Gesellschafterstreit in der Personengesellschaft (KG, GmbH & Co. KG, GbR, OHG)

Gesellschafterausschluss, Kündigung, Entzug der Geschäftsführung, Aufhebungsvereinbarung und Gesellschaftertrennung

Konflikte zwischen Gesellschaftern und Managementmitgliedern von mittelständischen Unternehmen können sich sehr negativ für die Gesellschaft und Betroffene auswirken. Gesellschafterauseinandersetzungen sind sehr komplex, da sie in der Regel eine hohe Zahl von Personen betreffen (Gesellschafter, Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Vertragspartner).

Wird der Konflikt in der Öffentlichkeit wahrgenommen und an Wettbewerber herangetragen, kann nachhaltig Vertrauen zu Banken und Kunden gestört und die Existenz der Gesellschaft bedroht werden. Unsere Wirtschaftsrechtskanzlei für Gesellschaftsrecht verfügt über Rechtsanwälte, Steuerberater, Fachanwälte, die auf die Beratung in Gesellschafterstreitigkeiten spezialisiert sind. Wir betreuen, Managementmitglieder, Gesellschafter, Beiräte und Aufsichtsräte und betroffene Gesellschaften auf allen Eskalationsstufen eines Gesellschafterkonflikts vor Gerichten, Schiedsgerichten und im vorgerichtlichen Bereich. Dort wo es geboten scheint, binden wir außerhalb der rechtlichen Sphäre spezialisierte Konflikt-Coaches ein. Mehr dazu: Konfliktcoaching.

Informationen zum Gesellschafterstreit in der GmbH finden Sie hier: Gesellschafterstreit GmbH

Eine ausführliche Darstellung von Streitigkeiten nach einem Kauf einer Unternehmensbeteiligung und dem Eintritt in das Unternehmen (post M&A-Streit) finden Sie hier: Streit nach Unternehmenskauf

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Corona-Krise: Konfliktmanagement bei Gesellschafterkonflikten

ROSE & PARTNER hat ein Task Force-Team aus Anwälten und Steuerberatern zusammengestellt, um die von uns beratenden Unternehmen, Geschäftsführer und Gesellschafter in der aktuellen Krise optimal zu unterstützten. Wir beobachten fortlaufend neue rechtliche und wirtschaftliche Entwicklungen betreffend die Corona-Pandemie. Damit gewährleisten wir, dass Gesellschafterstreitigkeiten, Konflikte mit der Geschäftsführung und Steuerprobleme professionell und schnell gemanaged werden können. Auch in Krisenzeiten wie der Corona-Pandemie unterstützen wir unsere Mandanten mit unserem erfahrenen Anwalts-Team in gewohnter Qualität bei schnellen Lösungsmöglichkeiten.

Informationen zu neuen rechtlichen Entwicklungen im Zuge der Corona-Ausbreitung und unserer Krisenhilfe finden Sie hier.

Anwaltliche Expertise und Erfahrung bei Gesellschafterstreitigkeiten in Personenhandelsgesellschaften

Unser Kanzlei-Team von Spezialisten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht verfügt über jahrzehntelange Erfahrung aus hunderten erfolgreich geführten Gesellschafterkonflikten. Wir begleiten Betroffene bei allen rechtlichen und steuerlichen Aspekten des Gesellschafterstreits in Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, KG, OHG, GbR) und Kapitalgesellschaften. Von unseren regionalen Büros in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt betreuen wir Betroffene bundesweit und international.

  1. Begleitung bei Gesellschafterstreitigkeiten; Planung und Gestaltung von Trennungen von Gesellschaftern und Gesellschaftsgruppen (Kündigung, Ausschluss, Anteilsveräußerungen, Umwandlungen, Ausgliederungen etc.)
  2. Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Gesellschafter- und Geschäftsführerrechten (inklusive Abfindungsansprüchen, Gewinnausschüttungen, Entnahmerechte)
  3. Anspruchssicherung und Verteidigung durch einstweilige Verfügungen
  4. Steuerliche Begleitung bei Vergleichsvereinbarungen zwischen streitenden Gesellschaftern und Gesellschaftertrennungen
  5. Prüfung und Gestaltung von Strategien zur Streitprävention
  6. Nutzung aller Instrumente des Konfliktmanagements - insbesondere gesellschaftsrechtliches Konfliktcoaching - im Wirtschaftsrecht

