Säulen des Vermögensschutzes für Geschäftsführer
Risiken richtig abbauen
Der Fokus des Unternehmers im Mittelstand ist gerichtet auf Wachstum und Tagesgeschäft. Doch die Verantwortung geht weit über das operative Geschäft hinaus.
Der Unternehmer, der ein Geschäftsführeramt bekleidet, steht täglich an der Spitze des unternehmerischen Erfolgs. Die Haftungsrisiken, die mit der Rolle verbunden sind, werden dabei oft unterschätzt. Im schlimmsten Fall kann die persönliche Inanspruchnahme das private Vermögen, das über Jahre aufgebaut wurde, massiv gefährden.
Haftungsrisiken des Managers im Mittelstand
Der Geschäftsführer ist das zentrale Organ des mittelständischen Unternehmens. Das gilt für alle Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs. Das Gesetz verlangt vom Geschäftsführer die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes". Seine Haftungsrisiken teilen sich in die sogenannte „Innenhaftung“ gegenüber dem Unternehmen selbst und die „Außenhaftung“ gegenüber Dritten, wozu Gläubiger und Finanzamt gehören.
Die Innenhaftung greift bei Pflichtverletzungen, etwa bei fehlerhafter Buchhaltung, Verstößen gegen Wettbewerbsverbote oder unnötigen Ausgaben. Der Geschäftsführer (GF) kann persönlich für den im Unternehmen entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Bei der Außenhaftung ist die „Insolvenzverschleppung“ sowie die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern besonders kritisch. Hier haftet der GF direkt mit seinem Privatvermögen gegenüber den Gläubigern, den Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt.
Saubere Finanzbuchhaltung als Versicherung
Im Unternehmeralltag sind oftmals Haftungsfälle nicht das Ergebnis böser Absicht, sondern schlicht organisatorischer Mängel. Ein wichtiger Grundsatz lautet: Die sauber geführte Finanzbuchhaltung ist die Lebensversicherung jedes Geschäftsführers.
Das korrekte Handling von Steuern und Sozialabgaben entscheidet über Wohl und Wehe. Wenn sich etwa die GmbH in der Krise befindet, muss der Geschäftsführer zwingend zuerst Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Sozialabgaben abführen. Werden diese nicht fristgerecht abgeführt, haftet der Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen. Nur aktuelle und korrekte Buchhaltungsdaten erlauben es dem Manager, eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens frühzeitig zu erkennen.
Sobald die Insolvenzreife eingetreten ist, sind die Spielräume sehr klein und die Haftungsrisiken überragend groß. Wer die präzise Finanzsituation nicht genau kennt, läuft blind in die steuer- und strafrechtliche Haftung.
Optimierte Verträge: Haftungsprivilegierungen nutzen
Auch der Geschäftsführerdienstvertrag des Geschäftsführers oder ein Geschäftsverteilungsplan kann als ein wichtiges Instrument des Vermögensschutzes verstanden werden. Vertraglich lässt sich die Innenhaftung gegenüber dem Unternehmen feinjustieren.
Der Geschäftsführerdienstvertrag spielt bei der Ressortverteilung eine Rolle. Bei mehreren Geschäftsführern sollte der Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten klar und schriftlich definieren. Die Ressortverteilung kann Einfluss auf die Managerhaftung haben, wenn jeder Geschäftsführer nur für seinen Bereich verantwortlich ist und der eine Geschäftsführer nicht für die Fehler des anderen einzustehen hat.
Überdies kann der Geschäftsführer eine Haftungsbeschränkung mit dem Unternehmen vereinbaren. Zum Beispiel können für einfache Fahrlässigkeit (leichte Fehler im Tagesgeschäft) im Anstellungsvertrag Haftungshöchstgrenzen oder andere Haftungsprivilegien vereinbart werden. Diese sind zwar für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unwirksam, bieten aber Schutz im häufigsten Fall der Innenhaftung.
Der Geschäftsführer sollte auf den Abschluss einer Directors-and-Officers-Versicherung (Manager-Haftpflichtversicherung) bestehen. Die D&O-Pollice übernimmt die Kosten für die Abwehr unberechtigter Forderungen und leistet bei berechtigten Forderungen. Dabei handelt es sich um ein Must-have für jeden Manager, auch im Mittelstand. Der Anspruch auf eine D&O-Versicherung wird meist im Geschäftsführerdienstvertrag vereinbart.
