Schenkungsteuer bei Geldzahlung einer Schweizer Stiftung?

BFH geht von steuerfreier Zuwendung aus

Veröffentlicht am: 04.11.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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BFH geht von steuerfreier Zuwendung aus

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Die satzungskonforme Unterstützungsleistung einer ausländischen Stiftung an einen deutschen Empfänger unterliegt nicht der Schenkungssteuer, so das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) in seinem jüngsten Urteil zur Schnittstelle zwischen Stiftungsrecht und Steuerrecht.  

Finanzamt lehnt satzungskonforme Zuwendung ab

Das küzrlich vom BFH veröffentlichte Urteil bringt Klarheit bei der Frage der Besteuerung von ausländischen Stiftungsleistungen. Dem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten war durch eine Schweizer Familienstiftung eine einmalige Zuwendung gezahlt worden. Zwar hatte der Begünstigte keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung der Stiftung nach deren Satzung. Die Satzung der Stiftung sah aber dennoch solche Unterstützungsleistung zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in „jugendlichen Jahren“ ausdrücklich vor.

Bei der Frage der Besteuerung der Zuwendung waren sich sowohl das zuständige Finanzamt, als auch später das Finanzgericht einig. Sie lehnten eine satzungsmäßige Zuwendung ab, da der 29-Jährige nicht mehr „jugendlich“ sei. Daher liege auch keine satzungsmäßige Zuwendung, sondern vielmehr schlicht eine Schenkung nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz vor. In der Folge falle aufgrund der Zuwendung daher auch Schenkungssteuer an.

Weiter wurde angenommen, dass es sich bei der Zuwendung um einen Erwerb durch einen sogenannten „Zwischenberechtigten“ während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz gehandelt habe.

Unterstützungsleistung ist keine Schenkung

Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei der Zuwendung tatsächlich um eine Schenkunghandelte, die somit auch der Schenkungssteuer unterfällt. Dies lehnten die Richter letztlich ab, da sie nicht von einer Schenkung ausgingen (Urteil v. 03.07.2019; Az.: II R 6/16).

Auch den Einwand des Erwerbes durch einen „Zwischenberechtigten“ lehnte das Gericht ab. „Zwischenberechtigter“ im Sinne des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz sei allein, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt. Der Empfänger von Zuwendungen, der aber keinerlei Anspruch auf die erhaltenen Zuwendungen besitzt, gehört gerade nicht dazu. So auch der Begünstigte in diesem Fall, der in keinster Weise an dem Vermögen oder den Erträgen der Stiftung berechtigt war oder Ansprüche diesbezüglich geltend machen konnte. Somit liege auch kein Erwerb durch einen „Zwischenberechtigten“ vor, so die Einschätzung des BFH.

Steuerrecht trifft Stiftungsrecht

Bei Stiftungsleistungen lohnt es sich einmal genauer hinzusehen, denn bei den unterschiedlichen Stiftungsformen sind unterschiedliche steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Nicht nur bei der Gründung, sondern auch beim laufenden Stiftungsbetrieb spielen Regelungen aus dem Steuerrecht eine große Rolle.

Insbesondere gemeinnützige Stiftungen können von steuerlichen Begünstigungen profitieren. Erforderlich ist allerdings, dass sie die strengen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit tatsächlich erfüllen. Erst, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind kommen gemeinnützige Stiftungen beispielsweise in den Genuss einer Befreiung von der Erbschaftsteuer beziehungsweise Schenkungssteuer bei der Übertragung von Vermögen auf die Stiftung oder werden von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.

Während also die gemeinnützige Stiftung von Steuervorteilen profitiert, trifft dies auf die privatnützige Familienstiftung regelmäßig nicht zu. Liegt eine Familienstiftung vor, so ist insbesondere die Erbersatzsteuer zu berücksichtigen. Hier geht das Gesetz schlicht alle 30 Jahre von einem Erbgang aus, wodurch eine entsprechende Erbersatzsteuer fällig wird.

Um etwaige Steuervorteile optimal zu nutzen und steuerliche Belastungen im Vorwege abschätzen zu können, bietet sich es sich in jedem Fall an, vor der Gründung einer Stiftung eine anwaltliche Beratung zum Thema Stiftung & Steuern einzuholen.