Post-M&A-Streitigkeiten vermeiden
Diese Gefahren bei M&A-Geschäften müssen Sie kennen!
Wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflichten verletzt, kann der Deal angefochten werden. Alle Beteiligten müssen wissen: ohne Aufklärung und Sorgfalt ist das M&A-Geschäft in Gefahr und es droht eine Rückabwicklung.
Bei M&A-Transaktionen besteht zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eine Informationsasymmetrie in Bezug auf das Zielunternehmen. Der Verkäufer kennt in der Regel die rechtlichen und finanziellen Risiken eines Unternehmens, während der Käufer darauf angewiesen ist, dass der Verkäufer diese Risiken vor dem Kauf offenlegt. Weil die Interessen von Verkäufer und Käufer in dieser Hinsicht diametral gegenläufig sind, hat die Rechtsprechung differenzierte Aufklärungspflichten des Verkäufers entwickelt. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflichten kann dazu führen, dass eine M&A-Transaktion wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist, selbst wenn eine Haftung des Verkäufers im Kaufvertrag umfassend ausgeschlossen wurde.
Reichweite der Verkäuferpflichten
Der Verkäufer muss sich seiner Aufklärungspflichten bewusst sein. Allerdings besteht keine allumfassende Offenbarungspflicht. Vielmehr liegt es in der eigenen Verantwortung des Käufers, sich über das Zielunternehmen zu informieren und Informationen vom Verkäufer anzufordern, sofern diese für den Erwerb aus Sicht des Käufers eine Rolle spielen. Zudem sollte der Käufer die vom Verkäufer offengelegten Informationen im Rahmen einer Due Diligence prüfen. Unterlässt er diese Prüfung oder führt er diese mangelhaft durch, kann eine spätere Anfechtung der M&A-Transaktion ausscheiden, weil der Käufer den vermeintlichen Mangel kannte oder hätte kennen müssen.
Anfechtungsrisiko arglistige Täuschung in M&A
Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) über solche Umstände, die für den Käufer offensichtlich von entscheidender Bedeutung sind und deren Aufklärung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und von Treu und Glauben erwartet werden kann. Ob eine Aufklärungspflicht besteht, muss dabei stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Eine Aufklärungspflicht liegt etwa grundsätzlich in Bezug auf Umstände vor, welche die wirtschaftliche oder rechtliche Überlebensfähigkeit des Zielunternehmens ernsthaft gefährden. Entstehen oder ändern sich aufklärungspflichtige Umstände während des Verkaufsprozesses, muss der Verkäufer auch darüber aufklären.
Risiko „schlechtes Geschäft“
Nicht offenbarungspflichtig ist dagegen der Wert des Unternehmens oder der Wert wesentlicher Bestandteile des Unternehmens. Das Gesetz schützt den Käufer nicht vor einem schlechten Geschäft oder einer fehlerhaften eigenen Bewertung. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht erst dann, wenn die Wertminderung auf einer Mangelhaftigkeit des Unternehmens (etwa der Ungültigkeit eines Patents oder dem Defekt einer für das Unternehmen wichtigen Maschine) beruht.
Von der Frage, ob eine Aufklärungspflicht dem Grunde nach besteht, ist die Frage zu unterscheiden, ob diese Pflicht auch erfüllt wurde. So stellte der BGH in einer jüngeren Entscheidung aus dem Jahr 2023 klar, dass das bloße Einstellen eines offenbarungspflichtigen Dokuments in einen virtuellen Datenraum nicht automatisch die Erfüllung der Aufklärungspflicht bewirkt, sondern in Fällen erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ein gesonderter Hinweis erforderlich sein kann.
Wurde eine Aufklärungspflicht durch den Verkäufer vorsätzlich verletzt, kann der Käufer den Unternehmenskauf wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anfechten und Rückabwicklung verlangen. Außerdem kann der Käufer Schadensersatz wegen einer Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten verlangen (culpa in contrahendo). Selbst ein umfassender Haftungsausschluss im Kaufvertrag kann dies dann nicht verhindern.
