Einstweilige Verfügung & Klage im Markenrecht
Markenrechtsklage nach Markenrechtsverletzung
Bei Verletzungen des Markenschutzes kommt es nicht selten zu langwierigen und teuren Klageverfahren vor Gericht. Wer schnell Abhilfe schaffen will, bemüht daher vorab eine sog. Einstweilige Verfügung, um eine schnellere, vorübergehende Lösung im einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten, bis die Hauptsache entschieden wird. Unsere Fachanwälte für Markenrecht unterstützen Kläger und Beklagte bundesweit.
Vertrauen Sie unserer Expertise im Markenrecht!
Egal ob Markeninhaber, Lizenznehmer oder Markenschutzverletzer, als kompetente Rechtsanwälte im Markenrecht stehen wir als verlässliche Partner an Ihrer Seite. Wir unterstützen Sie bei
- der Abmahnung und rechtlichen Bewertung von Markenverletzungen,
- Schutz einer Marke durch Markenanmeldung,
- Übertragung von Nutzungsrechten durch Gestaltung von Lizenzverträgen.
Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Anwälte für Wettbewerbsrecht oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Wie sind Marken geschützt?
Eine Marke kann sich in den verschiedensten Gestaltungen äußern, etwa einem Namen, einem Schriftzug mit einem Bild oder gar einer bestimmten Farbe (z.B. das Magenta der Telekom). Durch die Eintragung der Marke kann der Berechtigte verhindern, dass andere Personen das von ihm geschützte Kennzeichen in bestimmten Verkehrskreisen nachahmen und so seinem Markenimage schaden können. Wer den Markenschutz für sich eintragen lässt, dem steht das alleinige Nutzungsrecht zu.
Ohne die Eintragung besteht nur ein sehr begrenzter Schutz: Bilder oder Logos können als Bild im Urheberrecht geschützt sein. Daneben besteht ein gewisser Schutz von bekannten Kennzeichen durch das im BGB geregelte Namensschutzrecht . Dessen Reichweite ist jedoch sehr begrenzt und die Wirksamkeit im Streitfall nicht sicher.
Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Der Schutz einer Marke wird verletzt, wen ein Dritter das geschützte Kennzeichen oder ein diesem zum Verwechseln ähnliches Zeichen für seine Zwecke und ohne Erlaubnis des Markeninhabers verwendet.
Es ist also nicht notwendig, dass ein identisches Zeichen verwendet wird. Auch eine zu starke Ähnlichkeit führt wegen der dadurch entstehenden Verwechslungsgefahr zu einer Markenrechtsverletzung.
Eine solche Markenverletzung kann auch vorliegen, wenn eine neu angemeldete Marke einer bereits bestehenden Marke zu sehr ähnelt. Es gilt daher bereits vor dem Antrag auf Eintragung der Marke beim Markenamt die Umstände genau zu prüfen.
Achtung Ausnahmen: Die Verwendung einer fremden Marke kann in manchen Fällen erlaubt sein, etwa bei rein privater Nutzung oder wenn die Eintragung missbräuchlich war. Ob eine Markenrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, muss daher in jedem Fall eingehend geprüft werden:
Welche Ansprüche kann der Markeninhaber geltend machen?
Wer die bestehenden Rechte eines Markeninhabers verletzt, der muss grundsätzlich mit kostspieligen Konsequenzen rechnen.
Der Inhaber der Marke kann gegenüber dem Verletzer diverse Ansprüche geltend machen, die er regelmäßig zunächst in einer Abmahnung aufbringen wird:
- Beseitigung: Das rechtswidrige Verhalten ist sofort einzustellen, §§ 19a, 19b MarkenG.
- Unterlassung: Die jeweilige Verletzungshandlung darf in der Zukunft nicht wiederholt werden, §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG.
- Vernichtung: Der Berechtigte kann verlangen, die widerrechtlich gekennzeichneten Waren vernichten und zurückrufen zu lassen, § 18 MarkenG.
- Vertragsstrafe: Der Abgemahnte soll sich im Rahmen einer sog. „Strafbewehrten Unterlassungserklärung“ (kurz: „UE“): verpflichten, bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht in Zukunft eine Vertragsstrafe zu zahlen, wobei die UE eine Dauer von bis zu 30 Jahren hat.
