Schenkung von Kommanditanteilen an minderjährige Kinder

Wie bekomme ich meine minderjährigen Kinder in die vermögensverwaltende Familiengesellschaft?

Veröffentlicht am: 09.09.2020
Qualifikation: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Vor gut einem Jahr hatten wir bereits zu diesem Thema mit Blick auf die familienrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit publiziert. In der Zwischenzeit sind weitere interessante Urteile (zum Beispiel OLG Schleswig v. 27. 1. 2020 - 15 WF 70/19) hierzu ergangen. Es ist also wieder Zeit für eine Bestandsaufnahme zu diesem Thema.

Wer vertritt eigentlich das Kleinkind beim Vertragsschluss?

Grundsätzlich vertreten die Eltern gemeinsam minderjährige Kinder. Jedoch sind die Eltern nicht zur Vertretung befugt, wenn sie selbst Vertragspartner des Kindes sind. Da Eltern und Kinder gemeinsam eine Gesellschaft eingehen, also Vertragspartner sind, sind die Eltern von der Vertretung Ihres Kindes ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn man die Übertragung eines vollständig eingezahlten Kommanditanteils als „lediglich rechtlich vorteilhaft“ ansieht. Bei derartigen Geschäften ist ein Auftreten der Eltern nicht nur in eigenem, sondern auch im Namen des minderjährigen Kindes ausnahmsweise erlaubt. Ob eine Kommanditistenstellung tatsächlich nur vorteilhaft ist oder auch Risiken für das Kind mit sich bringt, ist im Einzelnen umstritten. Der sicherste Weg ist es, einen Ergänzungspfleger bestellten zu lassen. Dabei ist aus praktischer Sicht anzumerken, dass Gerichte durchaus auch Vorschläge zur Person des Pflegers berücksichtigen, so dass es denkbar wäre, eine Vertrauensperson zu benennen und als Ergänzungspfleger vorzuschlagen. Dies dürfte den gesamten Vorgang deutlich beschleunigen. Steht keine Person aus dem Bekanntenkreis für dieses Amt bereit, ist ein Ergänzungspfleger durch das Gericht zu bestellen. Dies kann durchaus auch ein Rechtsanwalt sein, der dann auch berechtigt ist, eine Vergütung für seine Tätigkeit zu fordern.

Familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

Es sind hierzu diverse Urteile einiger Oberlandesgerichte ergangen, die unterschiedliche Auffassungen vertreten. Eine klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht aber weiterhin aus. Unabhängig von der Frage, wie der Berater persönlich zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit steht, ist mit Blick auf die gewünschte und vom Mandanten erwartete Rechtssicherheit davon auszugehen, dass der Abschluss eines KG Vertrags mit einem Minderjährigen oder die Schenkung von Kommanditanteilen an einen Minderjährigen der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.

Was tun?

Solange die obergerichtliche Rechtsprechung noch so uneinheitlich ist, sollte man immer auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers hinwirken und die familienrechtliche Genehmigung einholen. Insbesondere sollte man sich nicht mit der zum Teil immer noch empfohlenen Einholung eines sogenannten Negativtestats des Familiengerichts zufriedengeben. Das Negativtestat bindet das Handelsregister nicht, es kann also trotz vorgelegtem Negativtestats den aufschiebend bedingt auf die Eintragung im Handelsregister erfolgte Schenkung der Kommanditistenstellung unter Verweis auf eine fehlende Genehmigung verhindern. Weiter ist zu beachten, dass eine (fälschliche) Eintragung des Minderjährigen trotz fehlender Genehmigung eventuell schwebend unwirksam und daher die gewünschte Rechtssicherheit gerade nicht erreicht wird.

Daher sollte so gestaltet werden, dass (1) ein Ergänzungspfleger bestellt wird und (2) eine ausdrückliche Genehmigung des Familiengerichts herbeigeführt wird. Dabei ist bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags darauf zu achten, den Minderjährigen gesellschaftsvertraglich möglichst schonend zu behandeln und klarzustellen, dass die Gesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig wird.

Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass durch die Einschaltung des Familiengerichts und eines Betreuers es durchaus zu größeren Verzögerungen kommen kann. Sobald also Minderjährige im Spiel sind, ist im Zweifel eher ein großzügiger Zeitplan für die Aufnahme des Minderjährigen in der Familiengesellschaft zu erstellen.