Schließlich muss die für den Geschäftsführer relevante Vertragslage, also der Geschäftsführerdienstvertrag, Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse, klare Vorgaben enthalten, die keine großen Interpretationsräume eröffnen. Etwa muss für den Geschäftsführer klar sein, wann ein Zustimmungsvorbehalt greift und wann nicht.
Compliance ernst nehmen & Entlastung einholen
Gefahr droht, wenn der Geschäftsführer die formalen Pflichten vernachlässigt. An erster Stelle stehen die Zustimmungsvorbehalte. Er muss darauf achten, ob der Gesellschaftsvertrag für bestimmte Geschäfte (etwa Investitionen über einen Schwellenwert, Aufnahme neuer Kredite) die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorschreibt. Handelt er ohne diese, verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten, was Haftungsansprüche provoziert.
Jedem Geschäftsführer ist zu empfehlen, dass er die Entlastung in der ordentlichen Gesellschafterversammlung zum Beschluss stellt. Er sollte einmal jährlich die Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr einholen. Die Entlastung schließt nachträgliche Forderungen des Unternehmens wegen Handlungen, die den Gesellschaftern bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein mussten, aus. In der Unternehmenspraxis ist die Entlastung für den Geschäftsführer ein zentrales Instrument der Haftungsvermeidung.
Gesellschafterstreitigkeiten vermeiden
Gesellschafterstreitigkeiten sind oft ein Katalysator für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber Geschäftsführern. Ein verärgerter Gesellschafter sucht aktiv nach Fehlern in der Geschäftsführung, um taktische Akzente auch im Gesellschafterkreis zu setzen und Machtverhältnisse zu justieren.
Hier bietet eine klare Vertragslage eine gewisse Vorsorge. Ein optimierter Gesellschaftsvertrag sollte klare Regelungen zu Gewinnausschüttung, Kündigung, Bewertung von Anteilen und Schlichtungsverfahren enthalten. Schließlich sollte jeder Geschäftsführer darauf hinwirken, Konfliktpotenzial in Friedenszeiten zu klären und nicht erst, wenn der Konflikt bereits eskaliert ist.
Frühzeitig Asset Protection planen und umsetzen
Vermögensschutz hört nicht an der Bürotür auf. Da die Managerhaftung das Privatvermögen gefährdet, ist eine frühzeitige Trennung von Risiko und Vermögen entscheidend.
Dabei kann jeder Unternehmer eine GmbH-Struktur nicht nur für das operative Geschäft, sondern auch für die Verwaltung von Vermögen nutzen (Holdingstrukturen für abgesicherte Assets). Wertvolle Assets wie Immobilien oder Wertpapiere können durch Eheverträge oder die Übertragung in eine Familienstiftung aus dem direkten Zugriff potenzieller Gläubiger genommen werden. Klar ist, dass man nicht wie ein Rene Benko vorgehen darf, bei dem viele Staatsanwälte nach in der Krise verschobenen Vermögen suchen. Bei Asset Protection gilt der Grundsatz: Die kluge Vermögensstrukturierung muss im laufenden Betrieb mitbedacht werden und lange vor einer drohenden Krise geschehen.
Drei Säulen des Risikoabbaus
Der beste Schutz des Privatvermögens ist für den Geschäftsführer eine vorausschauende und intakte Geschäftsführung. Die Risikominimierung ist ein kontinuierlicher Prozess, der im Grunde drei Säulen umfasst:
- Eine optimale Compliance-Sturktur sorgt für eine wasserdichte Organisation und Einhaltung von Fristen.
- Wichtig ist die vertragliche Absicherung. Genutzt werden sollte die D&O-Versicherung und Haftungsbeschränkungen auf der Ebene der relevanten Verträge.
- Der Asset Protection-Schutz muss früh mitgedacht werden. Dieser Ansatz trennt das private Vermögen des Geschäftsführers vom Unternehmensrisiko.
Der Geschäftsführer sollte nicht warten, bis es zu spät ist, sondern sich für die Gestaltung seiner Verträge und die Strukturierung seines Vermögens frühzeitig professionellen Rat auf verschiedenen Eben einholen. In diesem Zusammenhang ist auch die regelmäßige Schulung und Fortbildung bei haftungsrelevanten Themen im Steuer-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht, jedenfalls bei jungen Unternehmern, eine sinnvolle Investition.