Pflichtteilsthemen bei Unternehmen

Weichende Erben, Unternehmensbewertung, Pflichtteilsverzicht und Gestaltungsstrategien

Wird ein Unternehmen vom Inhaber auf die nächste Generation übertragen, tauchen häufig Pflichtteilsprobleme auf. Das gilt nicht nur bei der Unternehmensnachfolge durch Erbschaft, sondern auch, wenn Betriebe schon zu Lebzeiten an Kinder weitergegeben werden. Im nachfolgenden Beitrag finden Sie alle Informationen für Unternehmer, ihre Erben und Enterbte. 

Das Wichtigste in Kürze
  • Pflichtteilsansprüche erschweren die Planung und den Vollzug der Unternehmensnachfolge
  • Liquiditätsprobleme und Fragen der Unternehmensbewertung stehen im Mittelpunkt beim Pflichtteilsstreit
  • Maßnahmen zur Pflichtteilsreduzierung sind geboten und möglich, aber komplex in der Gestaltung

Anwaltliche Leistungen rund um den Pflichtteil bei der Unternehmensnachfolge

Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht begleiten Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsführer bundesweit in allen Fragen der Unternehmensnachfolge. Beratungsschwerpunkte im Bereich Erbschaft und Pflichtteil sind:

  • Gestaltung der Nachfolge durch Übergabeverträge, Testamente und Erbverträge
  • Pflichtteilsvermeidung durch Verzichtsverträge, Schenkungen und gesellschaftsrechtliche Lösungen
  • Abwehr bzw. Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen im Erbfall
  • Steuerliche Begleitung und Optimierung der Nachfolgeplanung und Erbfallabwicklung

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Das Testament und die Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben

Die gesetzliche Erbfolge begünstigt in erster Linie Kinder und Ehegatten. Unternehmen wollen ihren Betrieb jedoch häufig nur an einen oder wenige Angehörige übertragen, zum Beispiel weil ein Kind aufgrund der Ausbildung und Persönlichkeit besonders als Unternehmensnachfolger geeignet ist oder ein anderes Kind schlicht enterbt werden soll. Umgesetzt wird der letzte Wille dann in einem entsprechenden Unternehmertestament. Da die Unternehmensanteile wirtschaftlich häufig den Schwerpunkt des Nachlasses bilden, bleibt für die weichenden Erben häufig nur eine Zuwendung unterhalb ihres Pflichtteilsübrig.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei Nachlässen mit Betriebsvermögen?

Maßgebliche Faktoren für die Höhe des Pflichtteils sind 

  1. die Pflichtteilsquote und
  2. der pflichtteilsrelevante Nachlass

Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Pflichtteilsberechtigte Personen sind in erster Linie Kinder und Ehegatten des vererbenden Unternehmensinhabers bzw. Gesellschafters.

Zum Nachlass gehören alle Vermögenswerte des Erblassers, also z.B. Immobilien, Bankvermögen, Wertpapiere, Kryptowährungen, Schmuck, Fahrzeuge und natürlich Betriebsvermögen wie etwa ein Einzelunternehmen oder Anteile an einer GmbH, GbR, KG etc.

Pflichtteilsberechtigte Angehörige haben im Falle einer Enterbung Auskunftsansprüche gegen den bzw. die Erben. Diese müssen für die Pflichtteilsermittlung ein Nachlassverzeichnis erstellen. In diesem sind alle Aktive und Passiva im Detail aufzuführen - einschließlich betrieblichem Vermögen.

Video: Auskunftsanspruch und Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, welche Auskunftsansprüche enterbte Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben haben und welche Anforderungen an das Nachlassverzeichnis gestellt werden, um die Ansprüche zu erfüllen. 

Gehört zum Nachlass ein Unternehmen bzw. ein Gesellschaftsanteil, sind zunächst die Geschäftsunterlagen vorzulegen, die eine Wertermittlung des Unternehmens ermöglichen. Hierzu gehören 

  • Jahresabschlüsse der letzen Jahre,
  • GuV der letzten Jahre, 
  • Gesellschaftsvertrag einer GmbH, GbR, KG etc.

