Mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen

BFH verneint steuerliche Begünstigung

Veröffentlicht am: 30.09.2019
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
Lesedauer:

Für die unentgeltliche Übertragung von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen gelten nach wie vor umfassende Vergünstigungen bei der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer. Die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung sind jedoch streng und komplex. Der Bundesfinanzhof (BFH)  stellte kürzlich klar, dass eine Geldschenkung für den Erwerb eines Betriebs nicht privilegiert ist.

Mittelbare Betriebsschenkung der Mutter an den Sohn

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Betroffene von seiner Mutter rund 200.000 Euro für den Erwerb eines Reiterhofs erhalten. Für diese mittelbare Betriebsschenkung gewährte das Finanzamt nicht die Begünstigung des § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).  Insbesondere wurde der Freibetrag des § 13a Absatz 1, Satz 1, Nr. 2 ErbStG nicht gewährt. Der Sohn legte Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid ein. Da dieser erfolglos blieb, zog er mit einer Klage vor das Finanzgericht. Die Sache ging schließlich zum BFH und auch dieser gab dem Steuerschuldner einen Korb.

BFH vermisst die Weiterführung eines bestehenden Betriebes

Die Steuervergünstigungen, so die Richter, könnten nur dann gewährt werden, wenn das erworbene Vermögen sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts seien.

Zweck der Vorschrift sei es, mittels Begünstigung des Erwerbs bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen bestehenden Betrieb des Erblassers oder Schenker und dessen Arbeitsplätze zu erhalten. Diese sollten davor geschützt werden, dass der Erwerber zur Begleichung seiner persönlichen Erbschaft oder Schenkungsteuerschuld auf die Vermögenswerte des Betriebs zurückgreifen müsse.

Im Erwerb eines Betriebes mit geschenktem Geld sah der BFH jedenfalls keine Weiterführung, Aufrechterhaltung oder Fortführung eines Unternehmens, und damit auch keinen Grund für die steuerliche Begünstigung.

Erbschaft- und Schenkungsteuer für Betriebsvermögen als Dauerbrenner

Die Steuervergünstigung für Unternehmen bzw. Unternehmensnachfolger stand in der Vergangenheit bereits mehrfach auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts und ist auch immer wieder Gegenstand der politischen Diskussion. Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass die Besteuerung bei der Unternehmensnachfolge nicht existenzbedrohend für den Betrieb sein darf. Die Besserstellung von Unternehmenserben muss jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft sein, um sie rechtlich und politisch rechtfertigen zu können.

Die Ablehnung einer Steuervergünstigung für den Fall  des Erwerbs von Betriebsvermögens mit geschenkten Geld wurde entsprechend bereits in der Vergangenheit von Finanzämtern praktiziert und von der Rechtsprechung abgesegnet. Diese Auffassung wird nun durch die   hier genannte BFH-Entscheidung bestätigt.

Bei langfristiger Planung können Unternehmer mit entsprechenden Gestaltungen vorsorgen, dass die Vererbung einer Firma bzw. die Schenkung von Betriebsvermögen steueroptimiert über die Bühne geht.