Persönliche Daten aus dem Handelsregister löschen?

Geschäftsführer hat Angst vor Entführung

Der Geschäftsführer einer GmbH wollte seine persönlichen Daten, insbesondere seinen Wohnort, aus dem Handelsregister löschen lassen. Grund dafür waren Sicherheitsbedenken, die durch ihre öffentliche Veröffentlichung entstanden. Ob ihm ein Anspruch auf Löschung zusteht, hat der BGH entschieden.

Veröffentlicht am: 08.04.2024
Von: Anna-Maria Blömer
Qualifikation: Wissenschaftliche Mitarbeiterin in Hamburg
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Der Geschäftsführer einer GmbH wollte gegen die Eintragung seiner persönlichen Daten im Handelsregister vorgehen, weil er sich durch deren Veröffentlichung gefährdet sah. Der BGH sollte daraufhin entscheiden, ob ihm ein entsprechender Löschanspruch aus der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) oder sonstigem deutschen Recht zustand.

Wie die Karlsruher Richter entschieden haben, lesen Sie im Folgenden (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 23.01.2024 – II ZB 7/23).

Was steht im Handelsregister?

Das Handelsregister ist öffentlich zugänglich und verfügt über Informationen zu verschiedenen Unternehmen. Neben grundlegenden Daten zum Unternehmen an sich werden auch Daten zu Geschäftsführern von Gesellschaften bereitgestellt. Die entsprechenden Informationen sind von den Unternehmen, für deren Gesellschaftsform eine Eintragung verpflichtend ist, selbst bei Gründung des Unternehmens einzutragen (sowie bei jeweiligen Aktualisierungen der Daten). Für diejenigen Unternehmer, für deren Geschäftsaufnahme eine Eintragung ins Handelsregister nicht verpflichtend ist, gibt es gegebenenfalls die Möglichkeit, sich dennoch freiwillig eintragen zu lassen. Zur Veranschaulichung, welche Informationen im Handelsregister einsehbar sind, werden hier einige Beispiele angeführt:

Informationen über das Unternehmen:

  • Firma (= Name des Unternehmens)
  • Rechtsform
  • Sitz des Unternehmens
  • Gegenstand des Unternehmens

Informationen über vertretungsberechtigte Personen wie Geschäftsführer:

  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort

Wohnort des Geschäftsführers öffentlich einsehbar

Die Löschung eben dieser persönlichen Daten begehrte der betroffene Geschäftsführer. Er fühle sich durch die Preisgabe der Daten in seiner Sicherheit gefährdet, da er in seinem Beruf mit Sprengstoff zu tun habe. Er fürchtete sich davor, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden – schließlich sei es naheliegend, dass man versuchen könne, dadurch an die gefährlichen Substanzen zu gelangen, über deren Lagerung der Geschäftsführer von Berufswegen verfügte. 

OLG Celle: Offenlegung des Wohnorts begründet keine Gefahr

In der Vorinstanz blieb der Geschäftsführer mit seinem Begehr erfolglos (Beschluss vom 24.02.2023 – 9 W 16/23). Die Richter des OLG Celle begründeten ihr Urteil damit, dass funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register unerlässlich seien, damit potenzielle Geschäftspartner sich zuverlässig über Unternehmen und deren Geschäftsführer informieren können.

Der Senat des OLG Celle beantwortete jedoch nicht die Frage, ob eine Löschung der persönlichen Daten bei Vorliegen einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung möglich sei. Den Richtern zufolge habe der betroffene Geschäftsführer eine solche Gefahr nicht hinreichend konkretisieren können.

Darüber hinaus habe man die Gefährlichkeit der Daten als überschaubar abgetan, da im Handelsregister schon gar nicht die genaue Anschrift des Geschäftsführers eingetragen sei, sondern lediglich dessen Wohnort.

BGH: Kein Anspruch auf Löschung aus dem Handelsregister

Besteht also ein Anspruch auf Löschung von Geburtsdatum oder Wohnort aus dem Handelsregister? Der BGH verneint dies. Ein solcher Anspruch stünde dem Geschäftsführer weder aus der DSGVO noch aus sonstigem deutschen Recht zu. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Veröffentlichung der Daten die beschriebene berufsbedingte Gefahrenlage signifikant erhöhe.

Die Karlsruher Richter schlossen sich damit der Argumentation der Vorinstanzen an und wiesen daraufhin die Beschwerde des GmbH-Geschäftsführers zurück.