Vergütung des Geschäftsführers bleibt Chefsache

Kein Vertrag ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung

Veröffentlicht am: 06.04.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Kein Vertrag ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Westermann, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht

Typischerweise wird die Vergütung des GmbH-Geschäftsführers direkt in einem Geschäftsführervertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt. Das muss aber nicht zwingend so sein: In vielen Fällen – gerade bei Konzerngesellschaften – sieht die Praxis so aus, dass ein in der Gesellschaft angestellter Mitarbeiter die Geschäftsführerposition in einer anderen Konzerngesellschaft übernimmt, ohne dafür von dieser Gesellschaft, in der die Geschäftsführung ausgeübt wird, gesondert vergütet zu werden. Die Drittgesellschaft, die ihren Mitarbeiter als Geschäftsführer quasi „verleiht“, berechnet der  anderen Gesellschaft dafür dann ihre Personalkosten weiter (oftmals als „Management Fee“ bezeichnet).

Diese Konstellationen bieten insbesondere in Gesellschafterstreitigkeiten oder bei Streitigkeiten über die Abberufung oder Kündigung des Geschäftsführers Konfliktpotential. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu in einem Urteil vom 14.05.2019 (Az. II ZR 299/17) nun wichtige Klarstellungen bezüglich der Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen über die Vergütung des Geschäftsführers getroffen.

Rückforderung der Management Fee

Im entschiedenen Fall waren drei Mitarbeiter der A-GmbH zu Geschäftsführern der B-GmbH bestellt worden. Ein Geschäftsführergehalt von der B-GmbH erhielten sie nicht, sondern wurden über die A-GmbH bezahlt. Die A-GmbH stellte dafür der B-GmbH über mehrere Jahre insgesamt rund EUR 428.000,00 als "Weiterverrechnung für Leistungen der Geschäftsführung" in Rechnung und die B-GmbH hatte diese Rechnungen zunächst bezahlt.

Gegenstand der BGH-Entscheidung war ein Streit über die Rückforderung dieser Beträge durch die B-GmbH, nachdem es zu einem Gesellschafterstreit unter den Gesellschaftern der B-GmbH gekommen war, von denen einer auch maßgeblich an der A-GmbH beteiligt war. Der Rückforderungsanspruch wurde dabei auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der A-GmbH (§ 812 BGB) gestützt.

Nach unterschiedlichen Entscheidungen der beiden Vorinstanzen hat der BGH das Verfahren zwar zwecks weiterer Sachverhaltsaufklärung an die Berufungsinstanz zurückverswiesen, der Klage auf Rückzahlung im Grundsatz aber stattgegeben.

Keine wirksame Vereinbarung ohne Beschluss

Tragendes Argument war dabei das Fehlen einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung über die Weiterberechnung der bei der A-GmbH angefallenen Personalkosten für die Tätigkeit der drei Geschäftsführer bei der B-GmbH. Die A-GmbH hatte als Rechtsgrund für die erhaltenen Zahlungen einen von den Parteien, jeweils vertreten durch ihren Geschäftsführer, mündlich geschlossenen Vertrag angeführt.

Der BGH vertrat dazu jedoch die Auffassung, zur Wirksamkeit der behaupteten Vereinbarung wäre ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin (der B-GmbH) erforderlich gewesen. Inhalt der Vereinbarung sei nämlich die Regelung der Vergütung der Geschäftsführer der B-GmbH gewesen. Eine solche Regelung liege nach § 46 Nr. 5 GmbHG auch dann in der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wenn sie mit einem Dritten (hier der beklagten A-GmbH) geschlossen werde.

Gesellschafterversammlung im Zweifel zuständig

Dass die Vereinbarung der Vergütung mit dem Geschäftsführer einer GmbH bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen als sogenannte Annexkompetenz  in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fällt, ist seit langem unstreitig und entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Dies gilt nach dem BGH nun auch für die hier streitgegenständliche Vereinbarung der B-GmbH mit einem Dritten (der A-GmbH), wenn der Dritte die Kosten für die von ihm bezahlten Mitarbeiter, die einer Tätigkeit als Geschäftsführer der B-GmbH nachgehen, an diese weiterberechnen darf. Der BGH wendet hier Grundsätze, die er bereits zur Vorstandsvergütung in Aktiengesellschaften entwickelt hatte, für die GmbH nun entsprechend an.

Regel gilt auch bei Aufwendungsersatz

Damit steht fest, dass auch Vertragsgestaltungen, die eine mittelbare Vergütung von Geschäftsführern einer GmbH durch Leistung von Aufwendungsersatz an einen Dritten beinhalten, in die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen. Die Interessenlage ist hierbei nämlich nicht anders zu beurteilen, als eine Vereinbarung mit dem Geschäftsführer selbst.

Die hier streitgegenständliche Vereinbarung war damit unwirksam, weil sie auf Seiten der A-GmbH seinerzeit nur von dem Geschäftsführer der A-GmbH geschlossen wurde. Für den Abschluss der Vereinbarung wäre aber ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen bzw. die Gesellschafterversammlung hätte die A-GmbH hier auch nach außen vertreten müssen.

Fazit: Zuständigkeiten beim Vertragsschluss beachten!

Auch hier zeigt sich wieder, wie wichtig es in der GmbH ist, bei Abschluss eines Geschäftsführervertrags oder bei einer Vereinbarung über eine mittelbare Geschäftsführervergütung die gesellschaftsrechtlichen Kompetenzzuweisungen einzuhalten. Diese liegt grundsätzlich bei der Gesellschafterversammlung.

Es ist zusätzlich darauf zu achten, dass zunächst ein wirksamer Gesellschafterbeschluss für den Abschluss der Vereinbarung mit dem Geschäftsführer gefasst wird, in dem auch ein Vertreter bevollmächtigt werden sollte, beim Vertragsschluss für die Gesellschafterversammlung zu handeln. Dies gilt insbesondere bei Gesellschafterstreitigkeiten mit nicht einvernehmlicher Beschlussfassung über die Geschäftsführerbestellung oder den Geschäftsführervertrag. Bei einer Missachtung der Kompetenzzuweisungen drohen ansonsten später böse bzw. teure Überraschungen.