Die Schutzschrift im Markenrecht
Abwehr einstweiliger Verfügungen durch eine Schutzschrift
Verwendet im Markenrecht ein Konkurrent oder ein Dritter ein Zeichen, welches dem Eigenen zumindest ähnlich ist, wird es über kurz oder lang in den meisten Fällen zu einem Gerichtsverfahren und einem Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung kommen. Im Markenrecht kommt es daher besonders häufig zum Erlass solcher Verfügungen. Diese ergehen unter Umständen sogar ohne vorherige Anhörung des Betroffenen.
Das zuständige Gericht prüft dann nur das Vorbringen des Antragstellers. Um solchen Konstellationen effektiv zu begegnen, besteht die Möglichkeit, bereits vorab eine Schutzschrift beim zuständigen Gericht einzureichen. Was genau eine Schutzschrift ist, was im Hinblick auf diese zu beachten ist und wie diese effektiv eingesetzt werden kann, klären wir in diesem Beitrag.
Anwaltliche Leistungen zum Thema Schutzschrift im Markenrecht
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- der Lagebewertung und Erstellung einer Schutzschrift,
- der konkreten Einreichung der Schutzschrift,
- der Abwendung einer drohenden einstweiligen Verfügung wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzung.
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Die Schutzschrift im Markenrecht kurz erklärt
Eine Schutzschrift ist eine vorsorgliche Maßnahme, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuwenden. Sie kann bei dem zuständigen Gericht bereits eingereicht werden, wenn die Gefahr besteht, dass der potenzielle Gegner den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Es besteht damit die Möglichkeit, bereits vorbeugend seine Rechtsansicht gegenüber dem Gericht, das für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständige wäre, darzulegen. Damit erhöht sich die Chance, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern. Sie dient daher dem eigenen Rechtsschutz.
Zuständiger Gerichtsstand bei der Einreichung einer Schutzschrift
Eine Schutzschrift ist grundsätzlich bei dem Gericht einzulegen, welches für das Eilverfahren zuständig wäre. Problematisch liegt hierbei der Fall jedoch in Konstellationen, die mit dem Internet zusammenhängen. Denn in diesen Fällen kann jedes ordentliche Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zuständig sein. Man spricht vom "fliegenden Gerichtsstand". Die Schutzschrift müsste daher bei sämtlichen Gerichten hinterlegt werden.
Dies würde allerdings einen erheblichen Zeit- und Materialaufwand sowohl bei den Rechtsanwälten als auch bei den Gerichten führen. Aus diesem Grund wurde ein zentrales elektronisches Schutzschriftregister geschaffen. Dieses wird vom Land Hessen geführt und verwaltet. Die Schutzschrift muss daher bei dieser Stelle eingereicht werden und gilt dann für jedes Gericht innerhalb der Bundesrepublik.
Welche Verfügungsansprüche können mit einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden?
Um die Wirkung einer Schutzschrift zu verstehen, muss man sich zunächst vergegenwärtigen, welche möglichen Belastungen überhaupt mit einer einstweiligen Verfügung einhergehen. Mit einer einstweiligen Verfügung werden keine abschließenden Tatsachen geschaffen, sondern lediglich eine vorläufige Regelung getroffen, bis eine Entscheidung in dem betreffenden Hauptsacheverfahren ergeht. Dies kann allerdings mehrere Jahre dauern.
Solange die einstweilige Verfügung gilt, ist es dem dadurch Belasteten verboten, das untersagte Verhalten an den Tag zu legen. Wer dagegen verstößt, der muss mit einem erheblichen Ordnungsgeld oder gar Haft rechnen. Der Empfänger einer einstweiligen Verfügung kann dieser widersprechen. Dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, in welcher diese nochmals überprüft und möglicherweise aufgehoben oder abgeändert wird. Jedoch dauert auch dies einige Wochen, während der die Verfügung weiterhin vollständig gilt.
Aufgrund dieser Eigenheiten können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die keine vollendeten Tatsachen schaffen. Dies sind insbesondere:
- Unterlassungsansprüche,
- Auskunftsansprüche,
- Beseitigungs- und Widerrufsansprüche, insbesondere im Presserecht.
Nicht geltend gemacht werden können hingegen:
- Feststellungen zum bestehen oder nichtbestehen eines Rechts,
- Schadensersatz,
- die Pflicht zur Abgabe einer Willenserklärung.
Inhalt einer rechtssicheren Schutzschrift im Markenrecht
Die Schutzschrift muss sich mit der eigenen Rechtsposition auseinandersetzen und darlegen, warum man dazu berechtigt ist, die Marke auch in der konkreten Art und Weise zu verwenden. Daher ist es zur Erstellung sinnvoll, sich in die Lage des potenziellen Gegners zu versetzen und dessen mögliche Angriffspunkte bestmöglich zu entkräften. Wichtig ist hierbei, sich vor allem mit den tatsächlichen Umständen des Falles auseinanderzusetzen, welche das Gericht nicht kennt. Reine rechtliche Erwägungen hingegen stellt das Gericht ohnehin an. Diese spielen daher in der Schutzschrift allenfalls eine sehr untergeordnete Rolle.
Sinn und Zweck ist die positive Beeinflussung einer möglichen gerichtlichen Entscheidung. Die Abfassung sollte daher nicht zu oberflächlich sein, aber auch keine sachfremden und/oder unnötigen Ausführungen enthalten.
Einreichung einer Schutzschrift: Welche Kosten kommen zustande
Das Hinterlegen einer Schutzschrift ist nicht kostenlos. Es entsteht eine Gebühr in Höhe von aktuell 83 Euro. Diese betrifft jedoch nur die Einreichung beim Schutzschriftregister oder bei Gericht. Die Kosten der ungleich aufwendigeren Erstellung sind hiervon nicht betroffen. Diese hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und können sich daher stark unterscheiden.
Diese Kosten können jedoch ganz oder teilweise erstattet werden, wenn der potenzielle Gegner tatsächlich einen Eilantrag bei Gericht stellt und damit ein Prozessverhältnis schafft.
Gerne beraten wir Sie ausführlich zu den konkret anfallenden Kosten in Ihrem individuellen Fall. Nehmen Sie hierfür gerne Kontakt zu unserer Kanzlei auf.
Wann man eine Schutzschrift einreichen sollte
Die Einreichung ist insbesondere immer dann sinnvoll, wenn bereits ein außergerichtlicher Streit mit einem Konkurrenten oder Dritten um die Verwendung der Marke besteht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn bereits eine Abmahnung des potenziellen Antragsgegners vorliegt. Gerade in diesen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass der Gegner im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Gang zum Gericht antreten wird.
Aber auch wenn generell die Gefahr einer zwischenzeitlichen Untersagung der Markenverwendung und ein damit einhergehender erheblicher Umsatzeinbruch vermieden werden soll, ist es sinnvoll, eine Schutzschrift einzureichen.
Vorbeugende Rechtssicherheit und Durchsetzungsstärke
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