Familienpool & Familiengesellschaft

Die Familien-GbR, KG oder GmbH als Gestaltungsinstrument für die Vermögensnachfolge

Die Bündelung von Privatvermögen und/oder Betriebsvermögen in einem Familienpool (auch Familiengesellschaft bzw. Familienvermögensgesellschaft genannt) ist ein effizientes und anpassungsfähiges Instrument, um das Familienvermögen dauerhaft für die Familie zu erhalten. Nicht zu Unrecht gilt sie bei vielen versierten Beratern als „eierlegende Wollmilchsau“ der Nachfolgegestaltung. Schützt doch der Familienpool vor der Zerschlagung des Vermögens zum Beispiel durch Erben, geschiedene Schwiegerkinder oder Gläubiger und spart auch noch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.

Familiengesellschaften werden vornehmlich zur Bündelung und Weitergabe von Privatvermögen innerhalb der Familie eingesetzt. Ein Pool eignet sich aber auch für das Halten und Verwalten von Betriebsvermögen im Rahmen der Unternehmensnachfolge.

Rechts- und Steuerberatung rund um den Familienpool

Mit Spezialisten und Fachanwälten u.a. für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht gehört die Errichtung von Familiengesellschaften für Unternehmer und vermögende Privatpersonen zu unseren Kernkompetenzen.

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Video zum Familienpool

Dr. Michael Demuth, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht stellt in diesem Video die Grundzüge und Gestaltungsmöglichkeiten der Familiengesellschaft dar.

1. Ausgangslage und Motive für eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft

In den letzten Jahrzehnten haben deutsche Unternehmer und Führungskräfte erhebliche Vermögen angehäuft. Diese bestehen sowohl aus Unternehmen und Beteiligungen sowie auch privaten Immobilien und Geld- und Wertpapiervermögen. Sowohl aus steuerlicher als auch strategischer Sicht kann es geboten sein, Ehegatten und Kinder schon zu Lebzeiten an diesen Vermögenswerten zu beteiligen. Auch Haftungsrisiken von Unternehmern, Vorständen und Geschäftsführern können diese dazu motivieren, rechtzeitig Vermögen auf Angehörige zu übertragen. Gleichzeitig besteht jedoch die Sorge, dass das Familienvermögen nach der Übertragung auf die Generation der Nachfolger durch Scheidungen, Erbfälle oder den Zugriff von Gläubigern zerschlagen wird.

Auch wollen viele Schenker noch bis zum eigenen Versterben oder zumindest für eine gewisse Zeit noch die volle Kontrolle über das Vermögen behalten, nur bedingt wirtschaftliche Vorteile an die Kinder übertragen und bei unerwünschten Entwicklungen die Notbremse in Form einer Rückforderung ziehen können. Die klassischen Instrumente der Vermögensnachfolge können das nicht leisten und haben auch noch weitere Nachteile.

2. Die Schwächen herkömmlicher Vermögensübertragungen

Vielfach übertragen Eltern bereits zu Lebzeiten einzelne Immobilien gegen Einräumung eines Nießbrauchs oder Wohnrechts an die Kinder. Diese Konstruktion ist jedoch für größere Familienvermögen nur bedingt geeignet. Die Eltern behalten hier zwar das Recht zur Nutzung der Immobilien, sie sind jedoch nicht mehr befugt, über die Immobilien zu verfügen, da Eigentümer die Kinder geworden sind. Außerdem lassen sich in aller Regel die Grundstücke auch durch die Kinder nicht mehr veräußern oder beleihen, da sie mit einem Nießbrauch belastet sind.

Des  Weiteren kann die Einzelübertragung verschiedener Immobilien auf die einzelnen Kinder als Erben zum Streit führen und erschwert die exakte Ausnutzung der Steuerfreibeträge. Schließlich werden durch den Nießbrauch an vermieteten Objekten die Mieteinnahmen steuerlich voll den Eltern zugerechnet und eine einkommensteuerliche Verlagerung auf die Kinder wird verhindert. Mittelfristig fällt das Vermögen durch die Aufteilung auf die Abkömmlinge auseinander, manchmal sogar in den Schoß ungeliebter Schwiegerkinder.

3. Die Familie als Gesellschaft – der Familienpool im Überblick

Beim Familienpool werden Vermögenswerte vom Vermögensinhaber (nachfolgend „Schenker“) in eine Gesellschaft eingebracht. Anschließend werden Gesellschaftsanteile durch Schenkung oder gegebenenfalls durch Erbschaft auf andere Familienangehörige wie Ehegatten, Kinder bzw. Enkel übertragen. Besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag sichern die dauerhafte Einflussnahme des Schenkers auf das Vermögen und schützen dieses vor dem Zugriff vor Gläubigern, Geschiedenen, Pflichtteilsberechtigten und Schwiegerkindern. Die dauerhafte Bündelung des Vermögens in der Gesellschaft und der Schutz der Zerschlagung durch die Kinder werden ebenfalls durch restriktive Kündigungseinschränkungen und Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag verfolgt.