Due Diligence des Käufers vs. Einwand Kennenmüssen
Der Aufklärungspflicht des Verkäufers steht auf Seiten des Käufers eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung des Zielunternehmens und der vom Verkäufer offen gelegten Informationen gegenüber. Kannte der Käufer einen Mangel vor dem Kauf oder hätte er den Mangel kennen müssen, dann scheidet eine Anfechtung des Unternehmenskaufs wegen arglistiger Täuschung aus. Schadensersatzansprüchen kann in diesem Fall der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) entgegengehalten werden. Die Frage, ob der Käufer einen vermeintlichen Mangel des Unternehmens vor dem Kauf hätte kennen müssen, spielt bei Post-M&A-Streitigkeiten in der Regel eine zentrale Rolle. Ein Kennenmüssen des Käufers kann laut Rechtsprechung etwa bereits unterstellt werden, wenn durch den Verkäufer offengelegte Informationen auf einen Mangel hinweisen, der Käufer diesen Hinweisen aber nicht nachgegangen ist.
So vermeiden Sie die M&A Deal-Risiken
Aufklärungspflichten des Verkäufers und Sorgfaltspflichten des Käufers spielen bei Unternehmenstransaktionen eine zentrale Rolle bei der Vermeidung von Haftungsrisiken. Verstößt der Verkäufer gegen eine Aufklärungspflicht, besteht die Gefahr einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und einer Inanspruchnahme wegen Schadensersatzes durch den Käufer. Unterlässt der Käufer eine sorgfältige Prüfung des Zielunternehmens, kann einer Anfechtung der Einwand der Kenntnis oder des Kennenmüssens und Schadensersatzansprüchen der Einwand des Mitverschuldens entgegengehalten werden. Diese Risiken sind beherrschbar und sollten durch eine sorgfältige Vorbereitung des Verkaufs seitens des Verkäufers und eine gewissenhafte Prüfung des Zielunternehmens seitens des Käufers minimiert werden.
Eine rechtssichere und konfliktarme M&A-Transaktion erfordert vor allem eine klare und nachvollziehbare Dokumentation. Verkäufer sollten alle wesentlichen Informationen vollständig und strukturiert in den Datenraum einstellen und bei wirtschaftlich bedeutenden Themen ausdrücklich auf deren Relevanz hinweisen, da ein bloßes Hochladen sich als riskant erweisen könnte. Ebenso wichtig ist eine eindeutige Kommunikation: Verhandlungsergebnisse, kritische Hinweise sowie Q&A-Prozesse sollten schriftlich festgehalten werden, um späteren Streit über Kenntnis oder Kennenmüssen zu vermeiden.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, spezifische und objektiv überprüfbare Garantien zu vereinbaren, statt auf pauschale Haftungsausschlüsse zu setzen. Sensible Bereiche wie anhängige Verfahren, Compliance-Risiken oder bilanziell unsichere Positionen sollten durch gezielte Garantien abgesichert werden. Ergänzend sollten Verkäufer strukturiert prüfen und dokumentieren, ob relevante rechtliche Vorgaben eingehalten wurden, während Käufer bei erhöhtem Risiko eine vertiefte Legal und Financial Due Diligence durchführen sollten.
Schließlich ist eine präzise Ausgestaltung der Risikoverteilung entscheidend: klar formulierte Haftungsobergrenzen, Schwellenwerte oder Escrow-Lösungen können spätere Konflikte verhindern. Werden die Verantwortlichkeiten im Transaktionsprozess zudem eindeutig zugewiesen, profitieren beide Seiten von Transparenz, Planbarkeit und einer deutlich geringeren Streitwahrscheinlichkeit. Eine einfach verständliche Checkliste finden Sie hier: Unternehmensverkauf