Schon wieder die Gesellschafterversammlung geschwänzt?

Fristgerechte Klage gegen unliebsame Gesellschafterbeschlüsse

Veröffentlicht am: 02.12.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Fristgerechte Klage gegen unliebsame Gesellschafterbeschlüsse

Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg

Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen besitzt in der Praxis eine sehr hohe Relevanz. Denn nur auf diese Weise können sich Gesellschafter gegen zu Unrecht ergangene Beschlüsse zur Wehr setzen.

Das Oberlandesgericht Dresden hatte seiner Entscheidung vom 28.05.2020 darüber zu urteilen, innerhalb welcher Frist ein Gesellschafterbeschluss von einem nicht anwesenden Gesellschafter angefochten werden muss (Az: 8 U 2611/19). Das Gericht hielt eine Klage für zu spät erhoben, die innerhalb einer Monatsfrist nach Erhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung erhoben worden war.

Lücke im GmbH-Recht?

Das GmbH-Recht, insbesondere das GmbHG, enthält keine Frist zur Erhebung von Klagen gegen Gesellschafterbeschlüsse. Es ist jedoch weitgehend anerkannt, dass als Leitlinie die Monatsfrist aus dem Aktienrecht gilt, sofern in der Satzung keine abweichende Frist vereinbart worden ist.

Innerhalb dieser Monatsfrist muss ein Gesellschafter also Klage gegen einen ihm nicht genehmen Gesellschafterbeschluss erheben. Tut er dies nicht oder zu spät, kann er sich gegen den betreffenden Gesellschafterbeschluss nicht mehr wehren. Der Gesellschafterbeschluss gilt also.

Anfechtbare vs. Nichtige Gesellschafterbeschlüsse

Allerdings wird häufig übersehen, dass dies nur in Fällen einer Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen gilt. Hiervon zu unterscheiden sind nichtige Gesellschafterbeschlüsse. Auch insofern kann die Feststellung der Nichtigkeit gerichtlich erzwungen werden.

Aber auch ohne Erhebung einer solchen Nichtigkeitsklage entfalten nichtige Beschlüsse, sofern keine Heilung erfolgt, keinerlei Rechtswirkungen. Die Gesellschafter können sich dann auch ohne Klageerhebung auf die Nichtigkeit berufen.

Gesellschafterversammlung: erst beschlussunfähig, dann plötzlich doch

In dem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall enthielt die Satzung keine Regelung zur Anfechtungsfrist. Die von dem Kläger angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse hatten eine Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen zum Gegenstand. Der Grund für diese Zwangsmaßnahme bestand in der Insolvenz der klagenden GmbH, die in dem Verfahren durch den Insolvenzverwalter repräsentiert wurde.

Die erste Gesellschafterversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt war noch beschlussunfähig, weil für die insolvente Gesellschafterin niemand erschienen war. Die sodann für den 13.12.2018 geladene Wiederholungsversammlung hingegen war beschlussfähig, obwohl wiederum niemand für die insolvente Gesellschafterin erschienen war. In dieser Gesellschafterversammlung wurde antragsgemäß die Zwangsabtretung ihrer Geschäftsanteile beschlossen.

War die Klage gegen den GmbH-Gesellschafterbeschluss verfristet?

Der für die insolvente Gesellschafterin klagende Insolvenzverwalter erhielt erst am 10.01.2019 das Protokoll der Gesellschafterversammlung und erhob innerhalb der Monatsfrist aus dem Aktienrecht Anfechtungsklage. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage statt und sah insbesondere auch die Anfechtungsfrist als gewahrt an.

Das sah das Oberlandesgericht anders. Im Ausgangspunkt legte auch das Oberlandesgericht die Monatsfrist aus dem Aktienrecht zugrunde. Es wies sodann darauf hin, dass der Beginn der Monatsfrist jedoch umstritten sei und diese entweder mit der Beschlussfassung oder der Bekanntgabe der Beschlüsse an den nicht anwesenden Gesellschafter beginne.

Das Gericht musste diese Streitfrage aus seiner Sicht nicht entscheiden, weil den bei der Versammlung nicht anwesenden Gesellschafter nach seiner Auffassung eine Pflicht zur Erkundigung in Bezug auf die gefassten Beschlüsse treffe. Diese betrage zwei Wochen, nach deren Ablauf die Anfechtungsfrist zu laufen beginne. Im Ergebnis war die Klage danach verfristet.

Abwesende sollten sich nach Inhalt der Gesellschafterversammlung erkundigen

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden ist für die Praxis von sehr hoher Relevanz. Sie verdeutlicht, dass bei einer Gesellschafterversammlung abwesende Gesellschafter nicht untätig bis zum Erhalt des Versammlungsprotokolls warten dürfen, sondern sich unmittelbar nach der Versammlung nach deren Inhalt erkundigen müssen. Anderenfalls droht eine Verfristung der Anfechtungsklage.