Eine zusätzliche Absicherung erfolgt durch Gebote, Verbote und Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag, mit dem die Anteile auf die Angehörigen übertragen werden. Flankiert wird die Gestaltung nach Bedarf durch passende Testamente, Eheverträge und Vollmachten. Die steuerliche Gestaltung gewährleistet die Vermeidung bzw. Reduzierung von Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.

4. Highlights - der Familienpool als „eierlegende Wollmilchsau“ der Nachfolge

Nachfolgend ein Überblick der Vorteile der Familienvermögensgesellschaft gegenüber der gewöhnlichen Verwaltung und Vererbung von Vermögen, insbesondere auf gesellschaftsrechtlicher, erbrechtlicher und steuerlicher Ebene:

  1. Bündelung des Familienvermögens in einer Gesellschaft;
  2. Generationsübergreifende Regelung und Heranführung der nächsten Generation an das Familienvermögen
  3. Schrittweise Übertragung von Vermögen auf Familienangehörige durch einfache Übertragung von Gesellschaftsanteilen;
  4. Verhinderung der Zerschlagung des Vermögens durch Erbschaft oder Scheidung;
  5. Alleinige Geschäftsführung durch den Schenker, solange dieser dies wünscht;
  6. Ausgestaltung der Gewinnbezugsrechte und Stimmrecht in der Gesellschaft zugunsten des Schenkers unabhängig von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen;
  7. Verhinderung des Zugriffs auf das Vermögen durch Pflichtteilsberechtigte, Schwiegerkinder, Geschiedene und Gläubiger durch Klauseln im Gesellschaftsvertrag („Asset Protection“);
  8. Disziplinierung der Kinder durch gesellschaftsrechtliche Verbote und Gebote (z.B. Abschluss eines Ehevertrages) zum Schutz des Vermögens;
  9. Rückforderungsvorbehalt des Schenkers zur Rückgängigmachung der Übertragungen bei unerwünschten Entwicklungen;
  10. Vermeidung bzw. Reduzierung der Erbschaftssteuer durch gezielte mehrfache Ausnutzung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen persönlichen Freibeträge der Familienmitglieder
  11. Reduzierung der Einkommensteuer durch Verlagerung von Einkünften auf Familienmitglieder und Ausnutzung derer Einkommensteuerfreibeträge und niedrigeren Progressionsstufen.

5. Steuern sparen im Familienpool

Beim Aufbau und der Strukturierung von Vermögen spielen Steuern oft eine besonders wichtige Rolle. Hier punktet die Familiengesellschaft gleich in mehrfacher Hinsicht. Hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer bietet er die Möglichkeit der passgenauen (gegebenenfalls mehrfachen) Ausnutzung der persönlichen Freibeträge von Angehörigen. Und auch im Bereich der Einkommensteuer kann eine Verlagerung von Einkünften auf Familienmitglieder mit einer niefrigeren Progression oder ungenutzen Freibeträgen steuerlich geboten sein.

Schauen Sie gerne unsere Videos zu diesem Thema mit unserem Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Helge Schubert.

6. Grenzen, Zielkonflikte und Alternativen

Nicht alle dieser Ziele und Merkmale des Familienpools lassen sich zu 100% und für alle Ewigkeit erreichen. Einige der aufgeführten Highlights können je nach Sachverhalt auch im Konflikt zueinander stehen. Will man z.B. einem Pflichtteilsberechtigten den Zugriff auf das Vermögen erschweren, darf man nicht nur wirtschaftlich leere Anteile unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Und wer ein jederzeitiges Rückforderungsrecht ohne einen festgelegten Katalog von Rückforderungsgründen will, gefährdet etwaige erbschaftsteuerliche Vorteile bei der Übertragung von Betriebsvermögen. Die beauftragten beratenden Rechtsanwälte und Steuerberater müssen daher für den konkreten Fall nach den Vorgaben und Prioritäten des Mandanten die für ihn bestmögliche Gestaltung herausarbeiten. Diese Feinjustierung ist im Wesentlichen dafür verantwortlich, ob die gesteckten Ziele mit der Gestaltung der Familiengesellschaft auch erreicht werden können.

