Selbstanzeige trotz Ermittlung?

Steuerhinterziehung mit einer Stiftung

Veröffentlicht am: 07.11.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Steuerhinterziehung mit einer Stiftung

Ein Beitrag von Danny Böhm

Vater Staat bedarf ständiger Steuermittel für seine Ausgaben und treibt diese mit regem Gemüt ein. Nicht alle freuen sich über die Machenschaften des Fiskus und betreiben selbst Steuerhinterziehung. So auch eine Stiftung aus dem Fürstentum Liechtenstein, die mittels einer Steuer-CD in das Visier der Steuerfahndung geraten ist. Es stellte sich die Frage, ob die Steuerbehörden rechtzeitig ermittelten hatten.

Klein aber oho – und reich dazu

Beim Gedanken an die kleineren Alpenländer und dem Wort Stiftung fällt so manchem schnell das Wort Steuerhinterziehung samt Steuersündern ein. So auch in diesem Fall. Eine Liechtensteinische Stiftung hatte in einem Zeitraum von 1996 bis 1997 und von 2000 bis 2006 steuerpflichtige Kapitalerträge nicht an die zuständigen Behörden abgeführt. Aufgeflogen ist der Steuerbetrug den Behörden im Zuge eines Ankaufs einer Steuer-CD. Im Mai 2008 gaben die Steuersünder für den ersten Zeitraum und im Januar 2008 für den zweiten Zeitraum eine Selbstanzeige ab.

Die erste für diesen Zeitraum vorliegende Steuererklärung stammte aus dem Jahr 1998. Die zehnjährige Festsetzungsfrist lief damit bis zum Ende des Steuerjahres 2008. Im Juni 2010 erließ die Steuerbehörde Änderungsbescheide für die Steuerjahre 1996 und 1997 und damit nach dem Eintritt der zehnjährigen Festsetzungsverjährung sowie der einjährigen Verlängerung wegen der Selbstanzeige. Vor Gericht stritten die Beteiligten über den Eintritt der Verjährungsfristen. Das Finanzgericht argumentierte, dass die Steuerbehörden noch vor Ende des Jahres 2008 ermittelt hatten und sich die die zehnjährige Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerbescheide habe.

Zeitpunkt der Einleitung der Ermittlungen entscheidet

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München sah die Sache anders als das Finanzgericht. Er verwies die Rechtssache an die Richter zurück. Das erstinstanzliche Gericht habe nun zu klären, ob die Steuerbehörden tatsächlich Ermittlungen zur Aufdeckung des Steuerbetrugs der Steuersünder eingeleitet haben. Das Finanzgericht hatte angenommen, dass die Aufforderung der Steuerbehörden zur Sendung der steuerpflichtigen Unterlagen der Stiftung als Ermittlungsmaßnahme gelten.

Diese Aufforderung war nach Ansicht des BFH nicht näher konkretisiert worden. Demnach seien wegen mangelnder Ermittlungstätigkeit die streitigen Steuerbescheide unanfechtbar geworden. Damit könne die zehnjährige Festsetzungsfrist zugunsten der Stiftung bis zu ihrem Ablauf in Betracht gezogen werden.

Die Selbstanzeige als Rettungsanker im Steuerstrafrecht

Im Hinblick darauf, dass sich das gesellschaftliche Bild des Steuersünders vom genialen Taktiker mit Anlagen und Depots in fremden Ländern hin zu einer gesellschaftlich geächteten Position gewandelt hat, ist es nicht förderlich auf illegalem Wege dem Fiskus Einnahmen vorzuenthalten. Sofern ein Steuerbetrug begangen wurde, ist allerdings rasches und taktisches Handeln notwendig um eine Strafe wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden. Wichtig ist es im Steuerstrafrecht, den Steuerfahndern zuvor zu kommen. Dies kann mit einer Selbstanzeige geschehen, die unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit garantiert.