Für gesellschaftsinterne Konflikte fehlt es bei den Personengesellschaften an detaillierten gesetzlichen Vorgaben. Bei Konflikten mit der Geschäftsführung und innerhalb des Gesellschafterkreises spielen die Gesellschaftsverträge und Gesellschaftervereinbarungen eine große Rolle. Gemeinsam mit unseren Mandanten (Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder) entwickeln wir die passenden Strategien. Dabei berücksichtigen wir nicht nur die rechtliche Sphäre. Wir schauen auf eine jahrelange Erfahrung bei der Beratung von Gesellschafterstreitigkeiten zurück. In manchen risikoreichen Situationen ist eine schnelle und kompromisslose Durchsetzung von Maßnahmen opportun, während bei anderen Sachlagen außergerichtliche Verhandlungen mit langem Atem angebracht sind.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einige Themenfelder darstellen, die bei Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH & Co. KG, GbR etc. besonders relevant sind:

Häufig gestellte Fragen bei Gesellschafterkonflikten in Personengesellschaften

Wenn die Auseinandersetzung mit der Geschäftsführung eine gewisse Brisanz erreicht hat, stellen sich bei den Beteiligten immer wieder die nachfolgenden Fragen:

  • Wie weit reicht die Zuständigkeit der Geschäftsführer und wann hat die Geschäftsführung ihre Kompetenzen überschritten?
  • Wie weit reicht ein Wettbewerbsverbot und wann liegt eine verbotene Eigennutzung von Geschäftschancen durch die Geschäftsführung vor?
  • Unter welchen Voraussetzungen lässt sich die Geschäftsführerbefugnis entziehen und wann kann ein Geschäftsführer komplett aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden?
  • Wenn ein Geschäftsführer seine Geschäftsführerstellung verliert, besteht dann ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung oder Abfindungszahlung? Was passiert mit seiner Gesellschafterstellung?
  • Können Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführer durchgesetzt werden und welche Rolle spielt dabei die Gesellschafterversammlung?
  • Welche Abfindungsansprüche haben ausscheidende Gesellschafter?

Nicht nur die Geschäftsführung in einer Personengesellschaft gibt häufig Anlass zu Streitigkeiten. Konflikte können auch direkt zwischen Gesellschaftern, zum Beispiel bei Fragen der Gewinnausschüttung oder bei den zu beschließenden Leitlinien der Unternehmenspolitik, entstehen.

  • Unter welchen Voraussetzungen sind mehrheitlich gefasste Gesellschafterbeschlüsse gerichtlich angreifbar?
  • Können Mitgesellschafter gegen ihren Willen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden und können sie sich bei entsprechendem Fehlverhalten schadenersatzpflichtig machen?
  • Kann ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft austreten, die sich z.B. in einer Krise befindet?
  • Steht einem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindungszahlung zu?
  • Kann eine Gesellschaft zwischen mehreren Gesellschaftern aufgeteilt werden?

Da sich die Wertvorstellungen und Interessenlagen von Personen, innerhalb eines Gesellschafterkreises im Zeitverlauf wandeln, kann es früher oder später zu kleineren oder größeren Konflikten kommen. Jede gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung innerhalb des Managements oder des Gesellschafterkreises folgt einer bestimmten Eskalationsabfolge, wenn der Konflikt nicht beseitigt wird.

Immer wieder ist zu beobachten, dass sich ein Gesellschafterstreit in einer Stufenfolge entlädt, die mit Spannungen, strittigen Diskussionen und Polemik beginnt und kleinere feindliche Maßnahmen, gegebenenfalls Koalitionsbildungen mit sich bringt, um schließlich in Vernichtungschlägen und der Zerstörung von Vermögen mündet. Eine erfolgreiche Konfliktbewältigung greift auf einer frühen Stufe des Gesellschafterstreits ein und löst den Konflikt – möglichst einvernehmlich – auf, bevor Vermögenswerte der Beteiligten und der Gesellschaft sowie Arbeitsplätze vernichtet werden.

Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschlüsse

Wenn es keinen Gesellschaftsvertrag oder keine Verfahrensregelungen zur Beschlussfassung gibt, werden Beschlüsse in Personengesellschaften grundsätzlich einstimmig gefasst. In der Praxis besteht jedoch üblicherweise ein Gesellschaftsvertrag, in dem das gesetzliche Einstimmigkeitserfordernis abbedungen und durch das Mehrheitsprinzip ersetzt wird. Danach wird über gewöhnliche Beschlussgegenstände (vor allem die Maßnahmen der Geschäftsführung) mit der Stimmenmehrheit entschieden.

