Abtretung statt Einziehung der GmbH-Anteile

Entfalten Satzungsregelungen beim Gesellschafterausschluss dingliche Wirkung?

Veröffentlicht am: 26.01.2022
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Entfalten Satzungsregelungen beim Gesellschafterausschluss dingliche Wirkung?

Soll ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden, gibt es neben dem Gesellschafterausschluss und der Einziehung des Geschäftsanteils auch die Möglichkeit, dass der Geschäftsanteil an die Gesellschaft oder eine andere Person abgetreten wird. Dies sollte dabei in der Satzung verankert, und kann auf verschiedene Weisen ausgestaltet werden.

Zu diesem Themenkomplex hatte das OLG München  (Beschluss vom 21.06.2021 – Az. 23 W 784/21) zu entscheiden. Konkret ging es darum, ob die streitgegenständliche Regelung zum Ausschluss des Gesellschafters und die Bestimmung, dass der entsprechende Geschäftsanteil vom ausscheidenden Gesellschafter abgetreten werden soll, nur schuldrechtliche oder auch direkt dingliche Wirkung entfalten. In ersterem Fall bestünde nur ein Anspruch auf Abtretung der betroffenen Geschäftsanteile, in zweiterem Fall wären die Geschäftsanteile mit Eintritt der Bedingungen bereits übertragen.

Vorliegende Ausgestaltung der GmbH-Satzung

In der Satzung der GmbH war unter anderem die Regelung enthalten, dass die Gesellschafter ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters die Einziehung seiner Geschäftsanteile beschließen können, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt. Zusätzlich war Folgendes geregelt worden: „Die übrigen Gesellschafter können durch Beschluss verlangen, dass statt der Einziehung der Geschäftsanteil auf die Gesellschaft, einen oder mehrere Gesellschafter oder einen oder mehrere Dritte(n), gegen Übernahme der Abfindungslast durch den Erwerber, übertragen wird“.

OLG München: Keine dingliche Wirkung der Satzungsregelung

Eine solche Regelung in der Satzung löst dem OLG München zufolge keine dingliche Abtretung aus, sondern enthält nur die schuldrechtliche Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen, die Anteile entsprechend abzutreten. Dies sei durch Auslegung der Satzungsregelung zu ermitteln. Hier sei der Wortlaut eindeutig, dass eine solche Übertragung auf einen oder mehrere Dritte nur „verlangt“ werden kann, also insoweit nur ein Anspruch besteht, und keine wirksame Übertragung beinhaltet.

Eine dinglich wirkende Abtretungsvereinbarung oder -ermächtigung war im Übrigen nicht in der Satzung vereinbart. Auch können die Parteien die Übertragung nicht im Nachhinein durch eine notarielle Abtretungsvereinbarung herbeiführen, solange der ausgeschlossene Gesellschafter nicht beteiligt wird.

Vorgehen in einer solchen Konstellation des Gesellschafterausschlusses

Weigert sich der betroffene Gesellschafter, seiner schuldrechtlichen Verpflichtung zur Anteilsübertragung nachzukommen, muss der Anspruch gegebenenfalls im Klageweg durchgesetzt werden. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass die Satzung eine weitere Regelung enthält, die sicherstellt, dass die Rechte, wie beispielsweise Stimmrechte, des betroffenen Gesellschafters aus den GmbH-Anteilen ab dem Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses bis zur tatsächlich erfolgten Abtretung ruhen.

Mögliche Alternativgestaltungen zur GmbH-Anteilsabtretung

Diskutiert wird auch, inwiefern es möglich sei, schon in der Satzung eine dingliche Übertragung der GmbH-Anteile aufschiebend bedingt vereinbaren zu können. Wichtig dabei ist, dass der Gesellschaftsvertrag die entsprechende Übertragung (d.h. wer überträgt unter welchen Bedingungen an wen wie viele Anteile) eindeutig und ausdrücklich bestimmt und dies mitbeurkundet wird. Es muss aber immer im Einzelfall geprüft werden, ob dies den Formvorschriften zur Übertragung von GmbH-Anteilen genügt.

Alle Möglichkeiten einer Übertragung auf diese Weise mit dinglicher Wirkung abzubilden, wird jedenfalls kaum möglich sein. Bei entsprechenden Unsicherheiten kann es sinnvoller sein, eine nur schuldrechtliche Verpflichtung aufzunehmen, wie sie Gegenstand des Beschlusses des OLG Münchens war. Gerne beraten unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht Sie in diesem Zusammenhang.