Selbstverständlich sollten bereits zu Beginn der Beratung auch ähnliche Gestaltungen mit vergleichbarer Zielrichtung auf ihre Zweckmäßigkeit geprüft werden. Nachfolgend skizzieren wir Ihnen kurz drei mögliche Alternativen: ·        

  • Bloße Poolvereinbarungen von Familienmitgliedern auf gesellschaftsrechtlicher Ebene können den einzelnen Familienmitgliedern vorschreiben, wie sie mit ihrem Anteil am Familienvermögen und den einzelnen Vermögenswerten verfahren sollen. Anders als beim Familienpool bzw. der Familiengesellschaft entsteht hier jedoch gerade kein Gesamthandsvermögen. Diese Form des Vermögenszusammenhalts ist vergleichsweise locker und in der Regel weniger dauerhaft.
  • Die Familienstiftung ist dagegen die starrste Form der Bündelung des Familienvermögens. Durch die Einbringung des Vermögens in die Familienstiftung wird dieses den Familienmitgliedern entzogen. Dieses gehört dann der Stiftung, die wiederum sich selbst gehört. Die notwendige Flexibilität, um auf rechtliche, wirtschaftliche, steuerliche oder familiäre Änderungen reagieren zu können, geht mit der Einbringung des Vermögens in die Familienstiftung verloren. Auch steuerlich kann die Familienstiftung durch die Erbersatzsteuer dauerhaft nachteilig sein.   
  • Die Testamentsvollstreckung ist ein rein erbrechtliches Instrument der Nachfolge. Im Erbfall wird das Nachlassvermögen dem Zugriff und der Verwaltung durch die erbenden Familienmitglieder entzogen. Allein dem eingesetzten Testamentsvollstrecker obliegt dann die Vermögensverwaltung. Da die Testamentsvollstreckung erst nach dem Erbfall greift und nicht von unbegrenzter Dauer angeordnet werden kann, ist sie kein vollwertiger Ersatz für eine gesellschaftsrechtliche Lösung, wie sie der Familienpool bietet. Außerdem drohen Konflikte zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben.

In den meisten Fällen wird daher der Familienpool das beste Instrument zum dauerhaften Schutz des Vermögens sein. Nur in bestimmten Konstellationen, z.B. wenn überhaupt kein Vertrauen in die Erbengeneration besteht, können alternative Gestaltungen im Ergebnis attraktiver sein.

Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft Unsere ausführliche Themenseite zur Bündelung von Grundbesitz in einer nicht gewerblichen Gesellschaft

7. GbR, KG, GmbH – die passende Rechtsform für die Familiengesellschaft

Familiengesellschaften können sowohl in Form der Kapitalgesellschaft – in der Regel als GmbH – als auch in Form der Personengesellschaft auftreten. Das Gesellschaftsrecht kennt für beide Gesellschaftsarten Instrumente, die wesentlichen Elemente des Familienpools im Gesellschaftsvertrag zu verankern.

Bei der rein vermögensverwaltenden Familiengesellschaft werden Haftungsrisiken eher im Hintergrund stehen – es sei denn minderjährige Kinder sollen beteiligt werden.  In den meisten Fällen wird für den Familienpool eine Personengesellschaft gewählt. Übliche Personengesellschaftsformen für den Familienpool sind die GbR, die KG bzw. die GmbH & Co. KG.

Bei der Wahl der Rechtsform spielen natürlich auch steuerliche Erwägungen eine gewichtige Rolle. Schließlich bietet das "Steuersparmodell Familie" sehr interessante Möglichkeiten. Nach dem aktuellen Steuerrecht gibt es jedoch keine Gesellschaftsform, die anderen stets überlegen ist. Es muss ein Belastungsvergleich stattfinden, der insbesondere die enthaltenen Vermögenswerte (Immobilien, Wertpapiere, Beteiligungen etc.), die Art der Einkünfte (Mieten, Kapitalerträge etc.) und die beabsichtigten Transaktionen bei der Gründung und späteren Verwaltung und Übertragung berücksichtigt.

Daneben gibt es weitere zahlreiche Vor- und Nachteile einzelner Gesellschaftsformen, z.B. hinsichtlich der Gründungskosten oder der Geschäftsführung und Vertretung.

Vertrauen Sie unseren erfahrenen Beratern bei der Wahl der für Sie, Ihr Vermögen und Ihre familiäre Situation besten Gesellschaftsform.

8. Anforderungen an den Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar

Die Gestaltung eines Familienpools ist ein interdisziplinäres Projekt, das verschiedene Aspekte aus den Bereichen Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht beinhaltet. Die fachmännische Beratung und Vertragsgestaltung kann daher nicht von einem einzelnen Rechtsanwalt durchgeführt werden. Vielmehr ist hier ein effizientes Zusammenwirken verschiedener Fachanwälte aus den einzelnen Fachbereichen gemeinsam mit einem Steuerberater gefordert. Auch scheidet die alleinige Gestaltung durch einen Notar aus, da dieser keine steuerliche Beratung vornehmen kann und darf. Der Auftrag zur steueroptimierten langfristigen Sicherung des Familienvermögens sollte daher in die Hände einer Kanzlei gegeben werden, die über Fachanwälte und Steuerberater für alle beim Familienpool auftauchenden Fragestellungen verfügt. Diese sollten sowohl hinreichende Erfahrung mit allen Varianten des Familienpools als auch mit alternativen Instrumenten des Vermögensschutzes und der Vermögensnachfolge haben. Nur dann kann der Mandant sicher sein, dass die für ihn optimale individuelle Gestaltung umgesetzt wird.

