Reform der Höfeordnung

Abfindung nicht mehr nach dem Einheitswert

Die Höfeordnung soll die Nachfolge bei landwirtschaftlichen Betrieben erleichtern. Hierfür soll künftig aber nicht mehr der Einheitswert für die Berechnung von Abfindungen herangezogen werden.

Veröffentlicht am: 26.03.2024
Qualifikation: Rechtsanwalt und Mediator
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Die Höfeordnung arbeitet mit dem sogenannten Einheitswert als Grundlage für die Abfindung weichender Erben. Die Bundesregierung sieht hier aufgrund von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Änderungsbedarf. Justizminister Buschmann hat daher einen kürzlich eine Reform auf den Weg gebracht und einen entsprechenden Gesetzentwurf für eine neue Höfeordnung veröffentlicht.

Einheitswert als Basis für die Hofeigenschaft und die Abfindung weichender Erben

Die Höfeordnung gilt in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie regelt die Unternehmensnachfolge in der Landwirtschaft bei der Übertragung von Höfen im Erbfall und zu Lebzeiten durch Schenkung. Dabei stellt sie sowohl bei der Frage, ob überhaupt ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt als auch bei der Abfindung weichender Erben auf die Einheitsbewertung ab. Da das Bundesverfassungsgericht bereits 2018 die Bemessung der Grundsteuer nach dem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt hat, werden die Einheitswerte für die Grundsteuer nach Ende 2024 nicht mehr fortgeführt. Hierdurch besteht auch Handlungsbedarf beim landwirtschaftlichen Erbrecht der Höfeordnung.

Grundsteuerwert mit Faktor 0,6

Nach dem Gesetzentwurf vom 21. März 2024 wird folgende Lösung angestrebt, die zum 1. Januar 2025 greifen soll:

Um die HöfeO über den 31. Dezember 2024 hinaus auf eine taugliche Berechnungsmethode zu stellen, werden die Werte in den §§ 1 und 12 HöfeO angepasst. Dabei wird künftig auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 239 des Bewertungsgesetzes (sogenannter Grundsteuerwert A) abgestellt. Um den Bestand der Betriebe nicht zu gefährden und sicherzustellen, dass der Hoferbe die Abfindung innerhalb seines Wirtschaftslebens erwirtschaften kann, wird dieser Wert mit dem Faktor 0,6 multipliziert.

Das Abstellen auf den land- und forstwirtschaftlichen Grundsteuerwert soll im Ergebnis dazu führen, dass einerseits die Fortführung des Betriebes nicht gefährdet wird und andererseits die weichenden Erben (meist Geschwister des Hofnachfolgers) eine angemessene Abfindung erhalten.

Welche Abfindung ist angemessen?

In Anbetracht der völlig veralteten und oft lächerlich niedrigen Einheitswerte, liegt es auf der Hand, dass eine künftige Orientierung der Abfindungszahlungen am Grundsteuerwert wirtschaftlich erhebliche Konsequenzen haben wird. In der Sorge, künftige Hofnachfolger könnten durch zu hohe Ansprüche ihrer Geschwister überfordert sein, hat der Gesetzgeber den Multiplikator 0,6, also einen Abschlag um 40 Prozent in der neuen Höfeordnung platziert. Zu diesem Punkt enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von Ausführungen rund um die wirtschaftlichen Besonderheiten bäuerlicher Betriebe.

Wie zeitgemäß ist die Höfeordnung?

In der anwaltlichen Beratung zum landwirtschaftlichen Erbrecht spielt die Höhe der Abfindung weichender Erben eine zentrale Rolle. Diese Ansprüche sind deutlich niedriger als die Pflichtteilsansprüche nach "regulärem" Erbrecht. Den Betroffenen fehlt dafür immer häufiger das Verständnis. Schließlich stehen auch bei Höfen mit Verkehrswerten von einer Million Euro und mehr oft nur Abfindungsansprüche von einigen Tausend Euro im Raum.

Da hilft meist auch nicht der Hinweis auf die Besonderheiten und die Bedeutung der Landwirtschaft. Schließlich gibt es auch andere ertragsschwache Branchen, in denen die nachhaltige Unternehmensnachfolge durch Pflichtteilsansprüche bedroht ist.