Schutz vor Gewalt nach der Scheidung

Reform des FamFG

Veröffentlicht am: 02.06.2026
Qualifikation: Rechtsanwalt und Mediator
Das Wichtigste in Kürze

Nach dem Entwurf zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts veröffentlicht Bundesjustizministerin Hubig nun einen zweiten Gesetzentwurf zur Reform der familienrechtlichen Verfahren. Mit beiden Reformen soll ein besserer staatlicher Schutz für Opfer häuslicher Gewalt gewährleistet werden.

Häusliche Gewalt bleibt in Deutschland weiterhin ein erhebliches gesellschaftliches Problem. Entgegen vieler Hoffnungen endet die Gefahr für Betroffene häufig nicht mit der Trennung oder Scheidung. Insbesondere wenn gemeinsame Kinder betroffen sind, kann das Risiko trotz eines bereits eingereichten Scheidungsantrags fortbestehen. Dies soll sich nun ändern. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat kurz nach ihrem Vorschlag zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts einen weiteren Reformvorschlag vorgelegt. Im Mittelpunkt steht diesmal das familiengerichtliche Verfahren, insbesondere das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (RefE FamFG).

Das Ende des Trennungsjahres?

Bislang regelt § 1565 Absatz 1 BGB, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Von einem Scheitern ist auszugehen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Dafür müssen die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben.

Gemäß § 1565 Absatz 2 BGB kann die Ehe jedoch bereits früher geschieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Problematisch ist bislang, dass das Gesetz weder eine genaue Definition noch konkrete Kriterien für einen solchen Härtefall enthält. Ob ein Härtefall anzunehmen ist, liegt daher weitgehend im Ermessen des Gerichts. Dies führt dazu, dass nicht jeder Fall häuslicher Gewalt automatisch unter diese Ausnahme fällt. Künftig soll im Gesetz ausdrücklich klargestellt werden, dass häusliche Gewalt einen solchen Härtefall begründen kann. 

Darüber hinaus sollen Trennungs- und Scheidungsverfahren durch eine stärkere Pflicht zur Amtsermittlung verbessert werden. Familiengerichte sollen bereits bei geringeren Anhaltspunkten verpflichtet sein, Hinweisen auf häusliche Gewalt nachzugehen.

Sicherere und einfachere Verfahren rund ums Kind

Besonders emotional und rechtlich komplex sind Verfahren im Bereich des Kindschaftsrechts. Getrennte Eltern geraten häufig in langwierige Auseinandersetzungen über Sorge- und Umgangsregelungen. Nach § 156 Absatz 2 FamFG wirken Gerichte bislang grundsätzlich auf einvernehmliche Lösungen zwischen den Beteiligten hin.

Künftig soll diese Vorschrift jedoch dahingehend geändert werden, dass Gerichte nicht mehr auf eine Einigung der Parteien hinwirken sollen, wenn häusliche Gewalt im Raum steht oder bereits festgestellt wurde. 

Darüber hinaus plant das Bundesjustizministerium die Einführung eines zusätzlichen Wahlgerichtsstands. Bislang werden Verfahren, die gemeinsame Kinder betreffen, grundsätzlich dort geführt, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein Opfer häuslicher Gewalt jedoch bewusst an einen anderen Ort gezogen, wurde der neue Wohnort durch das Verfahren bekannt. Künftig soll deshalb eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Gerichtsständen geschaffen werden, um den Schutz Betroffener zu stärken.

Die Schlüsselrolle der Familiengerichte

Familiengerichte treffen zentrale Entscheidungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht gemeinsamer Kinder, aber auch zum Unterhalt und zur Scheidung selbst. Gerade deshalb kommt ihnen nach Auffassung von Hubig eine besondere Verantwortung im Trennungsprozess zu. Wer von häuslicher Gewalt betroffen ist, müsse darauf vertrauen können, dass der Staat wirksamen Schutz bietet und Betroffene konsequent unterstützt.

Unabhängig von den geplanten Reformen bleibt ein Scheidungsverfahren für die Beteiligten meist eine erhebliche emotionale und rechtliche Belastung. Gerade in Fällen häuslicher Gewalt ist es daher ratsam, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine fachkundige Beratung kann dabei helfen, Rechte wirksam durchzusetzen, Risiken zu minimieren und Lösungen für die Zukunft zu finden.