- Auskunft und Schadensersatz: Um die Höhe seines bestimmen zu können, verlangt der Abmahnende in der Regel zunächst Auskunft über den Umfang und Ausmaß des markenrechtswidrigen Verhaltens sowie die Aufforderung zur Übernahme des daraus resultierenden Schadenersatzes, §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG.
- Kostenerstattung: Ebenfalls wird in der Regel die Erstattung der Abmahnkosten innerhalb einer gesetzten Frist gefordert.
- Am Ende der Abmahnung erfolgt die Androhung von gerichtlichen Schritten für den Fall, dass den geltend gemachten Forderungen nicht innerhalb der Frist entsprochen wird.
Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Rechtsverletzende bewusst oder unbewusst die Rechtsposition des Markeninhabers durch die widerrechtliche Benutzung beeinträchtigt hat. Die Pflicht zum Schadensersatz besteht auch bei fahrlässigem Handeln. Dieses wird in der Regel vorliegen, wenn zuvor keine ausreichende Recherche durchgeführt wurde. Die anzustellenden Anstrengungen unterscheiden sich jedoch für unterschiedliche Personenkreise. So wird von einem Großkonzern eine größere Sorgfältigkeit bei der Recherche verlangt als von einem kleinen Einzelhändler.
Kommt der Abgemahnte den Forderungen nicht nach, kann der Markeninhaber seine bestehenden Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Abmahnungen und die darin bestimmten Fristen sollten daher dringend ernst genommen werden.
Ablauf des Klageverfahrens im Markenrecht
Wer ein Klageverfahren im Markenrecht anstrengt, sollte dabei unbedingt die nachfolgenden Schritte einhalten.
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1.
Vorprüfung: Liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Ob nach den obigen Kriterien eine Verletzung der Markenrechte vorliegt, sollte stets eingehend geprüft werden. Denn es gibt viele Ausnahmen und Wertungsfragen bei der Beurteilung einer Verletzungshandlung. Wer zu Unrecht wegen einer vermeintlichen Verletzung tätig wird, muss im Zweifel die Kosten des Gegners für seine Verteidigung tragen. Eine gründliche Prüfung ist also unvermeidbar.
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2.
Vorschritt: Abmahnung!
Die Abmahnung ist ein notwendiger Vorschritt, bevor ein Klageverfahren angestrengt wird. Sie ist zwar im Markenrecht nicht zwingend vorgesehen. Sie ist aber deshalb unbedingt zu empfehlen, doch vermeidet der Kläger mit der vorherigen Abmahnung in jedem Fall, dass der Verletzer durch ein sofortiges Anerkenntnis der Ansprüche die Kostenfolge des § 93 ZPO herbeiführt und der Kläger auf den Verfahrenskosten sitzenbleibt. Sie ist also in jedem Fall ein empfehlenswerter Vorschritt zur Klage.
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3.
Einstweilige Verfügung
Wer eine sog. Einstweiligen Verfügung beantragt, bittet das Gericht um eine vorübergehende Regelung im einstweiligen Rechtsschutz, um weitergehenden Schaden für den Kläger schnell und effektiv zu vermeiden. Diese ergeht in besonders dringlichen Fällen sogar ohne vorherige mündliche Verhandlung.
Sie ist absoluter Usus und dringend zu empfehlen, nicht zuletzt, weil ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache mehrere Jahre dauern kann.
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4.
Klage im Markenrecht einreichen
Spätestens in der Klageschrift muss dann die Markenverletzung nicht nur detailliert dargelegt, sondern auch bewiesen werden. Eine gute Aufbereitung, z.B. durch Gegenüberstellung von Produktproben, Screenshots von Webseiten und eidesstattliche Versicherungen ist ein Muss für den Erfolg der Klage.
Einstweilige Verfügung im Markenrecht
Der vorläufige Rechtsschutz zielt auf eine schnelle und vorübergehende Regelung durch das Gericht. Um eine einstweilige Verfügung beantragen zu können, muss gegenüber dem zuständigen Gericht ein Verfügungsanspruchund ein Verfügungsgrundglaubhaft gemacht werden.
Wann wird eine Einstweilige Verfügung im Markenrecht erlassen?
