GbR in der Liquidation

Auflösung der GbR / BGB-Gesellschaft

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine vielseitige Rechtsform, die sowohl für dauerhaft angelegte Unternehmen als auch für einzelne zeitlich begrenzte Projekte gewählt wird. Als Beispiel hierfür ist die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zu nennen, die insbesondere im Bau- und Immobiliensektor zur Realisierung einzelner Immobilienprojekte und Bauvorhaben vorkommt.

Gewählt wird die GbR wegen ihrer Flexibilität. Die Gründung einer GbR ist grundsätzlich auch formfrei möglich, wobei besondere Formvorschriften sich jedoch aus dem Gegenstand einzelner Verpflichtungen ergeben können. Bei der Auflösung und Liquidation einer rechtsfähigen GbR ist wegen der persönlichen und gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft besondere Sorgfalt geboten.

Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht

Unsere Kanzlei wurde von den Magazinen Focus, brand eins und Handelsblatt in den Kategorien „Beste Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“, „Beste Steuerberater“ sowie „Top Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“ ausgezeichnet. Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!

Unsere Know how bei der GbR-Liquidation

Als Kanzlei für Gesellschafts- und Immobilienrecht beraten wir Mandanten bei der sicheren Abwicklung von Projekt-, Joint Venture- und Poolgesellschaften und anderen Unternehmungen in der Rechtsform der GbR in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern begleitet entsprechende Projekte bundesweit von unseren Standorten in Hamburg, München, Frankfurt, Köln und Berlin aus und verfügt über das nachfolgende Beratungsspektrum:

  • Steuerung der Auflösung und Beschlussfassung: Vorbereitung und Begleitung der Gesellschafterbeschlüsse, Bestellung der Liquidatoren und organschaftliche Umstrukturierung der Gesellschaft
  • Registerrechtliche Begleitung: Anmeldung von Auflösung und Liquidatoren zum Gesellschaftsregister, Handeln gegenüber Registergerichten und Behörden
  • Abwicklung laufender Geschäfte: Beendigung von Bau-, Beteiligungs- und Joint-Venture-Verträgen, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen und geordnetes Auslaufen laufender Projekte
  • Auseinandersetzung mit Gläubigern: Tilgung der Unternehmensverbindlichkeiten, Freistellungs- und Haftungsregelungen zugunsten der Gesellschafter sowie Regelung etwaiger Nachschusspflichten
  • Verwertung des Gesellschaftsvermögens, insbesondere von Immobilien: Freihändiger Verkauf, Teilungsversteigerung und Durchsetzung erforderlicher Mitwirkungspflichten widerspenstiger Gesellschafter
  • Auseinandersetzungsbilanz & steuerliche Begleitung: Schlussabrechnung und Schlussbilanz als Grundlage der Vermögensverteilung, Beratung zur Durchsetzungssperre gesellschafterlicher Ansprüche sowie steuerliche, insbesondere grunderwerbsteuerrechtliche Bewertung 
  • Verteilung des Liquidationsergebnisses: Kontenausgleich, Erstattung der Einlagen und Verteilung des Überschusses entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Verteilungsregeln
  • Geltendmachung und Abwehr von Gesellschafteransprüchen: Durchsetzung von Ausgleichs-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüchen innerhalb oder außerhalb der Schlussabrechnung
  • Streitbeilegung: Mediation und gegebenenfalls gerichtliche Vertretung bei Gesellschafterstreitigkeiten über Auseinandersetzungsguthaben und Mitwirkungspflichten

Ausscheiden, Kündigung der Gesellschaft oder Auflösungsbeschluss

Bei der rechtsfähigen GbR ist zwischen dem Ausscheiden eines Gesellschafters und der Auflösung der Gesellschaft zu unterscheiden. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter führt grundsätzlich zu dessen Ausscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nicht die Auflösung vorsieht. Die Gesellschaft kann insbesondere durch Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund oder durch Auflösungsbeschluss aufgelöst werden.

Eine ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft beendet bei der rechtsfähigen GbR daher im gesetzlichen Regelfall nur die Mitgliedschaft des kündigenden Gesellschafters. Eine Kündigung der Gesellschaft mit der Folge ihrer Auflösung ist aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Nach Eintritt eines Auflösungsgrundes findet grundsätzlich die Liquidation nach §§ 735 bis 739 BGB statt, sofern nicht das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Gesellschafter eine andere Art der Abwicklung vereinbaren.

Ein Auflösungsbeschluss der Gesellschafter stellt eine weitere Möglichkeit dar, eine rechtsfähige GbR aufzulösen. Er bedarf mindestens einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; der Gesellschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit vorsehen (§ 732 BGB). Der Beschluss kann die sofortige Auflösung oder eine Auflösung zu einem zukünftigen Zeitpunkt vorsehen. Eine spätere Auflösung kann zweckmäßig sein, wenn bestehende Aufträge zunächst noch abzuarbeiten sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Gesellschaftsvermögens gegenwärtig nicht möglich ist.

Die Vorteile eines gemeinsamen Auflösungsbeschlusses liegen zudem in der Vermeidung möglicher Konflikte unter den Gesellschaftern. Die Modalitäten der Auflösung der Gesellschaft können detailliert geregelt werden, vor allem in Bezug auf eine mögliche Liquidation bzw. Teilung eines bestehenden Kundenstammes oder noch bestehender Aufträge.

Verfahren bei GbR-Auflösung und Liquidation

Nach der Auflösung wird die rechtsfähige GbR grundsätzlich als Liquidationsgesellschaft fortgeführt. Die Liquidatoren haben das verbleibende Gesellschaftsvermögen festzustellen und die für die Abwicklung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu sind insbesondere das Barvermögen, die Betriebsmittel, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände zu erfassen. Das nicht liquide Gesellschaftsvermögen ist grundsätzlich in Geld umzusetzen, soweit nicht eine andere Art der Abwicklung vereinbart ist oder eine Verteilung in Natur beschlossen wird.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, das übrige Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Soweit es dem Abwicklungszweck dient, dürfen laufende Geschäfte vorübergehend fortgeführt und neue Geschäfte eingegangen werden. Die Abwicklung kann beispielsweise die Fertigstellung oder Beendigung von Kundenaufträgen sowie die Kündigung noch bestehender Verträge, etwa Gewerbemiet- oder Telekommunikationsverträge, umfassen.

Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft lediglich zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugewähren. Die Gesellschaftsschulden sind zu begleichen. Allerdings ist für noch nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten das Erforderliche zurückzubehalten. Nach Befriedigung der Gläubiger ist das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse an die Gesellschafter zu verteilen. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gläubiger und für den internen Ausgleich nicht aus, haben die Gesellschafter den Fehlbetrag nach dem für ihre Verlustbeteiligung maßgeblichen Verhältnis aufzubringen, da die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR voll haften. Eine Schlussabrechnung ist zu erstellen.

Liquidatoren & Geschäftsführung und Vertretung während der Liquidation

Zur Liquidation sind grundsätzlich alle Gesellschafter berufen. Mit der Auflösung erlischt eine zuvor gesellschaftsvertraglich übertragene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis; Geschäftsführung und Vertretung stehen von diesem Zeitpunkt an grundsätzlich allen Liquidatoren gemeinschaftlich zu. Der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss kann andere Liquidatoren und eine abweichende Ausgestaltung vorsehen. In spezifischen Konstellationen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Liquidatoren auch gerichtlich berufen oder abberufen werden (§ 736a BGB).

Handelt ein Liquidator ohne die erforderliche Mitwirkung der übrigen Liquidatoren, ist zwischen interner Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht gegenüber Dritten zu unterscheiden. Fehlt ihm die Vertretungsmacht, hängt die Wirksamkeit des Geschäfts grundsätzlich von der Genehmigung der Gesellschaft ab. Daneben kann eine Haftung nach den Vorschriften über den Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht kommen. Bei einer eingetragenen GbR sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis zum Gesellschaftsregister anzumelden.

Haftungsverhältnisse während und nach der Liquidation

Die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der rechtsfähigen GbR besteht während der Liquidation fort. Die Gesellschaft ist nicht bereits mit der bloßen Verwertung ihres Vermögens beendet, sondern erst nach vollständigem Abschluss der Liquidation und Eintritt der Vermögenslosigkeit vollbeendet. 

Bei einer eingetragenen GbR ist das Erlöschen zum Gesellschaftsregister anzumelden. Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Gesellschaftsverbindlichkeiten verjähren nach dem Erlöschen grundsätzlich in fünf Jahren, sofern der Anspruch gegen die Gesellschaft keiner kürzeren Verjährung unterliegt. Bei einer eingetragenen GbR beginnt die Frist grundsätzlich mit der Eintragung des Erlöschens. Zeigt sich später noch Gesellschaftsvermögen oder weiterer Abwicklungsbedarf, kann eine Nachtragsliquidation erforderlich werden.

Fortsetzungsklausel und Ausscheiden eines Gesellschafters

Bei der rechtsfähigen GbR ist die Fortsetzung beim Tod, bei der Kündigung der Mitgliedschaft oder bei der Insolvenz eines Gesellschafters kein Sonderfall mehr, sondern der gesetzliche Regelfall: Der betroffene Gesellschafter scheidet aus, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ausnahmsweise die Auflösung vorsieht. Sein Anteil an der Gesellschaft wächst den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu. Der ausgeschiedene Gesellschafter beziehungsweise seine Erben haben grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Abfindung nach dem Wert des Gesellschaftsanteils.

Gesellschaftsvertraglicher Regelungsbedarf besteht weiterhin insbesondere für Kündigungsfristen, Abfindungsmodalitäten, Nachfolgeklauseln und die Frage, ob bestimmte Ausscheidensgründe abweichend zur Auflösung führen sollen. Bei einer nicht rechtsfähigen GbR gilt dagegen grundsätzlich die Beendigung der Gesellschaft unter anderem durch Tod oder Kündigung eines Gesellschafters. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzung vorsieht, scheidet der betroffene Gesellschafter grundsätzlich aus.

Besonderheit der nicht rechtsfähigen GbR

Die vorstehenden Ausführungen zur Liquidation betreffen die rechtsfähige GbR. Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein eigenes Gesellschaftsvermögen. Nach ihrer Beendigung findet deshalb keine Liquidation im Rechtssinne, sondern eine Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Auf diese Auseinandersetzung sind einzelne Vorschriften über die Tätigkeit der Liquidatoren und die Haftung für einen Fehlbetrag entsprechend anzuwenden.

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.