestellung als Geschäftsführer einer GmbH vermittelt allein noch keinen Anspruch auf Vergütung. Ein solcher Anspruch muss – so zumindest das Oberlandesgericht Frankfurt – gesondert vertraglich begründet werden. 

Bei genauerer Betrachtung der Entscheidung zeigt sich indes, dass dem in dieser Absolutheit nicht so ist. Die Entscheidung des Gerichts zeigt zudem, dass sich ein Geschäftsführer in einer Streitsituation genau überlegen sollte, unter welchen Umständen er weiterarbeiten sollte bzw. weiterarbeiten muss. Doch der Reihe nach …

Einstweilige Verfügung gegen die Abberufung und Gehaltszahlung

Im Fall des OLG Frankfurt war der Geschäftsführer einer GmbH im Streit aus wichtigem Grund abberufen worden. Das Landgericht Frankfurt hatte zuvor im einstweiligen Rechtsschutz auf Antrag des Geschäftsführers entschieden, dass die Abberufung bis zur finalen Entscheidung über die Klage gegen den Abberufungsbeschluss nicht vollzogen werden darf. Der abberufene Geschäftsführer sollte also von der GmbH weiterhin als solcher behandelt werden. Bei einer Zuwiderhandlung sollte die GmbH ein Ordnungsgeld („Strafgeld“) zahlen müssen. 

Die Gesellschaft hielt sich strikt an das gerichtliche Verbot. Sie erlaubte dem abberufenen Geschäftsführer die weitere Tätigkeit für die GmbH. Tatsächlich arbeitete der Geschäftsführer auch für die GmbH. Unglücklich für ihn war nur, dass die GmbH ihm trotz der Arbeit kein Gehalt zahlte.

Ordnungsgeld wegen Nichtzahlung des Gehalts?

Daraufhin beantragte eine Gesellschafterin ein Ordnungsgeld gegen die GmbH wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung: Die GmbH habe den Geschäftsführer nicht wie angeordnet als Geschäftsführer behandelt – ihm sei schließlich kein Gehalt gezahlt worden.

Das OLG Frankfurt lehnte den Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes ab. Die gerichtliche Anordnung, den Geschäftsführer weiterhin als Geschäftsführer zu behandeln, beinhalte nicht automatisch die Pflicht, die vertragliche Vergütung weiterzuzahlen. Die Bestellung als Organ und der Anspruch auf Bezahlung seien grundsätzlich zwei völlig verschiedene Rechtsverhältnisse:

„Allein die Organstellung vermittelt dem Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit.“

Dies ist insofern zutreffend, als dass der Status als Organ der GmbH (§ 35 GmbHG) vorrangig Pflichten und Befugnisse bestimmt, aber keinen Anspruch auf Vergütung gibt. Der Vergütungsanspruch ergibt sich primär aus einem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag. Eine zwingende rechtliche oder logische Verknüpfung zwischen beiden Ebenen – Organstellung einerseits und Anstellungsvertrag andererseits – besteht nicht. 

Wirklich kein Gehalt ohne Vertrag?

Nun könnte man beim Überfliegen schnell zu dem Schluss kommen, dass es ohne einen klar geregelten Geschäftsführeranstellungsvertrag generell keine Vergütung gibt – selbst dann nicht, wenn der Geschäftsführer faktisch weiterarbeitet.

Dem ist nicht ganz so. Im Einzelfall kann ein Geschäftsführer eine Vergütung auch ohne einen bestehenden schriftlichen Anstellungsvertrag beanspruchen. Zum einen verlangt das Gesetz grundsätzlich keine Schriftform für den Geschäftsführervertrag. Ein mündlicher Vertrag ist ausreichend. Zum anderen kann ein Vergütungsanspruch auf anderen rechtlichen Grundlagen fußen. Zu denken ist nur an die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag oder eine sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung. In der Praxis stellen sich in diesen Fällen natürlich gewöhnliche Beweisfragen, die allein der Geschäftsführer beantworten muss.

Einstweilige Verfügung betraf nicht die Vergütung des Geschäftsführers

Das OLG Frankfurt hatte im vorliegenden Fall keinen Anlass, auf alternative Vergütungsgrundlagen einzugehen. Das beantragte Ordnungsgeld betraf nur die Frage, ob die GmbH den betroffenen Geschäftsführer als Organ – d.h. als Geschäftsführer – behandelt hatte. Und das hatte die GmbH getan! Die einstweilige Verfügung des Ausgangsgerichts betraf ausschließlich die Organstellung des Geschäftsführers. Aussagen zum Anstellungsvertrag oder gar konkret zur Vergütung machte die einstweilige Verfügung nicht. 

Geschäftsführer – aufgepasst im Streit!

Im Streit um die Stellung als Geschäftsführer ist die Frage des Anstellungsvertrages und damit konkret die Vergütung immer im Auge zu behalten. Das gilt insbesondere auch im Eilverfahren gegen die Abberufung im Streit – der Antrag, den abberufenen Geschäftsführer weiter als Geschäftsführer zu behandeln, umfasst nicht die Vergütung des Geschäftsführers. Möchte der Geschäftsführer vorläufig Geld, so muss er dies auch verlangen. Ob ihm an dieser Stelle aber die Erwägungen aus dem Arbeitsrecht zur vorläufigen Lohnfortzahlung im Ergebnis einen Strich durch sein Verlangen machen, bleibt im Einzelfall abzuwarten.