Trennungsjahr als Voraussetzung für die Scheidung
Rechtliche Informationen und Praxistipps für das Getrenntleben
Ein Scheidungsantrag ist nur dann erfolgreich, wenn die Ehe gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten diese wiederherstellen. In den meisten Fällen gilt dies mit Ablauf des sogenannten Trennungsjahres. Um dessen Einhaltung kommt es nicht selten zum Streit. Im folgenden Beitrag verraten Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht, was es beim Trennungsjahr zu beachten gibt.
Anwaltliche Leistungen bei Trennung und Scheidung
Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten bundesweit vermögende Privatpersonen und Unternehmer in allen Fragen rund um die Eheschließung, Trennung und Scheidung:
- Beratung im Vorfeld der Trennung
- Dokumentation zum Nachweis von Trennungsfristen
- Entwurf und Prüfung von Trennungsvereinbarungen
- Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen zum Trennungsunterhalt
- Scheidungsanträge, Vertretung im Scheidungsverfahren
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Das Trennungsjahr als Nachweis der zerrütteten Ehe
Der Nachweis des Scheiterns der Ehe gemäß § 1565 BGB als Voraussetzung für die Scheidung kann insbesondere geführt werden durch
- Die Zerrüttungsvermutung nach einjährigem Getrenntleben, wenn beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen oder ein Ehegatte den Antrag stellt und der andere zustimmt.
- Die Zerrüttungsvermutung nach dreijährigem Getrenntleben auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten.
§ 1565 BGB | Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Sinn des Trennungsjahres ist, den Eheleuten eine Überlegensfrist zu geben. Schließlich ist eine Scheidung ein einschneidendes Ereignis mit weitreichenden Folgen für die Betroffenen.
Trennung von Tisch und Bett - was Getrenntleben bedeutet
Trennung im familienrechtlichen Sinn wird oft als Trennung von Tisch und Bett umschrieben.
Getrennt leben Ehegatten gemäß § 1567 BGB, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer von ihnen eine solche häusliche Gemeinschaft auch nicht wiederherstellen will, weil er die Ehe nicht weiterführen will. Eindeutig liegt eine Trennung damit vor, wenn einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnstätte endgültig auszieht und in eine neue Wohnung gezogen ist. In der Praxis gibt es jedoch zahlreiche Konstellationen, in denen die Frage, ob eine Trennung im rechtlichen Sinne vorliegt, schwierig ist.
Beispiele:
- Die Ehegatten leben innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt
- Regelmäßig Besuche des eigentlich ausgezogenen Ehegatten
- Die Ehegatten lebten bereits in guten Zeiten getrennt
- Zwischenzeitliche Versöhnung über einen längeren Zeitraum
In den genannten Fällen kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an. Es zählt der Wille der Ehegatten (subjektiv) und wie dieser Wille nach außen erkennbar ist (objektiv). Es kann daher geboten sein, den Trennungswillen dem anderen Ehegatten (durch anwaltliche Trennungsnachricht) mitzuteilen und auch die Umstände und den Vollzug der Trennung zu dokumentieren.
§ 1567 BGB | Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
Trennungsjahr trotz Versöhnung?
Eine Trennung vollzieht sich nicht immer als klarer Bruch. Häufig kommt es zwischendurch auch zu Versöhnungen und dem Aufleben einer Lebensgemeinschaft. Bei einer erfolgreichen Versöhnung wird der Lauf der Trennungsfrist unterbrochen. Kommt es danach erneut zur Trennung, wird eine neue Trennungszeit in Gang gesetzt. Bei einem erfolglosen Versöhnungsversuch soll das Trennungsjahr jedoch nicht unterbrochen oder gehemmt werden, soweit das Zusammenleben nur kürzere Zeit gedauert hat (§ 1567 Absatz 2 BGB).
Was genau unter einem “Zusammenleben über kürzere Zeit” zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal entschieden werden. Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten dürfte aber in den meisten Fällen die Trennungsfrist unterbrochen sein.
Praxistipps für das Trennungsjahr
Insbesondere, wenn sie eine zeitnahe Scheidung anstreben, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:
- Sorgen Sie - so gut es geht - für klare Verhältnisse. Das bedeutet, dass sie oder der Ehegatte ausziehen.
- Lässt sich ein Zusammenleben unter einem Dach nicht vermeiden, kommunizieren und dokumentieren sie die Trennung durch eindeutige Regelung.
- Beachten Sie das Versöhnungsversuche dazu führen können, dass das Trennungsjahr erneut von vorn beginnt.
- Dokumentieren sie gegebenenfalls den Beginn der Trennung und des Trennungsjahres durch ein anwaltliches Schreiben.
- Da die Trennung von Eheleuten auch Auswirkungen im Bereich der Einkommensteuer haben kann, kann auch eine steuerrechtliche Optimierung des Trennungszeitpunkts geboten sein.
Im Trennungsjahr die Weichen stellen
Nach einer Trennung wird eine spätere Scheidung zumindest wahrscheinlich. Auf diesen Fall sollten Ehegatten vorbereitet sein. Das gilt für Scheidungsfolgen wie den Zugewinnausgleich. Aber auch im Hinblick auf das Ehegattenerbrecht kann bereits in der Trennungsphase Handlungsbedarf bestehen.
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
Bei einer Trennung von weniger als einem Jahr ist ein Scheidungsverfahren nur dann erfolgreich, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe für denjenigen, der den Scheidungsantrag stellt, eine unzumutende Härte darstellen würde. Hieran werden jedoch hohe Anforderungen gestellt.
Liegen die Voraussetzungen einer vorzeitigen Scheidung nicht vor, können Eilige den Ablauf der Scheidung dadurch beschleunigen, dass sie zumindest den Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres stellen. Das Trennungsjahr muss mit der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren abgelaufen sein.
Ausführliche Informationen zur Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres sowie eine Reihe von Beispielen finden Sie hier: Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
FAQ Trennungsjahr
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Wer muss das Trennungsjahr beweisen?
Ob und wie lange ein Ehepaar getrennt lebt, muss bei der Scheidung derjenige darlegen und beweisen, der den Scheidungsantrag gestellt hat.
Muss man während des Trennungsjahres in getrennten Wohnungen leben?
Die Trennung als Voraussetzung der Scheidung setzt nicht immer zwei getrennte Wohnungen voraus. Das Trennungsjahr kann auch innerhalb derselben Wohnung stattfinden, soweit keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (Trennung von Tisch und Bett).
Wann beginnt das Trennungsjahr?
Gemäß § 1567 BGB leben Ehegatten dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte diese auch erkennbar nicht herstellen will.