Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (Abgabenordnung)
Überprüfungen durch die Steuerfahndungsstelle nach mehrfachen Bareinzahlungen und verdächtigen Überweisungen
Aus unserer Praxis als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht können wir berichten, dass momentan Steuerpflichtige vermehrt Schreiben der Steuerfahndungsstellen bzw. der Finanzämter für Prüfungsdienste und Strafsachen erhalten, in dem der Steuerpflichtige gebeten wird, die Hintergründe für Einzahlungen auf ihr Konto zu erläutern.
Überschrieben sind diese Nachfragen zum Beispiel mit:
- Überprüfung ihrer steuerlichen Verhältnisse
- Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (Abgabenordnung)
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Geldwäscheverdachtanzeige der Banken
Hintergrund dieser Ermittlungen sind Geldwäscheverdachtsanzeigen der Bank der Steuerpflichtigen. Jedes deutsche Kreditinstitut hat mindestens einen Geldwäschebeauftragten der verpflichtet ist verdächtige Einzahlungen zu melden. Dies kann zum Beispiel der Sachverhalt sein, dass über mehrere Monate jeweils unter der Meldegrenze erhebliche Bareinzahlung getätigt worden sind. Im vielen Fällen in örtlicher Nähe zu den klassischen „Schwarzgeld-Oasen“: Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein und Österreich. Teilweise liegen die Einzahlungen zeitlich durchaus deutlich zurück.
Neben Bareinzahlungen können auch auffällige Überweisungen einen Geldwäscheverdacht begründen, z.B. wenn regelmäßige Überweisungen auf ein Konto erfolgen und von diesem Konto dann größere Beträge wieder zurücküberwiesen werden. Häufig geht es um Tatbestände, die als steuerpflichtige Schenkung bewertet werden können.
Ermittlung nach § 208 Abgabenordnung
Diese Sachverhalte werden nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) überprüft, da bei dem Finanzamt regelmäßig noch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorliegt, nach den gesamten Umständen des Falles die Möglichkeit einer steuerlichen Verfehlung (Steuerhinterziehung) jedoch in Betracht kommen könnte.
Selbstanzeige bleibt trotz Ermittlungen möglich
Auch nach einer Ermittlung nach § 208 Abgabenordnung bleibt eine Selbstanzeige möglich. Ein Sperrtatbestand greift noch nicht. Erfolgt keine Reaktion, werden auf ein solches Schreiben regelmäßig Ermittlungen eingeleitet um unversteuerte Konten aufzudecken. Sobald ein an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf-oder Bußgeldverfahrens bekannt geworden ist, ist die Selbstanzeige gesperrt. Daher sollte unverzüglich nach Erhalt eines solchen Schreibens gehandelt werden. Bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie einen spezialisierten und erfahrenen Steueranwalt.
Auch nach der Verschärfung in 2015 bleibt die Selbstanzeige in vielen Fällen der "Königsweg" zur nachträglichen Legalisierung von bislang unversteuerten Einkünften. Beträgt die verkürzte Steuer nicht mehr als 25.000 €, führt die vollständige Selbstanzeige noch immer zur Straffreiheit. Voraussetzung ist allerdings, dass die verkürzten Steuern und die darauf entfallenden Zinsen nachgezahlt werden.
Sollte die verkürzte Steuer einmal höher sein, so wird gegen Zahlung eines Geldbetrages von 10-20 % des hinterzogenen Betrags von einer Verfolgung abgesehen. Auch bei Normalverdienern kann dieser Strafzuschlag fällig werden, dies insbesondere in Fällen der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer.
Es bestehen allerdings hohe inhaltliche Anforderungen an die Selbstanzeige. Aus unserer praktischen Erfahrung zeigt sich, dass gerade durch ausländische Banken bereitgestellte Unterlagen – wie zum Beispiel Erträgnisaufstellungen – regelmäßig noch angepasst werden müssen. Eine fehlerhafte Selbstanzeige führt nicht zur gewünschten Strafbefreiung.
Hilfe vom Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht
Empfänger solcher Nachfragen sollten sich daher frühzeitig an einen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht wenden um die Voraussetzungen einer Selbstanzeige zu besprechen. Unsere Kanzlei hat in der Vergangenheit mehr als 100 Selbstanzeigen abgegeben und kann oft auch in kurzer Zeit noch helfen. Kontaktieren Sie unverbindlich einen unserer Ansprechpartner für Steuerstrafrecht. Von unseren Standorten Hamburg, Berlin und München vertreten wir Sie bundesweit und auch im Ausland.