Bestechungsskandal um Ex-Media-Saturn-Manager

Trotz Strafurteil keine zivilrechtliche Haftung

Veröffentlicht am: 16.03.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Trotz  Strafurteil keine zivilrechtliche Haftung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Boris Jan Schiemzik

Der Korruptionsskandal um den ehemaligen Geschäftsführer des Media-Saturn-Konzerns stellt sich – rechtlich gesehen – sehr facettenreich dar und hat auch in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt. Nach dem jüngsten Zivilrechtsurteil des OLG Schleswig vom 26. Februar 2019 (3 U 57/17) ist der Justizfall um eine Facette reicher. Das OLG Schleswig wies eine Millionenklage der Media-Saturn-Deutschland GmbH gegen ihren ehemaligen und strafrechtlich verurteilten Geschäftsführer Michael Rook ab, weil es den Fall anders als die Strafgerichte bewertet.                

Rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Ex-Managers

Die Wirtschaftskammer des Landgerichts Augsburg verurteilte den ehemaligen Deutschland-Chef von Media-Saturn, weil er von einem Unternehmer Bestechungsgelder angenommen haben soll. Danach soll Michael Rook mit einem Regionalmanager zusammen mehrere Millionen Bestechungsgelder ab 2006 kassiert haben. Hintergrund war die Vergabe von Promotionsflächen in den Verkaufsfilialen an den zahlungswilligen Unternehmer. Obgleich der Ex-Geschäftsführer die Vorwürfe stets bestritten hat, verurteilte ihn das Landgericht Augsburg im Dezember 2012 zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Mit der Revision beim Bundesgerichtshof hatten die Rechtsanwälte von Michael Rook keinen Erfolg. Das Strafrechtsurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Das ist aber nur der halbe Sachstand.

Zivilrechtliche Aufarbeitung des Korruptionsfalls

Der Konzern verklagte schließlich seinen ehemaligen Manager auf Schadensersatzzahlung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Höhe von nahezu EUR 2,0 Mio. Das Landgericht Itzehoe sah es im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung aber anders als die Strafgerichte und verneinte die Geschäftsführerhaftung. Das Zivilgericht hat die Klage des Konzerns abgewiesen, weil es nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, dass der damalige Manager eine Schmiergeldabrede gefasst und Gelder angenommen habe.

Nach der von Media-Saturn eingelegten Berufung hat das OLG Schleswig nun die zivilrechtliche Bewertung des Landgerichts Itzehoe bestätigt. Das OLG arbeitete heraus, dass von den Strafgerichtsurteilen keine Bindewirkung für die Zivilgerichte ausgeht. Die Zivilgerichte müssten die Strafrechtsurteile zwar bei ihrer Überzeugungswirkung berücksichtigen und können sie auch als wichtiges Indiz heranziehen. Allerdings dürften die Zivilgerichte die strafrechtlichen Feststellungen nicht unreflektiert übernehmen. Unter dem Strich stand für die Zivilrichter auch unter Berücksichtigung des Strafverfahrens gegen Michael Rook nicht hinreichend fest, dass der Manager Schmiergeldzahlungen angenommen habe.

Bewertung & Fazit

Die zivilrechtlichen Urteile gegen den Manager überraschen auf den ersten Blick, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Beweislast bei der Haftungsnorm in § 43 GmbHG in der Praxis meist gegen den Geschäftsführer arbeitet. Media-Saturn half noch nicht einmal die strafrechtliche Verurteilung ihres Ex-Managers. Dabei lernt jeder Jurastudent bereits in den ersten Semestern die Grundsätze von der Einheit der Rechtsordnung kennen. Allerdings meint das OLG Schleswig, dass es zwischen Strafrechts- und Zivilrechtsurteilen nur eine lose Akzessorietät gäbe.

Derweil steigt in der letzten Dekade die Zahl der Klagen der Unternehmen gegen ihre Geschäftsführer. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass nahezu jede Pflichtverletzung eines Geschäftsführers nach § 43 GmbH auch strafrechtliche Konsequenzen, zum Beispiel im Sinne der Untreue oder des Steuerstrafrechts, haben kann. Jeder Geschäftsführer ist gut beraten, wenn er eine professionelle Verteidigung auf zivil- und strafrechtlichem Boden organisiert.

Nach der OLG Schleswig-Entscheidung muss schließlich damit gerechnet werden, dass die erfolgreiche Verteidigung vor dem einen Gericht, die Entscheidung des anderen Gerichts nicht zwingend präjudiziert. Aber auch die Gesellschafterversammlung oder ein vorhandener Aufsichtsrat einer GmbH wird beachten müssen, dass eine strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers nicht per se zu seiner zivilrechtlichen Managerhaftung führt.