Sicherung der Handlungsfähigkeit der GmbH im Todesfall

Beschluss des OLG Köln zur Bestellung eines Notgeschäftsführers

Ein Beschluss des OLG Köln vom 27.Juni 2019 (Az. 18 Wx 11/19) zeigt deutlich, welches Risiko der Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers für die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens in der Rechtsform der GmbH darstellen kann.

Veröffentlicht am: 30.01.2020
Qualifikation: Rechtsanwalt in Berlin
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Im vom Gericht zu beurteilenden Fall waren beide Gesellschafter einer GmbH verstorben. Einer der verstorbenen Gesellschafter hatte zusätzlich das Amt des Geschäftsführers bekleidet.

Handlungsfähigkeit wiederherstellen

Um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wieder herzustellen, wollte die Erbin des verstorbenen Mehrheitsgesellschafters im Rahmen einer Gesellschafterversammlung zunächst eine neue Geschäftsführung installieren. Auch wenn sie genug Stimmrechte gehabt hätte, um den anderen Erben in einer Gesellschafterversammlung zu überstimmen und sich selbst als Geschäftsführerin zu bestellen, kam es jedoch nicht dazu: Schließlich obliegt die Einberufung einer Gesellschafterversammlung nach dem Gesetz grundsätzlich der Geschäftsführung GmbH. Da der Geschäftsführer der GmbH verstorben und die Gesellschaft dadurch führungslos geworden war, war dieser Weg im konkreten Fall verschlossen.

Auch eine Selbstladung zur Gesellschafterversammlung war der Erbin des Mehrheitsgesellschafters im konkreten Fall nicht möglich. Grundsätzlich kann ein Gesellschafter nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG selbst zu einer Gesellschafterversammlung laden, wenn er mindestens 10% des Stammkapitals der Gesellschaft hält. Allerdings gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Gesellschafter, wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist – hier stand aber noch der verstorbene Gesellschafter-Geschäftsführer als Gesellschafter in Liste.

Schließlich war es der Erbin auch nicht möglich, eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, da die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer der GmbH zu erfolgen hat und die Gesellschaft derzeit führungslos war.  

Bestellung eines Notgeschäftsführers

Um die Handlungsfähigkeit der GmbH wieder herzustellen, beantragte die Erbin des verstorbenen Mehrheitsgesellschafters schließlich die Bestellung eines Notgeschäftsführers für die GmbH. Da die Erbin nach Auffassung des Gerichts auch durch einen Erbschein keine Aktualisierung der Gesellschafterliste hätte erreichen können, gab es dem Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers statt.

Erteilung einer Vollmacht an Vertrauensperson

Der vom OLG Köln zu entscheidende Fall macht deutlich, welche praktischen Schwierigkeiten mit dem Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers verbunden sein können. Auch wenn auf Grundlage des Beschlusses des OLG Köln davon ausgehen ist, dass die zuvor beschriebene Zirkelschlüssigkeit in einer vergleichbaren Situation durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers durchbrochen werden kann, wird dies regelmäßig mit einigem zeitlichem Aufwand verbunden sein.

Um die Handlungsfähigkeit der Gesellschafter und der Geschäftsführung sicherzustellen, bietet es sich daher aus Unternehmersicht an, eine Vertrauensperson im Vorfeld entsprechend zu bevollmächtigen. Auf diese Weise kann im Ernstfall verhindert werden, dass erst bei Gericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragt werden muss. Zur Sicherheit sollte die entsprechende Vollmacht notariell beglaubigt sein. So kann im Todesfall  eine schnelle Reaktion sichergestellt und eine potentielle wirtschaftliche Schädigung  der Gesellschaft abgewendet werden.