Zulässige Verfügungsansprüche sind nur solche, die eine vorübergehende Wirkung haben. Daher können mit einer Einstweiligen Verfügung zum Beispiel
- Ansprüche auf Abgabe einer Unterlassungserklärung,
- Auskunftsansprüche, und
- Beseitigungs- bzw. Widerrufsansprüche (im Presserecht, der sogenannte Anspruch auf Gegendarstellung)
geltend gemacht werden, nicht aber Schadenersatzansprüche, Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung oder finale Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts. Diese können nur im Klageverfahren in der Hauptsache entschieden werden.
Der Verfügungsgrund betrifft die Eilbedürftigkeitder Angelegenheit. Der Antragsteller muss darlegen, weshalb es für ihn nicht zumutbar ist, bis zu einer abschließenden Klärung des Streits in einer Hauptsacheklage abzuwarten. Im Falle von Rechtsverletzungen wird meist vermutet, dass es für den Antragsteller nicht zumutbar ist, diese bis zum eine eines solchen Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. Dies auch, weil mit diesen Verletzungen häufig Schäden beispielsweise am Image der Marke einhergehen, die langfristig kaum wieder behoben werden können.
Die Eilbedürftigkeit fällt aber weg, wenn der Betroffene ab Kenntnis von der Verletzung zu lange wartet, um dagegen vorzugehen. Denn dann argumentiert das Gericht zu Recht, dass es “so eilig ja nun nicht sein kann”. Auch deswegen ist es für Markeninhaber wichtig, regelmäßig und zügig gegen Markenverletzungen vorzugehen!
Rechtsfolgen der Einstweiligen Verfügung im Markenrecht
Sofern das Gericht dem Antrag stattgibt, wird es dem Antragsgegner untersagen, das markenrechtsverletzende Verhalten fortzusetzen. Die Einhaltung der Verfügung wird damit sichergestellt, dass im Fall der Zuwiderhandlung mit jedem Verstoß ein entsprechendes Zwangsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro fällig wird oder sogar Ersatzzwangshaft angeordnet wird.
Achtung: Die Zustellung wird nicht durch das Gericht vorgenommen, sondern muss durch den Antragsteller selbst bewirkt werden. Hierbei gilt, wenn der Antragsgegner anwaltlich vertreten ist, muss die Verfügung an den gegnerischen Anwalt zugestellt werden, um wirksam zu sein. Mit der Zustellung wird üblicherweise ein Gerichtsvollzieher beauftragt. Macht der Antragsteller bei der Zustellung einen Fehler, führt dies zur Unwirksamkeit. Der Antragsgegner kann die Verfügung daher aufheben lassen und der Antragsteller muss die gesamten Kosten tragen.
Der unterlegene Antragsgegner muss die einstweilige Verfügung sofort nach der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung befolgen. Selbst wenn er umgehend Widerspruch dagegen einlegt, bleibt die Verfügung vorerst in Kraft, bis im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über den Streitpunkt entschieden wird. Die Entscheidung aus der mündlichen Verhandlung wird sofort mit ihrer Verkündung wirksam. Erst wenn ein Gericht die einstweilige Verfügung durch Urteil oder Beschluss aufhebt, erlischt diese Pflicht.
Außerdem muss der unterlegene Teil die Verfahrenskosten, also die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten beider Parteien, tragen. Darüber hinaus gilt, wenn der Antragsteller die Verfügung unrechtmäßig erwirkt hat und das Gericht diese wieder aufhebt, besteht für den Betroffenen ein Schadensersatzanspruch für Schäden, die ab dem Zeitpunkt der Zustellung eingetreten sind.
Wie reagiere ich auf eine Einstweilige Verfügung?
Sofern ein markenrechtlicher Verstoß nicht widerlegt werden kann und auch sonstige Fehler bei der einstweiligen Verfügung nicht bestehen, ist es in der Regel empfehlenswert, eine Abschlusserklärung abzugeben. Mit dieser wird das Verfahren abgeschlossen und der Anspruch des Antragstellers wird anerkannt. Der Vorteil liegt darin, dass grundsätzlich der Antragsteller die Kosten des Eilgerichtsverfahrens tragen muss. Es ist für den Betroffenen also die finanziell günstigste Möglichkeit.
Besteht jedoch der geltend gemachte Verstoß nicht oder beinhaltet die Verfügung Fehler, dann ist es empfehlenswert, einen Widerspruch (wenn die Verfügung durch Beschluss erging) oder die Berufung (wenn die Verfügung durch Urteil erlassen wurde), zu erheben. Damit wird die Verfügung angegriffen und muss im weiteren gerichtlichen Verfahren eingehend überprüft werden.