In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung die Mehrheitsklauseln einer engen Kontrolle unterzogen. Danach sollte der Konflikt zwischen Mehrheit und Minderheit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz gelöst werden. Nach der neuen Linie des BGH sollen Mehrheitsentscheidungen, die gegen den Willen oder ohne Zustimmung eines oder mehrerer Gesellschafter getroffen werden, einer zweistufigen Beschlusskontrolle unterfallen. In einem ersten Schritt wird die Mehrheitsklausel anhand der Auslegung einer Prüfung bzgl. der formellen Legitimation unterzogen. Von dem einschränkenden Bestimmtheitsgrundsatz ist der BGH damit seiner neuen Rechtsprechung sichtbar abgerückt. In einem zweiten Schritt ist die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch die Gesellschaftermehrheit zu prüfen.

Wichtige Grundlagengeschäfte erfordern dagegen die Zustimmung aller Gesellschafter.

Gefasste Beschlüsse (z. B. Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei Geschäftsführer) können aus formellen Gründen oder aus materiellen Gründen unwirksam sein. Regelmäßig wird im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten über die Frage der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses heftig gestritten. Wenn die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses von Gesellschaftern bestritten wird, können die Gesellschafter, die Wirksamkeit des Beschlusses mittels einer Feststellungsklage von einem Gericht überprüfen lassen. Anders als bei der Anfechtungsklage bei der GmbH oder AG ist die Feststellungsklage an keine Frist gebunden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine konkrete Klagefrist vor.

Jeder Gesellschafter übt sein Stimmrecht grundsätzlich frei aus. Es ist jedoch denkbar, dass im Einzelfall Stimmpflichten aus Gesellschaftervereinbarungen oder Treuepflichten des Gesellschafters entstehen, die auch gerichtlich eingeklagt werden können. Solche Stimmpflichten können dann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung innerhalb weniger Tage erstritten werden. Mittels einer einstweiligen Verfügung lässt sich darüber hinaus auch die Durchführung von beschlossenen Maßnahmen verhindern.

Das Gesetz sieht bei Personengesellschaften keine Pflicht zur Durchführung von Gesellschafterversammlungen vor. In der Unternehmenspraxis werden jedoch zwecks Rechtssicherheit Gesellschafterversammlungen in den Gesellschaftsverträgen der Personengesellschaften in aller Regel vorgeschrieben. Daneben werden oftmals auch die wichtigsten Fragen betreffend die Einberufung, Versammlungsleitung, Stimmverbot und Vertretung der Gesellschafter detailliert im Gesellschaftsvertrag fixiert.

Zwangsmaßnahmen gegen einen Geschäftsführer

Bevor Zwangsmaßnahmen gegen Geschäftsführer einer Personengesellschaft erwogen werden, muss festgestellt werden, ob der betroffene Geschäftsführer einer sog. Gesamt- oder Einzelgeschäftsführung unterliegt und wie weit seine Geschäftsführungsbefugnis reicht, ob mithin Zustimmungsvorbehalte bestehen und ob die Geschäftsführer von dem Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit sind. Wenn der „Aktionsradius“ des Geschäftsführers klar umrissen werden kann, sind bei entsprechenden Pflichtverletzungen effektive Zwangsmaßnahmen gegen den betroffenen Geschäftsführer zu erwägen.

Die Art und Weise von eiligen Maßnahmen und Angriffen gegen die Geschäftsführer einer Personengesellschaft richten sich nach der jeweiligen Gesellschaftsform. Die Vorgehensweise gegen Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG unterscheidet sich stark von Eingriffen in einer reinen KG, GbR, OHG oder Partnerschaftsgesellschaft. Gemein haben alle Gesellschaftsformen, dass Zwangsmaßnahmen (zum Beispiel die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis oder die Beschränkung der Vertretungsbefugnis) nur auf der Grundlage eines sogenannten wichtigen Grundes erfolgen können. Ob Zwangsmaßnahmen gegen die Geschäftsleitung auf der Grundlage eines bloßen Gesellschafterbeschlusses oder nur auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung möglich sind, richtet sich wiederum anhand der individuellen Gesellschaftsform und den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag.

