Nachhaftung bei Firmenfortführung

Unterschätztes Haftungsrisiko beim Asset Deal

Veröffentlicht am: 13.02.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Unterschätztes Haftungsrisiko beim Asset Deal

Autor: Christian Mattlage, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht in Hamburg

Gerade im Bereich der sogenannten Asset Deals kommt es in der rechtsberatenden Praxis immer wieder zu Problemen im Zusammenhang mit der Firmenfortführung. Das Risiko einer entsprechenden Haftung für Altverbindlichkeiten, die bei der ursprünglichen Unternehmung begründet wurden, wird oftmals unterschätzt.

Haftung erfordert Fortführung der Firma

Für die Begründung der Haftung beim Unternehmenskauf nach § 25 Abs. 1 HGB ist die Fortführung der Firma, d.h. des Namens des Unternehmens, erforderlich. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird.

Entscheidend in diesem Zusammenhang ist die Wahrnehmung durch den Rechtsverkehr. Bei diesem Muster Eindruck erweckt werden, dass es sich um die gleiche Firma handelt. Ist das der Fall, kommt eine Haftung in Betracht.

Wesentlich unveränderter Betrieb

Als weiterer haftungsbegründender Tatbestand muss zudem hinzukommen, dass der Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird.

Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tätigkeitsbereich der Unternehmung unverändert bleibt, die vorhandene Organisationsstruktur fortgeführt wird und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden-und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist allein die faktische Fortführung des Betriebes, es kommt nicht darauf an ob ihr ein derivative Erwerb zu Grunde liegt.

Folge: Vollumfängliche Haftung des Erwerbers neben dem Veräußerer

Der Erwerber haftet im Falle der Firmenfortführung mit seinem ganzen Vermögen, nicht etwa nur mit dem erworbenen Geschäft. Hierbei handelt es sich um eine Haftung kraft Gesetzes als Gesamtschuldner neben dem Veräußerer.

Tückisch ist die Verhaftung insofern, als dass der Erwerber für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten haftet ungeachtet, ob diese aus Vertrag oder Gesetz entstanden sind. Besondere Relevanz entfaltet diese Haftung für Steuerverbindlichkeiten bzw. Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern.

Hinweise aus der Beratungspraxis: Haftung reduzieren und vermeiden

Entscheidend ist, dass sich ein potentieller Erwerber eines Handelsgeschäfts, der beabsichtigt, das Unternehmen in seinen wesentlichen Bestandteilen nebst der Firmierung fortzuführen zumindest hinsichtlich potentieller Haftungsfolgen einen Überblick verschafft.

Das wirksamste Mittel zur Vermeidung der Haftung nach § 25 HGB ist, diese im Handelsregister einzutragen. Soll das Handelsgeschäft einer GbR fortgeführt werden, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, so kommt als Haftungsausschluss nur die formlose Mitteilung durch Erwerber oder Veräußerer an die jeweiligen Gläubiger des Veräußerers in Betracht.