Neue Meldepflichten für Unternehmen

Reform der Reform des Transparenzregisters

Veröffentlicht am: 02.11.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Reform der Reform des Transparenzregisters

Ein Beitrag von Dr. Michael Demuth, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht in Hamburg

Das noch junge Transparenzregister wird mal wieder reformiert. Durch das sogenannte „Transparenz Register- und Finanzinformationsgesetz“ wird die EU-Richtlinie 2019/1153 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten umgesetzt. Dadurch wird das Transparenzregister zum sogenannten Vollregister. Dies war notwendig geworden, um die Transparenzregister innerhalb der EU miteinander vernetzen zu können.

Damit entfällt allerdings die bisherige Eintragungsfiktion, wonach Meldepflichten zum Transparenzregister nach dem GwG dann in vielen, wenn sich die meldepflichtigen Informationen aus einem anderen Register, für Unternehmen insbesondere dem Handelsregister, entnehmen ließen.

Nach offiziellen Schätzung werden damit ca. 1,9 Mio. Gesellschaften, für welche bislang die Eintragungsfiktion galt, meldepflichtig zum Transparenzregister. Die Umgehung dieses zusätzlichen bürokratischen Aufwandes ist mit empfindlichen Bußgeldern bewehrt. Ein Lichtblick ist, dass der Gesetzgeber Übergangsfristen vorgesehen hat, sodass die meisten Meldepflichten erst in Zukunft greifen.

Wer muss melden?

Die notwendigen Informationen sind von der Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaften zu ermitteln und sodann elektronisch an das Transparenzregister zu übermitteln. Entsprechendes gilt für Änderungen der übermittelten Informationen. Versäumnisse führen regelmäßig zur Geschäftsführerhaftung.

Nach der Reform sind zukünftig in erweitertem Umfang auch ausländische Gesellschaften zur Meldung ans Transparenzregister verpflichtet, Sofern sie nicht in ein Transparenzregister eines anderen EU-Landes. So waren bislang ausländische Gesellschaften verpflichtet zu melden, wenn sie unmittelbar Grundeigentum in Deutschland erwarben, aber nicht wenn dies im Rahmen eines Immobilien- Share-Deals erfolgte. Auch diese Gestaltung führt neuerdings zur Meldepflicht.

Was ist zu melden?

Nach dem GwG sind folgende Angaben zum Transparenzregister mitzuteilen, welche den sogenannten wirtschaftlichen Berechtigten bezüglich der Gesellschaft betreffen:

• Vor- und Nachname,

• Geburtsdatum,

• Wohnort und

• Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten

• und neuerdings die Staatsangehörigkeit.

Die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter muss sich den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses entnehmen lassen.

Sofern Abweichungen zwischen den Angaben im Transparenzregister und den vom Verpflichteten gewonnenen Erkenntnissen bestehen, hat dieser außerdem eine sogenannte Unstimmigkeitsmeldung zu machen, die wiederum bußgeldbewehrt ist.

Die Rechtseinheiten, die nicht im Handels-, Partnerschaft-, Vereins- oder Genossenschaftsregister registriert sind, müssen Sitzverlegungen in Zukunft an das Transparenzregister melden. Dies betrifft vor allem rechtsfähige Stiftungen, aber auch ausländische Gesellschaften.

Wie wird der wirtschaftlich Berechtigte bestimmt?

Eine zentrale Herausforderung besteht darin, den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Wirtschaftlich Berechtigter ist immer eine natürliche Person am Ende der Kontrollkette.

Das GwG bestimmt das bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person ist, die mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert.

Wirtschaftlich Berechtigter sind außerdem natürliche Personen, welche mittelbar oder unmittelbar in vergleichbarer Weise Kontrolle ausüben.

Sofern sich der wirtschaftlich Berechtigte weder durch die Kapitalanteile, die Stimmrechte oder durch Kontrolle in vergleichbarer Weise ermitteln lässt, bestimmt das GwG die jeweiligen gesetzlichen Vertreter zum wirtschaftlich Berechtigten, bei der GmbH also die Geschäftsführer und bei Stiftungen die Vorstandsmitglieder.

Bußgelder

Das GwG sieht für den Verstoß gegen Meldepflichten Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 100.000, in schwerwiegenden Fällen bis zu EUR 1 Mio. und in besonderen Fällen sogar bis zu EUR 5 Mio. vor.

Die Meldepflichten sind also nicht nur umfangreich und schwer zu überblicken, sondern auch mit empfindlichen Bußgeldern versehen. Dies soll aus Sicht des Gesetzgebers offensichtlich demonstrieren, dass ihm die Geldwäschebekämpfung ein wichtiges Anliegen ist. Nicht zu verkennen ist dabei, dass das damit geschaffene Bürokratiewesen (wieder einmal) den Mittelstand deutlich härter treffen dürfte als Großunternehmen, was entsprechende Wettbewerbsnachteile erzeugt.

Übergangsfristen

Einziger Lichtblick für betroffene Unternehmen sind die Übergangsregelungen für die Meldepflichten, welche nach Wegfall der Meldefiktion entstanden sind.

So sind folgende, nach Rechtsform abgestufte, Übergangsfristen vorgesehen, ab denen die Meldepflichten greifen:

  • März 2022 für AG, SE und KGaA
  • Juni 2022 für GmbHs, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften
  • Dezember 2022 für sonstige Rechtseinheiten

Handlungsbedarf

Nach dem Wegfall der Mitteilungsfiktion greifen die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister in Zukunft für alle Unternehmen, auch wenn diese bereits in öffentlichen Registern eingetragen sind. Dies erfordert auch insofern eine Umstellung, als bislang viele Meldepflichten zu den anderen Registern über Notare umgesetzt wurden, so insbesondere im Regelfall die Einreichung von Gesellschafterlisten bei der GmbH. Jetzt sind die Geschäftsführungen selbst gefordert. Die Registermeldung sind dabei separat vorzunehmen  und Diskrepanzen zu parallelen Registermeldungen, z. B. im Handelsregister, führen zur Pflicht von Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister.

Wegen der drastischen Bußgelder und der außerdem vorgesehenen Prangerfunktion, durch welche säumige Meldepflichtige auf der Internetseite des zuständigen Bundesverwaltungsamts öffentlich gemacht werden, müssen sich die betroffenen Unternehmen dringend rechtzeitig auf die neue Rechtslage einstellen.

Unsere spezialisierten Berater bei ROSE & PARTNER unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung der Meldepflichten zum Transparenzregister.