Immobilienübertragung zur Erfüllung eines Vermächtnisses an die Erben

OLG München zur gebührenrechtlichen Privilegierung

Veröffentlicht am: 01.02.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Abwicklung eines Erbfalls ist nicht nur beim Erbstreit kompliziert. Sachverhalte mit mehreren Erben in einer Erbengemeinschaft und Immobilien erfordern ebenfalls ein umsichtiges Vorgehen. Das Landgericht München hat nun in einem aktuellen Fall zu den Gebühren bei der Eintragung von Erben in das Grundbuch, wenn es sich dabei um die Erfüllung sogenannter Vorausvermächtnisse handelt, geurteilt.

Das Vorausvermächtnis als Vermächtnis an die Erben

Grundsätzlich unterscheidet das Erbrecht zwischen der Stellung des Erben und der des Vermächtnisnehmers. Während der Erbe den gesamten Nachlass (Alleinerbe) bzw. einen Bruchteil davon (Erben in Erbengemeinschaft) erhält, bekommt der (durch Testament eingesetzte) Vermächtnisnehmer einen bestimmten Vermögenswert, also z.B. eine Immobilie oder einen Geldbetrag. Dieses Vermächtnis kann der Vermächtnisnehmer vom Erben herausverlangen. Denkbar und rechtlich zulässig ist es aber auch, dass der Erblasser einem Erben im Testament ein Vermächtnis zuspricht, dass also z.B. eine Erbengemeinschaft mit zwei je zur Hälfte erbenden Kindern entsteht und jedes der Kinder vorab einen oder mehrere Objekte bzw. Werte bekommt.

Kostenprivileg bei der Eintragung der Erben in das Grundbuch

In dem von dem Oberlandesgericht München zu entscheidenden Fall gab es eine solche Erbengemeinschaft mit zwei Erben, die jeweils ein Vorausvermächtnis erhalten sollten. Zur Erfüllung der Vermächtnisse wurde u.a. eine Immobilie auf einen der Erben übertragen. In dieser Sache kam es zum Streit über die Gebühren. Die Münchener Richter urteilten dabei wie folgt: Die für die Eintragung eines Miteigentümers im Grundbuch anfallende Gebühr ist nicht zu erheben für die den Inhalt des Grundbuchs berichtigende Eintragung der Erben, sofern der Eintragungsantrag in der festgesetzten 2-Jahresfrist gestellt wird. Die Gebührenprivilegierung, so das OLG München, erstrecke sich nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch auf die Sachverhalte, in denen die Erben erst in Folge der Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden.

Beratungsthemen für Erbengemeinschaften und Immobilien in der Erbschaft

Die Entscheidung aus München betrifft zwar mit dem Kostenrecht nur einen kleinen Teil der bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auftauchenden Themen und Probleme. Der Leser kann aber bereits erahnen, dass bei der Abwicklung eines Erbfalls mit mehreren Erben und Immobilien im Nachlassvermögen viele Punkte zu beachten sind. Besonders komplex wird es natürlich im Erbstreit, wenn sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht auf die Teilung bzw. Verwaltung des Nachlasses einigen können. Der Erblasser im vorliegenden Fall war zumindest weise genug, die Immobilien in der Erbschaft im Wege des Vorausvermächtnisses den einzelnen Erben zuzuordnen. Fehlt ein solches Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung, droht beim Erbstreit nämlich die Versilberung durch Teilungsversteigerung. Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in Hamburg und Berlin beraten Sie gerne in allen Fragen rund um die Erbengemeinschaft, Immobilien in der Erbschaft und bei sonstigen erbrechtlichen Problemen.