Teamwork im Pflichtteilsstreit

Beim Ringen um das Unternehmen im Pflichtteilsstreit ist Zusammenarbeit gefragt. Mandate in diesem Bereich berühren regelmäßig neben dem Erbrecht auch Fragen des Gesellschaftsrechts, Steuerrechts und Familienrecht. Deshalb finden Sie bei ROSE & PARTNER all diese Kompetenzen in einer Kanzlei.

Welcher Unternehmenswert gilt für die Ermittlung des Pflichtteils?

a. Der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Auf der Grundlage der vom Unternehmenserben gelieferten Daten erfolgt sodann die Bewertung des Betriebsvermögens. Ergänzend zum Auskunftsanspruch hat der enterbte Pflichtteilsberechtigte auch einen Wertermittlungsanspruch (§ 2314 BGB). Gehören Unternehmensanteile zum Nachlass ist dieser Wertermittlungsanspruch von höchster praktischer Relevanz. 

b. Das Sachverständigengutachten

In aller Regel wird der Unternehmenserbe den Wertermittlungsanspruch nur durch ein Gutachten erfüllen kommen. Ein solches Gutachten zum Unternehmenswert muss von einem neutralen Sachverständigen, in der Regel einem Steueranwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, angefertigt werden. Dieser muss zwar nicht öffentlich bestellt oder vereidigt sein, wohl aber die erforderliche Qualifikation haben. Vor dem Zivilgericht kann dann natürlich noch über das Gutachten und die Person des Gutachters gestritten werden. Die beste Anerkennung vor deutschen Gerichten haben die sogenannten IDW S1-Gutachten.

Die Kosten des Wertgutachtens trägt der Nachlass und damit indirekt zum Teil auch der Pflichtteilsberechtigte. 

c. Die Grundsätze der Unternehmensbewertung im Pflichtteilsrecht

Besonders komplex ist die Frage des tatsächlichen Unternehmenswerts, der für die Pflichtteilsberechnung heranzuziehen ist. Kleine und Mittelständische Unternehmen haben - anders als börsennotierte Aktiengesellschaften - keinen leicht zu ermittelnden Wert. 

Gemäß § 2311 BGB wird bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.

  • Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für die Pflichtteilsberechnung der gemeine Wert (Verkehrswert) des Unternehmens zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist und nicht etwa Buchwerte oder steuerliche Einheitswerte. Die Bewertung hat sich am Marktwert zu orientieren, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre. 
  • Auch das Bundesverfassungsgericht betont die Notwendigkeit einer realitätsgerechten Bewertung von Unternehmen für die Berechnung des Pflichtteils. Für die Wertermittlung sollen die Wertverhältnisse im Erbfall und die tatsächliche Ertragsfähigkeit des Unternehmens maßgeblich sein. 
  • Die Rechtsprechung insgesamt verlangt eine stichtagsbezogene Bewertung zum Verkehrswert. Liquidationswerte sind nur bei tatsächlicher Unternehmensauflösung relevant. Verschiedene betriebswirtschaftliche Methoden sind zulässig, sofern sie den Marktwert realitätsgerecht abbilden. Buchwerte und steuerliche Einheitswerte sind nicht maßgeblich. Die Bewertung muss transparent und nachvollziehbar sein.

d. Der Ertragswert und andere Bewertungsmethoden

Wie auch in anderen Bereichen dominiert im Pflichtteilsrecht heute die Ertragswertmethode bei der Bestimmung des Unternehmenswerts. Schließlich kommt es für den tatsächlichen Verkehrswert maßgeblich darauf an, welchen Gewinn ein Unternehmenskäufer mit dem Betrieb erzielen kann. 