Die einstweilige Verfügung stellt immer nur eine vorübergehende Regelung dar. Selbst wenn das einstweilige Verfügungsverfahren verloren ging, kann es sinnvoll sein, den Antragsteller mit einem Antrag bei Gericht auf Anordnung zur Klageerhebung dazu zu zwingen, die Klage in der Hauptsache einzureichen. Versäumt er die vom Gericht gesetzte Frist, hat dies die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zur Folge.
Die Anforderungen für den Beweis der Rechtsverletzung sind im Hauptsacheverfahren strenger als im Eilrechtsverfahren. Es kann daher sein, dass der Gegenseite dieser Beweis im Hauptsacheverfahren nicht gelingt.
Zudem gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu stellen, wenn sich die vorliegenden Umstände wesentlich geändert haben.
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Klageverfahren im Markenrecht
An das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz schließt sich in der Regel - aber nicht immer! - eine Klage im Hauptsacheverfahren an.
Wann ist eine Klage nicht mehr erforderlich?
Eine Einstweilige Verfügung sichert Ihre Rechte erst einmal nur vorläufig. Der Gegner kann aber gegen die Verfügung Widerspruch einlegen - das auch noch lange nach Erlass der Verfügung, etwa weil sich Umstände geändert haben.
Das Gesetz sieht daher grundsätzlich vor, dass auf das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz auch eine Klage im Hauptsacheverfahren folgt.
Davon gibt es aber eine Ausnahme im Falle des sog. Abschlussschreibens: Darin fordern Sie den Gegner auf, die Verfügung als endgültige, rechtsverbindliche Regelung anzuerkennen (sog. Abschlusserklärung). Weigert sich der Gegner, die Abschlusserklärung abzugeben, müssen Sie das Hauptsacheverfahren per Klage einleiten, um ein dauerhaftes Urteil zu erwirken.
Voraussetzungen für die Klage im Markenrecht
Für die Klagen in Markensachen gibt es besondere Gerichtszuständigkeiten, die in § 140 bzw. 125e MarkenG geregelt sind.
Danach sind für alle markenrechtlichen Verfahren ausschließlich die Landgerichte zuständig. Das bedeutet, es herrscht für gerichtliche Verfahren Anwaltszwang. Darüber hinaus haben die meisten Bundesländer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Markenverfahren an spezialisierten Landgerichten zu bündeln. So übernimmt beispielsweise das Landgericht in Köln die Markensachen auch für die Landgerichtsbezirke Aachen und Bonn.
Arten der Klagen im Markenrecht
Der deutlich häufigere Fall sind Klagen wegen Markenrechtsverletzungen, in denen der Kläger Unterlassung bzw. Beseitigung und Zahlung von Schadenersatz und Kostenerstattung verlangt.
Daneben gibt es aber auch die sog. Löschungsklage: Wer durch die Eintragung einer anderen Marke in seinen Markenrechten beeinträchtigt wird, kann auf die Löschung einer fremden Marke klagen.
Wieviel Schadenersatz bekomme ich bei Klage im Markenrecht?
Dem Kläger steht es grundsätzlich frei, sich für eine Methode der Schadensberechnung zu entscheiden und danach in dem Hauptsacheverfahren vor Gericht einen entsprechenden Schadenersatz für die Markenrechtsverletzung zu verlangen. Es gibt grundsätzlich drei Methoden der Schadensberechnung:
- Der Markeninhaber kann den ihm konkret entstandenen Schaden inklusive des entgangenenGewinns verlangen.
- Der Inhaber kann sich eine hypothetische Lizenzgebühr zahlen lassen, die ihn so stellt, als hätte er die Markenbenutzung lizenziert (Lizenzanalogie).
- Der Kläger kann den Gewinn des Verletzers herausverlangen, den dieser durch die widerrechtliche Markenbenutzung erwirtschaftet hat.
Aber: Der Markeninhaber muss die dazugehörigen Umstände (z.B. Höhe des entgangenen Gewinns oder Berechnungsgrundlagen für die Lizenzanalogie) hinreichend beweisen können. Dies erweist sich in der Praxis nicht selten als schwierig.
Wieviel kostet eine Klage im Markenrecht?
