Vorsorge für den Fall eines Gesellschafterstreits

Gestaltung der GmbH-Satzung

Veröffentlicht am: 04.10.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Gestaltung der GmbH-Satzung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Jörg Kaufmann, LL.M. (Wellington), Anwalt für Gesellschaftsrecht in München

Gesellschafterstreitigkeiten machen einen nicht unerheblichen Teil der gesellschaftsrechtlichen Beratung aus. Vor diesem Hintergrund ist auch bei der Abfassung einer GmbH-Satzung zu berücksichtigen, dass es eines Tages zu einem Gesellschafterstreit kommen kann. Auch eine vernünftig gestaltete GmbH-Satzung kann einen Gesellschafterstreit nicht verhindern. Jedoch können bestimmte Satzungsregelungen, insbesondere hinsichtlich Kündigung der Gesellschaft, Ressortverteilung bei mehreren Geschäftsführern, Errichtung eines Beirates und Durchführung eines Auktionsverfahren den Ablauf des Gesellschafterstreits zumindest erleichtern und den Schaden für die Gesellschaft begrenzen.

Das Recht zur Kündigung der Gesellschaft

Der Gesetzgeber hat es versäumt, die Kündigung der Gesellschaft im GmbH-Gesetz zu regeln. Allerdings kann die Gesellschaft als Dauerschuldverhältnis außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. In der Satzung kann im Einzelnen festgelegt werden, wann ein wichtiger Grund gegeben ist.

Darüber hinaus regeln viele GmbH-Satzungen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung der Gesellschaft ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu einem bestimmten Kündigungsstichtag. Jedoch scheidet der kündigende Gesellschafter zu dem Kündigungsstichtag nicht ohne Weiteres aus der Gesellschaft aus, weil es dazu noch der Einziehung bzw. Übernahme der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile bedarf. Auch dieser Umstand sollte in der Satzung näher geregelt werden. Der kündigende Gesellschafter erhält für seine Geschäftsanteile eine Abfindung von der Gesellschaft. Diese Abfindung hat sich grundsätzlich am Verkehrswert der Anteile zu orientieren. Die Satzung sollte Regelungen zur Berechnung und Zahlungsmodalitäten der Abfindung enthalten.

Ressortverteilung bei mehreren Geschäftsführern

Sofern die GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt hat, gilt für diese der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Dies bedeutet, dass jeder Geschäftsführer eine umfassende Verantwortung für die Belange der Gesellschaft hat. In der GmbH-Satzung kann eine Ressortverteilung geregelt werden. Im Falle einer Ressortverteilung übernehmen die Geschäftsführer vorrangig die Handlungsverantwortung für ihr eigenes Ressort. Wenn eine Angelegenheit nicht in das eigene Ressort fällt, trifft den Geschäftsführer lediglich eine Kontroll- und Überwachungspflicht gegenüber dem anderen Geschäftsführer.

Durch die Ressortverteilung verfügt jeder Geschäftsführer über einen Bereich, in welchem er mit einer gewissen Selbstständigkeit handeln kann. Dies erhöht die operative Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, wenn es tatsächlich zu einem Gesellschafterstreit kommt. Die Ressortverteilung muss nicht zwingend in der GmbH-Satzung geregelt werden, sondern kann auch in einer Geschäftsordnung oder einem Geschäftsverteilungsplan vorgenommen werden, deren Wirksamkeit keiner notariellen Beurkundung bedarf.

Errichtung eines Beirates

Die Errichtung eines Beirates bei einer GmbH ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber sehr wohl zulässig. Wenn der Beirat die Gesellschaft lediglich beraten soll, genügt zu seiner Errichtung der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages. Sofern dem Beirat allerdings Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung und/oder Geschäftsführung übertragen werden sollen, bedarf die Errichtung dieses Gremiums einer Regelung in der Satzung der GmbH.

Im Rahmen eines Gesellschafterstreits, insbesondere in Familienunternehmen kann der Beirat eine vermittelnde Funktion ausüben. Vor diesem Hintergrund sollte auch die genaue Besetzung des Beirates in der Satzung der GmbH geregelt werden. In Familiengesellschaften ist es angezeigt, dass der Beirat auch mit Mitgliedern außerhalb des Familienverbandes besetzt wird. Der Beirat sollte auch über ein neutrales Mitglied verfügen, dem in einer Patt-Situation die entscheidende Stimme zukommt. 

Auktionsverfahren

Auktionsverfahren kommen als Konfliktlösungsmechanismus vor allem für GmbHs mit paritätischen Beteiligungsverhältnissen in Betracht. Durch eine entsprechende Satzungsregelung hat ein Gesellschafter das Recht, dem anderen Gesellschafter ein Angebot zu unterbreiten, dessen Geschäftsanteile zu erwerben und sofern das Angebot nicht angenommen wird, wiederum die Geschäftsanteile des anderen zu kaufen. Auktionsverfahren gibt es in unterschiedlichen Varianten, z.B. als Texan-Shoot-Out-Verfahren oder Russian-Roulette-Klausel.

Die Rechtsprechung versagt solchen Klauseln die Anerkennung, wenn zwischen dem Angebot und dem Verkehrswert der Geschäftsanteile ein grobes Missverhältnis besteht. Daher sind solche Klauseln in der Satzung der GmbH möglichst genau abzufassen und die Regelung eines angemessenen Kaufpreises zu gewährleisten. Gesellschafter machen von Auktionsverfahren zumeist keinen Gebrauch, da sie vor den Unsicherheiten der Preisfindung zurückschrecken und streben vielmehr eine gütliche Einigung an.

Fazit für den Fall eines Gesellschafterstreites

Die Gestaltung einer GmbH-Satzung sollte auch und vor allem unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass jederzeit ein Gesellschafterstreit entstehen kann. Eine sachgemäß gestaltete GmbH-Satzung erleichtert die Bewältigung eines Gesellschafterstreites erheblich. Sehr gern ist Ihnen das Team von Rose & Partner bei allen Fragen rund um den Gesellschafterstreit behilflich.