  • Von großer praktischer Relevanz bei der Ermittlung von Ertragswerten sind die Vorgaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW). Dieses hat auch die Discounted-Cash-Flow-Methode (DCF-Methode) anerkannt, die auf den abgezinsten cash flow, also die entnahmefähigen Überschüsse abstellt.
  • Bei freiberuflichen Praxen und inhabergeführten Unternehmen hat die Rechtsprechung eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen kalkulatorischen Unternehmerlohn des Inhabers abgesetzt.
  • Das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren, welches sich im heutigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht findet, wird dagegen häufig nicht die geforderten Standards für die Unternehmensbewertung im Pflichtteilsrecht erfüllen. 

e. Wichtige Spezialprobleme bei der Unternehmensbewertung

Nicht selten gibt es bei Pflichtteilsansprüchen Probleme auf der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht und Erbrecht. Viele Gesellschaftsverträge regeln nämlich das Ausscheiden und die Übertragung von Anteilen in sogenannten Nachfolgeklauseln. Zum Schutz der Gesellschaft enthalten diese häufig eine Beschränkung der Abfindung für ausscheidende Gesellschafter oder Erben. Ob der Pflichtteilsberechtigte derartige Beschränkungen hinnehmen muss, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Gelegentlich findet sich in Personengesellschaften eine sogenannte Fortsetzungsklausel. Diese besagt, dass beim Tod eines der Gesellschafter die übrigen Inhaber allein weitermachen, ohne dass ein Erbe nachrückt. Das bedeutet, dass der KG, OHG oder GbR-Anteil nicht in den Nachlass fällt und entsprechend nicht für die Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt wird. Das gilt jedoch nicht für etwaige Abfindungsansprüche der Erben. Außerdem sind in diesen Konstellationen Pflichtteilsergänzungsansprüche zu prüfen.

Werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und gehört ein Unternehmen zum Nachlass, kann es erforderlich sein, dass der Erbe Unternehmensanteile verkaufen muss, um dem enterbten Angehörigen dessen Pflichtteil auszuzahlen. So eine Veräußerung kann Ertragssteuern auslösen, die den Wert des Pflichtteils mindern. Ob diese "latenten Steuern" bei der Bewertung des Unternehmens für die Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sind, macht der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.10.2010, BLw 4/10) davon abhängig, welches "Vewertungszenario" der Bewertung zu Grund gelegt wird:

Ist die Aufdeckung stiller Reserven durch Verkauf oder Unternehmensaufgabe beim Erbfall bereits absehbar, wird das Unternehmen in der Erbschaft mit dem Substanz- oder Liquidationswert zu bewerten sein. Dann sollen die latenten Ertragssteuern regelmäßig berücksichtigt werden. Der BGH nimmt eine Vewertungsabsicht an, wenn die Erben das Unternehmen nicht fortsetzen sollen. Davon könne man ausgehen, wenn der Erblasser die Auflösung des Unternehmens angeordnet hat, wenn Miterben den Verkauf der Anteile zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wollen oder wenn sich die Erben aus unternehmerischen Erwägungen für den Verkauf oder die Aufgabe des Betriebs entschließen.

Firmenwert oder Unternehmenswert?

Umgangssprachlich wird häufig vom Wer der „Firma“ gesprochen, wenn der Unternehmenswert gemeint ist. Der Firmenwert (auch Geschäftswert oder „good will“ genannt) ist streng genommen aber nur der über den Substanzwert hinausgehenden Wert des Unternehmens, der sich aus immateriellen Faktoren wie Kundenstamm, Ruf, Marktstellung und Ertragskraft ergibt. Für die Pflichtteilsberechnung ist der gesamte Unternehmenswert - einschließlich Firmenwert - maßgeblich.

Bewertung von unserem Experten

Die Unternehmensbewertung für die Ermittlung des Pflichtteils übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Pflichtteils-Anwälten zusammen. Sie können ihn aber auch unabhängig von einer erbrechtlichen Mandatierung beauftragen.

Fragen Sie nach einem Angebot für eine Unternehmensbewertung oder eine kostengünstige Indikative Unternehmenswertermittlung:

stuermer@rosepartner.de

Königsweg Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Das sicherste Gestaltungsinstrument bei der Unternehmensnachfolge im Hinblick auf eine Pflichtteilsproblematik ist der Pflichtteilsverzicht der weichenden Erben. Durch diesen erlangt der Unternehmer uneingeschränkte Testierfreiheit. Die Bereitschaft, auf den Pflichtteil zu verzichten, hängt in erster Linie davon ab, ob und in welcher Höhe im Gegenzug eine Abfindung vereinbart wird. Das kann eine Geldzahlung sein oder aber auch eine Unternehmensbeteiligung. Sinnvoll ist auch die Einbettung des Pflichtteilsverzichts in einen Erbvertrag, der dem Pflichtteilsberechtigten Zuwendungen zusichert, die das Unternehmen nicht belasten. 