Die Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) einer Klage im Markenrecht sind vom Streitwert anhängig, der sich stark an dem Wert und der Bekanntheit der Marke und dem Umfang der Verletzungshandlung orientiert. Für bekanntere Marken ist ein Streitwert von 50.000 EUR schnell erreicht. Aber große Marken können auch schnell deutlich teurere Streitwerte hervorrufen.
Was kostet eine Klage im Markenrecht?
Die Kosten für eine Klage im Markenrecht oder ein Verfahren auf Einstweilige Verfügung im Markenrecht richten sich nach dem sogenannten Streitwert (Gegenstandswert). Da Markenrechte für Unternehmen oft von existenzieller Bedeutung sind, setzen Gerichte die Streitwerte hoch an – im Gewerblichen Rechtsschutz sind Werte zwischen 50.000 € und 250.000 € pro Markenverletzung keine Seltenheit.
Aus dem Streitwert ergeben sich die gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte und das Gericht. Die gute Nachricht: Gewinnen Sie den Prozess vollständig, muss die Gegenseite in der Regel sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten übernehmen.
Muss ich vor Klage eine Abmahnung im Markenrecht aussprechen?
Nein, eine Abmahnung vorher ist nicht zwingend erforderlich, aber unbedingt empfehlenswert! Denn andernfalls können Sie mit Kosten des Verfahrens belastet werden, wenn der Gegner z.B. direkt anerkennt.
Was ist der Unterschied zwischen Abmahnung, Klage und Einstweiliger Verfügung?
Bei der Abmahnung fordern Sie den außergerichtlich Verletzer auf, das Verhalten zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten zu erstatten. Lenkt der Abgemahnte nicht ein, weigert er sich zu zahlen oder gibt er die Erklärung nicht ab, muss vor Gericht gezogen werden:
Mit der Klage setzen Sie Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz endgültig gerichtlich durch. Diese kann aber Jahre dauern.
Mit dem Antrag auf Einstweilige Verfügung bitten Sie das Gericht um eine vorläufige Regelung, um weiteren Schaden abzuwenden, bis eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt.
Wann ist eine Einstweilige Verfügung im Markenrecht sinnvoll?
Eine Einstweilige Verfügung im Markenrecht ist immer dann das richtige Mittel, wenn Eile geboten ist. Liegt eine eindeutige Markenrechtsverletzung vor (z. B. ein Konkurrent nutzt illegal Ihr geschütztes Logo) und droht Ihnen dadurch ein wirtschaftlicher Schaden, können Sie den Missbrauch im Eilverfahren stoppen. Die erforderliche Dringlichkeit wird vermutet, wenn Sie nach Kenntnis von der Verletzung auch schnell handeln.
Wie läuft ein Verfahren für eine Einstweilige Verfügung im Markenrecht ab?
Das Eilverfahren unterscheidet sich grundlegend von einer klassischen Klage im Markenrecht:
- Antragstellung: Ihr Anwalt reicht den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung im Markenrecht beim zuständigen Landgericht ein.
- Prüfung durch das Gericht: Das Gericht prüft den Fall im Eiltempo. Ist der Fall klar, erlässt das Gericht den Beschluss oft ohne die Gegenseite anzuhören.
- Zustellung (Vollziehung): Sie müssen den Beschluss dem Gegner innerhalb eines Monats per Gerichtsvollzieher zustellen lassen, damit er wirksam wird.
- Widerspruch: Der Gegner kann Widerspruch einlegen. In diesem Fall kommt es doch noch zu einer mündlichen Verhandlung.
Kann eine Einstweilige Verfügung im Markenrecht eine Klage komplett ersetzen?
Nicht automatisch. Eine Einstweilige Verfügung im Markenrecht sichert Ihre Rechte erst einmal nur vorläufig. Um den Zustand endgültig zu machen (damit der Gegner nicht noch Monate später widersprechen kann), gibt es zwei Wege:
- Das Abschlussschreiben: Sie fordern den Gegner auf, die Verfügung als endgültige, rechtsverbindliche Regelung anzuerkennen (Abschlusserklärung).
- Die Klage im Markenrecht (Hauptsacheklage): Weigert sich der Gegner, die Abschlusserklärung abzugeben, müssen Sie das Hauptsacheverfahren per Klage einleiten, um ein dauerhaftes Urteil zu erwirken.