HINWEIS: Derzeit werden massenhaft Spam E-Mails versendet, in denen unter Angabe unserer Hamburger Kanzlei-Kontaktdaten Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen verschickt werden. Die Abmahnung wird in den E-Mails als „Verletzungsmeldung“ beigefügt. Diese E-Mails stammen nicht von ROSE & PARTNER. Bitte rufen Sie uns nicht an!

Rücksichtsloser Kinderwunsch

Vaterschaftsanfechtung bei Embryonenspende ohne Einwilligung

Veröffentlicht am: 15.11.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Vaterschaftsanfechtung bei Embryonenspende ohne Einwilligung

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Die Erfüllung des Kinderwunschs hängt nicht nur von den medizinischen Möglichkeiten sondern auch von den Grenzen des Familienrechts ab. Die Befruchtung mit Fremdembryonen wird in Deutschland durch das Embryonenschutzgesetz untersagt. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main (Beschluss v. 20.06.2018 Az.: 2 UF 194/16) hat nun in seiner Entscheidung die Rechte rechtlicher Väter bei der künstlichen Befruchtung gestärt und die Anfechtung der Vaterschaft eines im Wege der Embryonenspende gezeugten Kindes für möglich erklärt.

Kinderloses Ehepaar setzt Hoffnung in Reproduktionsmedizin

Der Entscheidung geht die Frage einer rechtlichen Vaterschaft eines im Wege einer unzulässigen Embryonenspende gezeugten Kindes voraus. Das besagt Kind wurde 2013 geboren, die Trennung der Kindesmutter und ihres Ehemannes erfolgte allerdings bereits 2011. Geschieden wurde die Ehe im Sommer 2014. Der Embryo war durch eine gespendete Eizelle und Samen gewonnen worden und in Tschechien bei der Kindesmutter eingepflanzt worden. Diese brachte auch später das Kind zur Welt, sodass sie nach deutschem Familienrecht Kindesmutter ist.  
Noch kurz vor der Trennung 2011 hatten beide Eheleute einen entsprechenden Antrag auf künstliche Befruchtung bei der tschechischen Klinik unterschrieben. In der Folge blieb allerdings der erste Befruchtungsversuch erfolglos, erst weitere Versuche waren erfolgreich.  

Zur Kernstreitfrage wurden später zwei Anträge an die Klinik aus dem Jahr 2012, die angeblich beide Unterschriften der damaligen Eheleute zeigten. Die daraufhin durchgeführten Befruchtungsversuche waren dann tatsächlich erfolgreich, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt beide Eheleute bereits getrennt hatten. Wegen der zu diesem Zeitpunkt noch weiter bestehenden Ehe, wurde der Ehemann dennoch rechtlicher Vater des Kindes.

Der Mann versuchte in der Folge die Vaterschaft anzufechten. Er begründete die Anfechtung insbesondere damit, die Einwilligungen zur Embryonenspende aus dem Jahr 2012 nicht unterzeichnet zu haben. Letztlich musste nun das Oberlandesgericht in Frankfurt über die Anfechtung der Vaterschaft entscheiden.

Einwilligung zur Befruchtung fraglich

Die Streitfrage, ob der Mann tatsächlich weiteren Befruchtungsversuchen zugestimmt hatte, konnten auch eingeholte Gutachten nicht klären. Das Gericht stellte sich daher klar auf die Seite des rechtlichen Vaters. Er sei berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, da man nicht von einer wirksamen Einwilligung des Mannes in die Zeugung des Kindes ausgehe.
Grundsätzlich verbietet es das Familienrecht zwar, die Vaterschaft bei einer Zeugung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten anzufechten, wenn eine Einwilligung erteilt wurde. Gerade diese Einwilligung konnte die Kindesmutter aber im Prozess nicht ausreichend beweisen. Daher sei auch die Anfechtung in diesem Fall nicht gesetzlich ausgeschlossen.
Von der zweifelsfrei erteilten Einwilligung zu dem ersten Befruchtungsversuch könne insbesondere auch nicht auf eine Einwilligung hinsichtlich der weiteren Befruchtungsversuche ausgegangen werden. Notwendig sei immer die aktuelle Unterzeichnung der Anträge für jede neue Behandlung.

Zum Zeitpunkt der erfolgreichen Befruchtung waren die Eheleute aber bereits seit über einem Jahr getrennt. Die Grundlage für eine gemeinsame Elternschaft sei damit in jedem Fall entfallen, die Verantwortungsübernahme des noch-Ehemannes nicht zu begründen. In der Folge sei der rechtliche Vater dann auch zur Anfechtung seiner Vaterschaft befugt.