9. Kosten der Errichtung eines Familienpools

Bei der Planung und Gestaltung des Familienpools fallen Beratungshonorare für die beauftragten Rechtsanwälte und Steuerberater sowie Gebühren für eine notarielle Beurkundung und gegebenenfalls Steuern an.

  • Sowohl der Gesellschaftsvertrag als auch die Einbringung der Vermögenswerte in die Gesellschaft sollten aus Gründen der Rechtssicherheit notariell beurkundet werden – und zwar unabhängig davon, ob eine Beurkundung rechtlich zwingend vorgeschrieben ist, weil z.B. Immobilien oder GmbH-Geschäftsanteile zum Vermögen gehören. Die Beurkundungsgebühr des Notars bestimmt sich nach der Kostenordnung. Hierfür ist der Wert des betroffenen Vermögens maßgeblich.
  • Grunderwerbsteuer für im Vermögen enthaltene Immobilien entfällt in den meisten Konstellationen des Familienpools.
  • Je nach Wahl der Gesellschaftsform können Kosten für die Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister anfallen.

Die Konzeption, Gestaltung und Umsetzung des Familienpools erhalten Sie bei uns aus einer Hand durch unser Team von spezialisierten Beratern. Die Kosten unserer rechtlichen und/oder steuerlichen Beratung bestimmen sich in der Regel nach dem konkreten Zeitaufwand in Verbindung mit dem geltenden Stundensatz. Je nach Fallkonstellation ist auch die Vereinbarung eines Festpreises für einen Familienpool möglich. Die Vergütung für die Errichtung eines Familienpools liegt erfahrungsgemäß zwischen 15.000 und 45.000 Euro (ohne Notargebühren). Neben den anderen Vorteilen betragen die steuerlichen Ersparnisse regelmäßig ein Vielfaches hiervon.

10. Unsere Teams - Ihre Berater

Von unseren Standorten Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln bieten wir Ihnen bundesweit die Gründung und Betreuung von Familiengesellschaften an. Nachfolgend finden Sie wichtige Ansprechpartner, die von weiteren Kollegen an unseren Standorten unterstützt werden.

Hamburg       

  • Dr. Michael Demuth, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Kolja Schlecht, Fachanwalt für Erbrecht
  • Helge Schubert, Rechtsanwalt & Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Berlin

  • Ronny Jänig, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Dirk Mahler, Rechtsanwalt & Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht  
  • Sybill Offergeld, Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht

Frankfurt

  • Caroline von Götz, Gesellschaftsrecht

München

  • Carmen Mielke-Vinke, Fachanwältin für Steuerrecht und Erbrecht
  • Dr. Jörg Kaufmann, Gesellschaftsrecht
  • Katrin Hoffmann, Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin

Köln

  • Christian Normann, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Steuerrecht
  • Stefanie Bertram, Steuerberaterin
  • Dorothee von Detten, Erbrecht & Nachfolge

11. FAQ Familienpool, Familiengesellschaft

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Für wen eignet sich ein Familienpool?

Ein Familienpool eignet sich für vermögende Privatpersonen und auch Unternehmer, die Familienvermögen langfristig bündeln und vor der Zerschlagung schützen wollen, denen aber die Familienstiftung zu unflexibel und einschränkend ist.

Ab welchem Vermögen macht ein Familienpool Sinn?

Für einen Familienpool gibt es keine Untergrenze beim Vermögen. Allerdings wird die Relation zwischen steuerlichen Vorteilen und den Kosten der Errichtung bei Familienvermögen unter 1 Mio. Euro häufig nicht so überzeugend sein, wie bei größeren Beträgen. In diesem Zusammenhang spielen aber auch die Zusammensetzung und Komplexität des Vermögens sowie die mit dem Pool verfolgten Ziele eine wesentliche Rolle.

Ist eine Familiengesellschaft besser als eine Familienstiftung?

Im Hinblick auf den Vermögensschutz (Asset Protection) hat die Familienstiftung einige Vorteile gegenüber dem Familienpool. Dennoch entscheiden sich viele unserer Mandanten, die mit der Idee der Gründung einer Familienstiftung an uns herantreten, nach eingehender Beratung häufig für eine Familiengesellschaft. Grund ist vor allem die größere Flexibilität in der Handhabung. Letztlich kommt es aber auf die konkrete Situation in der Familie und die Art des Vermögens an, ob ein Familienpool oder eine Familienstiftung das passende Instrument für die Nachfolge ist.

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