Beim Pflichtteilsverzicht in der Unternehmerfamilie kommt es daher sowohl auf persönliche Befindlichkeiten und die zwischenmenschlichen Beziehungen als auch die Vermögenszusammensetzung und die Liquidität des Erblassers an. Ohne die Berücksichtigung individueller Interessen sowie wirtschaftlicher Bedürfnisse und Möglichkeiten wird es schwer mit der Unterschrift beim Notar. 

Video: Pflichtteilsverzicht

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt den Pflichtteilsverzicht und gibt wichtige Praxistipps für Unternehmerfamilien.

Pflichtteilsreduzierung durch Schenkung von Unternehmensanteilen

Lässt sich ein Pflichtteilsverzicht nicht realisieren, gibt es eine Reihe anderer Gestaltungen für den Unternehmer bzw. Gesellschafter hinsichtlich enterbter Angehöriger den Pflichtteil zu reduzieren. 

Von großer Praxisrelevanz ist der Versuch, durch lebzeitige Schenkungen das Pflichtteilsrecht des Angehörigen auszuhöhlen. Häufig werden zu diesem Zweck Unternehmensanteile vorzeitig an den ausgewählten Nachfolger übertragen. Dabei sind jedoch insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:

  1. Vormachtstellung des Schenkers sichern: Rechtlich sollte sichergestellt werden, dass der Unternehmer sich durch den oder die neuen Gesellschafter nicht in seiner Handlungsfreiheit beschränkt und weiter das Heft in der Hand behält. Daher sollten sowohl beim Schenkungsvertrag Rückforderungsrechte vereinbart werden als auch der Gesellschaftsvertrag zugunsten des Unternehmers angepasst werden („Familiengesellschaft“).
  2. 10-Jahres-Frist für die Pflichtteilsreduzierung: Der Wert der Schenkung wird nicht sofort sondern nur schrittweise den pflichtteilsrelevanten Nachlass entzogen. Jährlich sind dies 10%, so dass erst 10 Jahre nach Vollzug der Schenkung diese vollständig dem Zugriff des Pflichtteilsberechtigten entzogen ist. Bis dahin bestehen gemäß § 2325 BGB sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche.
  3. Vorsicht vor dem Nießbrauch: Ein häufiger (und folgenreicher Fehler) ist der Vorbehalt eines Nießbrauchs bei der Schenkung von Unternehmensanteilen, da dann die 10-Jahres-Frist  gar nicht erst zu laufen beginnt, wenn der Schenker sich wirtschaftlich gar nicht “ärmer” macht. 
  4. Steuervorteile nutzen: Durch die lebzeitige Schenkung an den Unternehmensnachfolger können auch steuerliche Vorteile realisiert werden, insbesondere durch die Nutzung von Freibeträgen. 

Video: Unternehmen vererben

Rechtsanwalt Bernfried Rose stellt die wichtigsten Themen und Probleme bei der Erbschaft mit Betriebsvermögen vor - für Erblasser, Erben und Enterbte.

Gebundenes Zweckvermögen ohne Abfindung als Alternative?

Das Gesellschaftsrecht bietet eine besondere Möglichkeit, Pflichtteile bei der Nachfolge zu reduzieren. Bei der lebzeitigen Zuwendung von Anteilen an einer GbR, OHG, KG bzw. GmbH & Co. KG, liegt nämlich unter Umständen auch dann keine pflichtteilsrelevante Schenkung vor, wenn der neu in die Gesellschaft eintretende Gesellschafter keine Kapitaleinlage erbringt. Begründet wird das vor allem mit der persönlichen Haftung, die übernommen wird und den übrigen gesellschaftsrechtlichen Pflichten, wie etwa die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Das gilt auch, wenn der Abfindungsanspruch beim Ausscheiden im Todesfall gesellschaftsvertraglich auf 0 Euro reduziert wurde.

