Wie reich macht eigentlich eine Kreuzfahrt?

Finanzgericht Hamburg zur Schenkungsteuerpflicht bei Luxusreisen

Veröffentlicht am: 27.06.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Finanzgericht Hamburg zur Schenkungsteuerpflicht bei Luxusreisen

Ein Beitrag von Bernfried Rose

Fünf Monate Weltreise auf einem Kreuzfahrtschiff – da kann man aus Langeweile schon mal auf dumme Gedanken kommen. So kann man sich zum Beispiel beim Finanzamt melden und dort nachfragen, ob die Kreuzfahrt vielleicht schenkungsteuerpflichtig ist.

Genau das tat ein Passagier aus Hamburg. Er hatte nämlich seiner Lebensgefährtin die gemeinsame Reise spendiert. Daher stellte er sich (und dem Finanzamt) die Frage, ob in dieser Großzügigkeit wohl eine steuerpflichtige Schenkung liegen könnte.

Normalsterbliche stellen sich solche Fragen nicht, da gewöhnliche Urlaubsvergnügen in der Regel einen Wert unterhalb des Schenkungsteuerfreibetrages haben. Dieser Freibetrag liegt selbst bei nicht verwandten Lebensgefährten bei 20.000 Euro.

500.000 Euro für die Grand Suite mit Butlerservice

Mit diesem Betrag war es im vorliegenden Fall jedoch nicht getan. Die Gesamtkosten für die Penthouse Grand Suite-Luxuskabine mit Butlerservice, Ausflüge, Dinieren etc. lagen bei schlappen 500.000 Euro.

In der Schenkungsteuererklärung, die das Finanzamt verlangte, tauchte nur ein Teil der Kosten auf. Darüber kam es zum Streit und zur Klage vor dem Finanzgericht Hamburg (Az.: 3 K 77/17). Diese musste klären, ob die Mitnahme auf eine Kreuzfahrt eine Schenkung darstellt, die Schenkungssteuer auslöst.

Auch die schönste Kreuzfahrt erschöpft sich im Konsum – ohne zu bereichern

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz versteht unter einer Schenkung „jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.“ Das Finanzgericht Hamburg sah hier jedoch keine Bereicherung der Lebensgefährtin. Sie habe ihren zahlenden Partner lediglich begleitet und habe nicht selbst über die Geldmittel verfügen können.

Die Mitnahme sei daher keine Vermögensmehrung sondern eine bloße Gefälligkeit gewesen. Es habe sich – so die Hamburger Richter – um Luxusaufwendungen gehandelt, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Auch das Reiseerlebnis selbst sei keine Vermögensmehrung, die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.

Schenkungsteuer im Visier der Finanzbehörden

So hat das Finanzgericht die Angelegenheit elegant zugunsten des Luxuspaares geregelt (Urteil vom 12.06.2018). Das heißt aber nicht, dass nicht jede Großzügigkeit am Fiskus vorbei geht. Schenkungsteuererklärungen werden meist nur abgegeben, wenn das Finanzamt ohnehin von der Schenkung erfährt – zum Beispiel bei der Überlassung von Immobilien.

Die Behörden haben heute jedoch eine Vielzahl von Möglichkeiten, schenkungssteuerpflichtige Vorgänge zu erkennen und Steuern festzusetzen. Wer unentgeltliche Vermögensverschiebungen nicht anzeigt bzw. nicht richtig erklärt, läuft Gefahr, eine Steuerhinterziehung zu begehen.

Mehr zu den Möglichkeiten der Steuerfahndung zur aufdeckung steuerpflichtiger Schenkungen finden Sie hier: Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO