Umgangsrecht - Ratgeber und Beratung

Ihre Rechte bei gemeinsamen Kindern in Trennung und Scheidung

Das Umgangsrecht ist (neben dem Sorgerecht) ein Teil des Familienrechts, der von großer praktischer Bedeutung und für betroffene Eltern von überragender Wichtigkeit ist. Es regelt insbesondere Besuche und Kontakte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. Im nachfolgenden Beitrag geben Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht einen Überblick über die Rechtslage zum Umgangsrecht, Besuchsrecht, Wechselmodell, Residenzmodell etc.

Anwaltliche Leistungen im Bereich Sorgerecht und Umgangsrecht

  • Beratung in allen rechtlichen Fragen zu minderjährigen Kindern - Rechte, Pflichten, Möglichkeiten
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen von sorge- und umgangsrechtlichen Ansprüchen, insbesondere bei Trennung und Scheidung
  • Entwurf und Prüfung von Elternvereinbarungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht
  • Beratung zum Residenzmodell und zum Wechselmodell für Kinder getrennter Paare
  • Vertretung beim Streit um den Kindesunterhalt
  • Durchführung aller familiengerichtlicher Verfahren zum Sorgerecht und Umgangsrecht
  • Letztwillige Sorgerechtsverfügungen (Vormund) durch Testament, Ehegattentestament oder Erbvertrag

Ihre Expertin im Sorgerecht und Umgangsrecht

Alle Mandate mit Bezug zum Umgangsrecht und Sorgerecht für Kinder werden von unserer Kooperationspartnerin Jeannette Deutschmann bearbeitet. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht in Berlin mit Spezialisierung im Bereich Kindschaftsrecht und bietet bundesweit Beratung per Telefon bzw. Videotelefonie an - eine Erstberatung für pauschal 190 Euro zzgl. 19 Prozent USt.

Bitte richten Sie alle Mandatsanfragen im Bereich Sorge- und Umgangsrecht direkt an:

Rechtsanwältin Jeannette Deutschmann

Umgangsrecht - das Recht des Kindes auf Mutter und Vater

Im Umgangsrecht gilt der Grundsatz:

Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und sowohl Vater als auch Mutter sind zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Leben die Eltern des minderjährigen Kindes getrennt, kann ein umgangsberechtigter Elternteil grundsätzlich Kontakt zu dem Kind einfordern und dies gegebenenfalls auch mithilfe des Familiengerichts durchsetzen. Entscheidendes Kriterium ist das Kindeswohl. Konkrete Ausgestaltung erfährt das Umgangsrecht durch die Bestimmung von Besuchszeiten und -zyklen (z.B. 14-tägiger Wochenendrhythmus). Wie das Umgangsrecht gestaltet werden kann, wenn ein Elternteil sehr weit weg oder gar im Ausland lebt, ist stets im Einzelfall zu klären.

§ 1684 BGB - Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln...

Gerichtliche Regelung des Umgangs

Können sich die Eltern nicht über eine Regelung des jeweiligen Umgangs mit dem gemeinsamen Kind einigen oder kommt es zu Problemen bei der Umsetzung einer Vereinbarung über den Umgang, wird häufig das Gericht angerufen.

  • Beim Familiengericht kann von der Mutter oder dem Vater ein Antrag auf Regelung des Umgangs stellen. Dieser Anwalt wird regelmäßig von einem - möglichst im Umgangsrecht spezialisierten Rechtsanwalt - nach vorheriger Beratung formuliert.
  • Das betroffene Kind wird vom Familiengericht grundsätzlich persönlich angehört. Dessen Wille hat umso mehr Gewicht je älter es ist.
  • Das Gericht zieht regelmäßig auch das Jugendamt und gegebenenfalls auch einen kinderpsychologischen Gutachter hinzu.
  • Möglicherweise wird für die Dauer des Verfahrens vom Gericht ein Umgangspfleger bestellt, der eine vorläufige gerichtliche Unterhaltsregelung überwacht.
  • Die gerichtliche Entscheidung enthält eine möglichst vollständige konkrete Regelung über den Umfang und die Ausübung des Umgangs durch die Eltern, also Tage, Uhrzeiten, Ort der Abholung etc. Die Entscheidung soll vom Kindeswohl getragen werden, so dass u.a. auch das Alter und die Lebenssituation des Kindes über die Dauer und den Rhythmus des Umgangs entscheidet.

Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell - wer wohnt wann bei wem?

In der Ausgestaltung des Umgangs haben sich verschiedene Modelle entwickelt, die alle ihre praktischen und rechtlichen Vorteile, aber auch Herausforderungen mit sich bringen.

a. Residenzmodell

Ganz überwiegend leben minderjährige Kinder getrennter bzw. geschiedener Eltern nach wie vor bei einem Elternteil. Dabei ist die alleinerziehende Mutter die Regel und der alleinerziehende Vater weiter die Ausnahme. Befürworter des Residenzmodells sehen dessen Vorteile darin, dass das Kind einen "Lebensmittelpunkt" und "Kontinuität" bekommt bzw. behält. Dennoch halten viele Väter und Mütter dieses Residenzmodell heute für nicht mehr kompatibel mit einer Lebenswirklichkeit, in der beide Elternteile sich vergleichbar bei der Kinderbetreuung engagieren und eine entsprechende Bindung zu dem Kind aufgebaut haben.

Residenzmodell - Themenseite Ausführliche Informationen zum Residenzmodell

b. Wechselmodell

Aus diesem Grund leben immer mehr Familien das sogenannte Wechselmodell (auch Doppelresidenz genannt). Bei diesem lebt das Kind abwechselnd sowohl bei der Mutter als auch bei dem Vater im jeweiligen Haushalt. Dieses auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung beruhende Modell hat eine Reihe von Vorteilen, bringt aber auch eigene Gefahren mit sich.

Wechselmodell - Themenseite Ausführliche Informationen zum Wechselmodell

c. Nestmodell

Bei dem sogenannten Nestmodell ist der Umgang so geregelt, dass die Kinder dauerhaft im gemeinsamen Familienheim wohnen - abwechselnd eine Zeit mit der Mutter und eine Zeit mit dem Vater, während beide Elternteile noch eine eigene Wohnung/Haushalt haben. Das Nestmodell wird noch relativ selten gelebt, was nicht an der fehlenden Attraktivität für die Beteiligten, sondern meist an dem finanziellen Aufwand liegt - schließlich benötigt die Familie dann drei Haushalte/Immobilien.

Umgangsrecht biologischer, aber nicht rechtlicher Väter

Seit Juli 2013 können Männer, die zwar biologischer Erzeuger, aber nicht rechtlicher Vater sind, auch dann Kontakt zu ihrem Kind sowie Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse verlangen, wenn noch keine enge persönliche Bindung zwischen leiblichem Vater und Kind besteht. Voraussetzung ist, dass seitens des Vaters ein ernsthaftes Interesse an dem Kind besteht, und die Kontaktaufnahme bzw. das Auskunftsgesuch dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Kosten des Umgangs

Zu bedenken ist auch, inwiefern Umgangskosten, also Kosten, die durch den Umgang mit dem Kind anfallen (Fahrt- und Reisekosten, Vorhalten eines Zimmers, Spielzeug etc.) ersetzt werden können.

Abgrenzung des Umgangsrecht zum Sorgerecht

Neben dem Umgangsrecht spielt das Sorgerecht eine entscheidende Rolle im Eltern-Kind-Verhältnis. Sorgerechtsberechtigte Personen können über die kindlichen Belange bestimmen und andere Personen von einer unerwünschten Einwirkung auf das Kind abhalten. Zur elterlichen Sorge gehören unter anderem die Erziehung und Beaufsichtigung (Personensorge), aber auch die Inbesitznahme und Verwaltung des Vermögens (Vermögenssorge) sowie allgemein die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kindes in allen Lebensbereichen.

Sorgerecht - ausführliche Themenseite Informationen rund um die elterliche Sorge - vor, während und nach der Ehe mit gemeinsamen Kindern.

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