Geschwister in der Erbengemeinschaft

Typische Konflikte, Auflösung, Strategie

Geschwister bilden besonders häufig eine Erbengemeinschaft und insbesondere dann kommt es häufig zu Streit. Typische Gründe für Konflikte sind, dass Eltern ihre Kinder zu Lebzeiten unterschiedlich behandelt oder finanziell unterstützt haben, Eltern nur bestimmten Kindern Vollmachten erteilt haben oder weil Kinder im Haus der Eltern bei dessen Tod wohnen. Besonderes Konfliktpotential bergen Patchwork-Familien mit Stiefbruder und Stiefschwester bzw. Halbbruder und Halbschwester. In diesem Beitrag erklären unsere Fachanwälte für Erbrecht wie Sie die Erbengemeinschaft mit Ihren Geschwistern auseinandersetzen, das Erbe aufteilen und, wie Sie typische Konflikte unter erbenden Geschwistern, auflösen.

Anwaltliche Leistungen für erbende Geschwister

Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten und vertreten Sie in allen rechtlichen Fragen rund um die Erbengemeinschaft:

  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Erbstreit mit Miterben
  • Gestaltung von Teilungsplänen zur Auflösung von Erbengemeinschaften
  • Entwicklung einer Taktik und Strategie für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu Einzelproblemen rund um Erbauseinandersetzung
  • Einleitung, Abwehr und Begleitung von Teilungsversteigerungen
  • Erarbeitung von Nutzungsregelungen für Wohnimmobilien
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Ausgleichungspflichten erbender Geschwister
  • Erbschaftssteuererklärungen für Erbengemeinschaften bzw. Miterben

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Ausgezeichnete Beratung im Erbrecht

Wir freuen uns über jährliche Auszeichnungen unserer Fachanwälte und Steuerberater in den Rubriken "Beste Anwaltskanzleien Erbrecht" (Capital) und "Beste Steuerberater Erbschaft & Schenkung" (Handelsblatt)".

Vielen Dank an alle Kolleginnen und Kollegen, die das möglich gemacht haben!

 

1. Die Entstehung der Erbengemeinschaft unter Geschwistern

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn mehrere Personen von einem Erblasser beerbt werden – sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments. Zwischen Geschwistern entsteht daher schon immer dann eine Erbengemeinschaft, wenn ein Erblasser mehrere Kinder aber kein Testament hinterlassen hat, mithin die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, oder auch beim klassischen Berliner Testament, sobald der zweite Elternteil verstorben ist.

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2. Auskunftsansprüche unter Geschwistern

Sobald feststeht, dass eine Erbengemeinschaft entstanden ist, ist es sinnvoll, sich zunächst einen Überblick über den gesamten Nachlass zu verschaffen und gegebenenfalls ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, welches alle Nachlassgüter beinhaltet.

Dieser erste Schritt kann regelmäßig schon Probleme bereiten, wenn ein Geschwisterteil den anderen Geschwistern gegenüber hinsichtlich des Nachlasses einen Informationsvorsprung hat. Denn häufig standen nicht alle Kinder den Eltern gleich nahe, sei es allein aufgrund der räumlichen Distanz, und haben dann nicht selten unterschiedlich viele Informationen über den Nachlass. Zu Spannungen innerhalb der Erbengemeinschaft kann es insbesondere dann kommen, wenn die Befürchtung besteht, dass dieser Geschwisterteil nicht alle Informationen mit seinen Geschwistern teilt und so vielleicht sogar Vermögenswerte heimlich für sich beansprucht.

Miterben haben untereinander nicht per se einen Anspruch darauf, dass ein anderer Miterbe ihn in Kenntnis über alle Informationen über den Nachlass setzt. Das liegt daran, dass jeder Miterbe als Rechtsnachfolger des Verstorbenen alle Möglichkeiten hat, sich bei Dritten die erforderlichen Informationen zu holen. So können sie zum Beispiel bei Banken eine Aufstellung über die Kontenentwicklung der letzten 10 Jahre erfragen oder auch betreffende Grundbücher einsehen. Diese Möglichkeit kann aber nicht immer alle Informationsdefizite beseitigen, da oft Dritte über gewisse Vorgänge keine Kenntnis haben und möglicherweise nur eine bestimmte Schwester oder ein bestimmter Bruder Kenntnisse hat.