Anders ist die Rechtslage jedoch bei solchen Gesellschaften zu beurteilen, deren Zweck die Verwaltung des privaten Vermögens im Familienkreis ist, keine relevanten Haftungsrisiken vorliegen und die Unternehmensfortführung im Erbfall durch die Gesellschaft nicht beabsichtigt ist. Gerade, wenn der abfindungsfreie Vermögensübergang auf den Mitgesellschafter im Erbfall das Ziel, und der Übergang der Anteile auf eine familienfremde Person ausgeschlossen ist, liegt eben kein aleatorisches Geschäft vor.

Es kommt daher auf die konkrete Struktur, den Zweck und den Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft an, um die Frage zu beantworten, inwieweit pflichtteilsreduzierende Gestaltungen mithilfe des Gesellschaftsrechts möglich sind.

Erfolgreich im Erbstreit um den Pflichtteil

Nicht der Erblasser, sondern der erbende Betriebsnachfolger sieht sich nach dem Erbfall den Ansprüchen des enterbten Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt. Da der Pflichtteil grundsätzlich sofort fällig ist, kann dies Hinsichtlich der Liquidität schnell zum Härtetest für das Unternehmen werden. Insbesondere muss man sich vor Augen halten, dass gleichzeitig mit der Pflichtteilsproblematik möglicherweise auch eine Erbschaftsteuerpflicht auf den Nachfolger zukommt. Und das zu dem ohnehin schwierigen Zeitpunkt des Erbfalls mit den daran hängenden privaten und betrieblichen Themen (z.B. Reaktionen von Banken, Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten auf den Wechsel in der Unternehmensführung).

Anders als in der Erbengemeinschaft kann der Erbe bei Pflichtteilsansprüchen das Problem in der Regel nicht aussitzen. Der Berechtigte hat Ansprüche auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung. Im Rahmen dieses dreistufigen Vorgangs gibt es zahlreiche Möglichkeiten, im Wege von Verhandlungen, die Interessen des Nachfolgers und des Unternehmens wahrzunehmen.

FAQ Unternehmen & Pflichtteil

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Wie wird ein Unternehmen im Nachlass beim Pflichtteil berücksichtigt?

Der Pflichtteil bezieht sich (quotal) auf den gesamten Nachlass, einschließlich Unternehmen bzw. Unternehmensanteile des Erblassers. Bei der Berechnung des Pflichtteils wird Betriebsvermögen mit dem tatsächlichen Verkehrswert berücksichtigt.

Muss der Unternehmenswert beim Pflichtteil stets durch einen Gutachter ermittelt werden?

Die Unternehmensbewertung für die Berechnung des Pflichtteils muss rechtlich nicht zwingend durch einen Gutachter erfolgen. In der Praxis reichen die Geschäftsunterlagen allein aber regelmäßig nicht aus, um eine Wertermittlung vorzunehmen, sodass im Streitfall doch ein Sachverständigengutachten herangezogen wird.

Kann der Pflichtteilsanspruch bei Unternehmen gestundet werden?

Ja, das Gesetz sieht in § 2331a BGB eine Stundungsmöglichkeit vor, wenn die sofortige Zahlung den Erben unbillig hart treffen würde, etwa weil er das Unternehmen sonst verkaufen müsste. Dies muss jedoch gerichtlich (Nachlassgericht) durchgesetzt werden und ist mit strengen Auflagen verbunden.

Was ist die "Pflichtteilsfalle" bei der Unternehmensnachfolge?

Da der Pflichtteil ein sofort fälliger Geldanspruch ist, kann ein plötzlicher Liquiditätsabfluss sogar zur Insolvenz des Unternehmens führen, wenn die liquiden Mittel zur Auszahlung des Pflichtteilsberechtigten nicht ausreichen. Das gilt vor allem, wenn auch noch Erbschaftsteuer gezahlt werden muss. Diese Pflichtteilsfalle sollte rechtzeitig durch Gestaltungen verhindert werden.