In der Praxis werden viele Streitigkeiten mit Geschäftsführern außerhalb von Gerichtsverfahren einvernehmlich gelöst. In Form von Aufhebungsvereinbarungen lassen sich alle Rechtspositionen aller beteiligten Seiten rechtssicher und steueroptimiert festlegen (Abfindungszahlung, Urlaubsansprüche, Wettbewerbsverbot, Kundenschutz, etc.).

Streit innerhalb des Gesellschafterkreises (Ausschluss von Gesellschaftern, Kündigung/Austritt durch den Gesellschafter, Spaltung der Gesellschaft)

Ist ein Gesellschafterstreit soweit eskaliert, dass eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern unzumutbar ist, ist ein Ausschluss eines Gesellschafters denkbar. Dabei kommt ein Gesellschaftsausschluss nur in Betracht, wenn die bestehende Situation nicht durch ein Mittel beseitigt werden kann.

Abhängig von der Gesellschaftsform kann eine Gesellschafterausschließung entweder durch einen Gesellschafterbeschluss oder durch eine Ausschließungsklage vollzogen werden. Während die KG und OHG eine Ausschließungsklage vorsehen, kann ein Gesellschafter in einer GbR durch einen Gesellschafterbeschluss aus dem Gesellschafterkreis ausgeschlossen werden. In der Praxis finden sich jedoch in aller Regel Spezialregelungen im Gesellschaftsvertrag. So findet man bei einer KG oder GmbH & Co. KG in den Gesellschaftsverträgen üblicherweise normiert, dass die Gesellschafterausschließung mittels eines Ausschließungsbeschlusses und einer sogenannten Ausschließungserklärung vollzogen werden kann.

Ein probates Mittel einen Gesellschafterstreit für sich zu entscheiden, kann auch eine Kündigung der eigenen Gesellschafterstellung darstellen. Grundsätzlich gewährt jedes Ausscheiden aus der Personengesellschaft einen Abfindungsanspruch zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters. Eine Kündigung der eigenen Gesellschafterstellung kann auch dann erwogen werden, wenn die operativen Risiken des Geschäftsbetriebs zunehmen und eine Einigung betreffend die zukünftige Unternehmensstrategie unmöglich erscheint.

Nicht ausgeschlossen ist sogar eine Trennung von Gesellschaftern oder Gesellschafterstämmen durch die Spaltung einer Gesellschaft (das heißt die Gesellschaft wird in zwei oder mehrere eigenständige Unternehmen aufgeteilt). Für eine solche Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz ist jedoch die Zustimmung aller streitenden Gesellschafter erforderlich. Die Entstehung und Weiterführung von mehreren Gesellschaften kann trotz eines komplexen Umwandlungsverfahrens sehr sinnvoll sein.

Abfindungsanspruch des Gesellschafters

In diesem Video erklären wir Ihnen, wann einem Gesellschafter, der aus einer GmbH ausscheidet, eine Abfindung zusteht. Überdies wird das Thema der Abfindungshöhe behandelt.

Gesellschafterkonflikte und die Öffentlichkeit (Wettbewerber, Banken, Kunden)

Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen ziehen sich oft über eine längere Zeit hin. Sie belasten nicht nur die in den Streit verwickelten Gesellschafter, sondern oft auch die Abeitnehmer. Die Kontrahenten scheuen zumindest zu Beginn eines Streits weder Aufwand noch Kosten, um ihre Machtpositionen durch zu setzen. Wird der Streit vor ein ordentliches Gericht getragen, wird er von der Öffentlichkeit, mithin auch von Kunden, Banken und Vertragspartnern, wahrgenommen. Das Unternehmen kann großen Schaden nehmen.

Vor dem Hintergrund eines drohenden Reputationsverlustes oder sogar Finanzierungsproblemen bieten sich nicht öffentliche Verfahren zur Konfliktbewältigung an, bei denen keine Informationen an Presse, Wettbewerber, Kunden und Banken dringen.

Oftmals lassen sich Gesellschafterstreitigkeiten in konsensualen Verfahren wie z. B. dem Mediationsverfahren oder über Schiedsverfahren erledigen. Gesellschafterkonflikte können von erfahrenen Rechtsanwälten in solche öffentlichkeitsferne Verfahren - möglichst zeitnah nach Ausbruch eines Konflikts – kanalisiert werden.

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.