Praxisübernahme inklusive Patientenakten

Was muss man beim Praxiskaufvertrag beachten?

Das OLG Karlsruhe hat klargestellt: Ohne Zustimmung der Patienten darf ein Arzt die Patientenkartei nicht an den neuen Praxiseigentümer übergeben. Der Streit um den Praxisverkauf zeigt, wie wichtig die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist.

Veröffentlicht am: 01.03.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Medizinrecht
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Ein Arzt hat sich beim Verkauf seiner Praxis vertraglich dazu verpflichtet, die Patientenkartei ohne Einwilligung der betroffenen Patienten an den neuen Praxiseigentümer zu übergeben – ist das rechtens? Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe Ende letzten Jahres entschieden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. November 2023 – Az. 13 U 223/22).

Verkauf einer Hausarztpraxis – All inclusive

Im konkreten Fall ging es um den geplanten Verkauf einer Hausarztpraxis. Übergehen sollten nicht nur Räumlichkeiten inklusive Inventar, sondern auch der immaterielle Wert der Praxis. Bezüglich einer Übertragung von Patientenakten – vor allem im Hinblick auf die erforderliche Einwilligung der betroffenen Patienten – wurden keine genauen Regelungen getroffen.

Geeinigt wurde sich indes darüber, dass der Käufer bis zur Übergabe der Arztpraxis beschäftigt wird, wie auch umgekehrt der verkaufende Arzt nach der erfolgten Übernahme. Außerdem wurde im Praxiskaufvertrag eine Vertragsstrafe zulasten des Veräußerers vereinbart, für den Fall, dass eine Übergabe der Praxis nicht zum vereinbarten Zeitpunkt stattfindet.

Praxisübergabe scheitert an Uneinigkeiten 

Noch bevor es zur Praxisübergabe kommen konnte, gerieten Käufer und Verkäufer sich wegen des Angestelltenverhältnisses sowie der Nutzung der Patientendaten in Streit. Infolgedessen trat der verkaufende Arzt vom Praxiskaufvertrag zurück. Dagegen erhob der Käufer Klage auf Übergabe der Arztpraxis, Zahlung der Vertragsstrafe und Schadensersatz für erlittene Umsatzausfälle – in erster Instanz erfolglos. Das OLG Karlsruhe hat in zweiter Instant wie folgt entschieden.

Informationelles Selbstbestimmungsrecht der Patienten verletzt

Die Karlsruher Richter legten den Praxiskaufvertrag dahingehend aus, dass auch die Übergabe der Patientenkartei vereinbart worden sei, wodurch der verkaufende Arzt zu deren Übergabe verpflichtet wurde.

Allerdings stelle eine solche pauschale Vereinbarung ohne Rücksicht auf die Zustimmung der betroffenen Patienten einen Verstoß gegen deren informationelles Selbstbestimmungsrecht sowie die ärztliche Schweigepflicht dar (Art. 2 I GG, § 203 StGB). Die Vereinbarung bezüglich des Übergangs der immateriellen Werte sei somit gem. § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Patienten müssten im Voraus zugestimmt haben!

Für eine wirksame Vereinbarung zur Übertragung der Patientenakten hätten die beiden Ärzte ausdrücklich vereinbaren müssen, dass sich der Übergang nur auf solche Patienten bezieht, die im Voraus zugestimmt haben.

Im Ergebnis ist der Praxiskaufvertrag nach §§ 134, 139 BGB insgesamt nichtig gewesen, da der Übergang der Patientendaten einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellte.

Datenschutz in Arztpraxen – das A und O beim Praxisverkauf

Einen Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe versagten die Karlsruher Richter. Ebenso verneinten sie eine mögliche Schadensersatzpflicht des verkaufenden Arztes wegen Umsatzausfällen oder weiteren Vermögensschäden.

Fazit: Wer einen erfolgreichen Praxisverkauf inklusive Übergang des Patientenstamms abwickeln möchte, muss ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen legen. Nur so lässt sich vermeiden, dass die Praxisübergabe aufgrund einer vermeintlich kleinen Ungenauigkeiten im Vertrag insgesamt zu scheitern droht.