Das Gesetzt gibt daher unter eng umgrenzten Voraussetzungen Miterben untereinander Auskunftsansprüche an die Hand:

a) Pflicht zur Rechenschaftslegung als Folge einer Vollmacht

Derjenige, der zu Lebzeiten von den Eltern mit einer Vollmacht ausgestattet worden ist, häufig vorkommend in Form einer Kontovollmacht,Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht, hat unter bestimmten Voraussetzung eine Pflicht zur Rechenschaftslegung gegenüber den Miterben. Alle Besonderheiten rund um die Vollmacht und in welchen Fällen diese Rechenschaftspflicht besteht, erfahren Sie im folgenden Absatz. 

b) Auskunftspflicht über pflichtteilsrelevante Schenkungen

In bestimmten Konstellationen, insbesondere dann, wenn Eltern zu Lebzeiten hohe Vermögenswerte an ihre erbenden Kinder verschenkt haben, können auch Miterben untereinander Pflichtteilsergänzungsansprüche haben. Die Miterben haben in diesem Fall einen Auskunftsanspruch gegen den beschenkten Geschwisterteil über diese Schenkung.

c) Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer

Gemäß § 2027 BGB hat jeder Miterbe gegen denjenigen, der Erbschaftsgegenstände entweder bösgläubig oder auch gutgläubig in seinen Besitz genommen hat, einen Auskunftsanspruch über den Bestand und Verbleib der Gegenstände. Wenn also ein Mitglied der Erbengemeinschaft eine dem Nachlass zugehörige Sache für sich beansprucht hat, können die anderen Miterben Auskunft über den Verbleib dieses Erbschaftsgegenstandes fordern.

d) Auskunftspflicht des Hausgenossen

Gemäß § 2028 BGB besteht zudem ein Auskunftsanspruch gegen denjenigen, der mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft wird allerdings sehr weit verstanden. Demnach haben schon Kinder, die nur während der letzten Lebensphase besuchsweise in der Wohnung mit dem Erblasser gelebt haben, mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Der Auskunftsanspruch verpflichtet aber nur zur Auskunft über den Nachlass betreffende Geschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen.

e) Auskunftspflicht über ausgleichspflichtige Zuwendungen

Bestimmte Zuwendungen, die Kinder zu Lebzeiten von ihren Eltern erhalten haben, müssen nach dem Tod unter Geschwistern ausgeglichen werden. Geschwister in einer Erbengemeinschaft haben gemäß § 2057 BGB nach dem Erbfall Auskunftspflichten über solche ausgleichspflichtigen Zuwendungen. Welche lebzeitigen Zuwendungen zu Ausgleichspflichten führen, erfahren Sieweiter unten im Beitrag.

f) Auskunftspflicht der notverwaltenden Miterben

Sofern ein Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Miterben eine so genannte Notverwaltungsmaßnahme durchgeführt hat, dürfen die übrigen Miterben von diesem Auskunft über diese Maßnahme verlangen. Typische Notverwaltungsmaßnahmen sind zum Beispiel die Reparatur eines Rohrbruchs in der Immobilie, die zum Nachlass gehört.

Ausführlichere Informationen zu Auskunftsansprüchen innerhalb einer Erbengemeinschaft erhalten Sie auf unserer Seite Auskunft in der Erbengemeinschaft. 

Auskunft in der Erbengemeinschaft Ein Überblick, wann Miterben anderen Miterben Auskunft Schulden

3. Besonderheiten, wenn einer der Erben eine Vollmacht hat/hatte

Eltern statten Kinder nicht selten zu Lebzeiten mit Vollmachten aus. Streitigkeiten nach dem Erbfall entstehen insbesondere dann, wenn nicht alle Kinder eine Vollmacht erhalten haben.

In der Praxis am häufigsten sind so genannte Vorsorgevollmachten, die im Einzelfall häufig als Generalvollmachten ausgestaltet sind. Die Besonderheit ist dann, dass so bevollmächtigte Kinder ihre Eltern bereits zu Lebzeiten und darüber hinaus auch nach dem Tod allumfassend vertreten können. In der Praxis heißt dies, dass bevollmächtigte Kinder zumindest die Möglichkeit haben, frei Geld vom Konto des Elternteils abheben oder auch Überweisungen vornehmen können. Auch einfache Kontovollmachten ermächtigten Kinder, solche Abhebungen vorzunehmen.

Wer sich nach dem Tod des Elternteils fragt, ob der bevollmächtige Bruder oder die bevollmächtigte Schwester die Vollmacht auch immer im Sinne des Erblassers verwendet hat und nicht für sich missbraucht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass der Bevollmächtigte über alle für den Erblasser mit der Vollmacht vorgenommenen Geschäfte genaue Rechenschaft ablegt. Erforderlich dafür, dass man vom Bevollmächtigten Rechenschaftslegung verlangen kann, ist, dass der Vollmacht ein so genanntes Auftragsverhältnis zugrunde liegt. Dies wird man bei Generalvollmachten aber regelmäßig bejahen können.

Sofern eine Vollmacht über dem Tod hinaus erteilt worden ist, sollten Geschwister, die dem Bevollmächtigten nicht vertrauen, bedenken, dass sie als Erben die Vollmacht mit dem Tod des Erblassers widerrufen können. Dann empfiehlt sich, den Widerruf der Vollmacht insbesondere auch gegenüber Banken bekannt zu machen, damit nicht unrechtmäßig weiter von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird.

4. Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft

Bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Erbengemeinschaft aufgelöst und die Erbschaft endgültig verteilt wird, sind in aller Regel Maßnahmen erforderlich, um den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Verwaltungsmaßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung sind in der Regel Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Nachlass zu erhalten oder zu vermehren, wie zum Beispiel Reparaturen von Nachlassgegenständen oder die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten.

Derartige Verwaltungsmaßnahmen müssen per Mehrheitsentscheidung von der Erbengemeinschaft beschlossen werden, das heißt die Mehrheit der Erben muss der angestrebten Maßnahme zustimmen. Dies führt in der Praxis deshalb regelmäßig zu Streitigkeiten, da Miterben, gerade wenn vielleicht nur zwei Erben in der Erbengemeinschaft sind, die ordnungsgemäße Verwaltung so blockieren können, sofern sie sich nicht einig werden. Da Miterben aber per Gesetz zur Mitwirkung verpflichtet sind, können sie grundsätzlich zur Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen klageweise gebracht werden.

Nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden müssen so genannte Notverwaltungsmaßnahmen. Dies sind Maßnahmen, für die zum Erhalt des Nachlasses keine Zeit für einen Mehrheitsbeschluss verbleibt, wie zum Beispiel die Reparatur eines Wasserschadens. Solche Maßnahmen könne auch von einzelnen Miterben allein vorgenommen werden.

Für Maßnahmen, die nicht der so genannten ordnungsgemäßen Verwaltung dienen, weil Sie den Nachlass zum Beispiel wesentlich verändern oder nicht zum Erhalt des Nachlasses erforderlich sind (Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung), ist nicht nur ein Mehrheitsbeschluss, sondern eine Zustimmung von allen Miterben erforderlich. Diese Zustimmung kann im Gegensatz zu einer Zustimmung zu Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht gerichtlich durchgesetzt werden.

5. Die Auseinandersetzung (Auflösung) der Erbengemeinschaft

a) Grundsatz: Alles gehört der Erbengemeinschaft

Viele Erben in einer Erbengemeinschaft fragen sich nach dem Tod des Erblassers, wie sie nun an ihren rechtmäßigen Anteil am Erbe gelangen. Wichtig ist, dass zunächst verstanden wird: Solange die Erbschaft nicht auseinandergesetzt worden ist, gehört der gesamte Nachlass der Erbengemeinschaft und nicht etwa anteilig bereits Ihnen und Ihren Geschwistern. Dass heißt gleichzeitig, dass weder Sie noch einer ihrer Geschwister allein bereits über die Anteile im Nachlass verfügen können. Es darf sich daher vor der Auflösung auch keiner der Miterben ohne die Zustimmung der anderen Miterben seinen Anteil vom Konto nehmen.

b) Schulden begleichen und Nachlass konstituieren

Für die Auflösung der Erbengemeinschaft ist als erstes erforderlich, dass zunächst alle Schulden des Nachlasses beglichen werden. Dies sind in erster Linie Schulden, die der Erblasser noch bei Dritten hatte und zudem solche, die durch den Tod entstanden sind, wie Beerdigungskosten oder auch Vermächtnisse, die aufgrund des Testaments zu erfüllen sind. Zudem ist für die Auflösung erforderlich, dass feststeht, was alles im Nachlass vorhanden ist. Sofern zwischen Ihnen und Ihren Geschwister keinerlei Uneinigkeiten bestehen und sie gemeinsam eine gerechte Verteilung wünschen und wenn Sie ihren Geschwistern insbesondere nicht misstrauen, können Sie in der Regel oft gemeinsamen am besten und schnellsten alle Nachlasswerte zusammentragen.

c) Einvernehmliche oder zwangsweise Aufteilung des Nachlasses

Sobald der Nachlass feststeht, kann sich über die Verteilung Gedanken gemacht werden.

Ein Erblasser kann die Aufteilung des Nachlasses durch Testament regeln, und zwar durch Teilungsanordnung und/oder Testamentsvollstreckung. In diesem Fall sind die Spielregeln für die Aufteilung erstmal vorgegeben, wobei sich Erben über eine Teilungsanordnung allein zumindest einvernehmlich hinwegsetzen können.

Ist dies nicht der Fall, sollten die Erben versuchen, sich über die Aufteilung zu einigen. Dies umfasst auch die Einigung darüber, ob bestimmte Nachlassgegenstände verkauft werden sollen oder ob sie in natura verteilt werden.

Was aber, wenn eine solche Einigung nicht gelingt, weil Uneinigkeit besteht, ob Gegenstände verkauft oder erhalten bleiben sollen, weil mehrere Erben die gleichen Gegenstände für sich beanspruchen oder auch weil Uneinigkeit über den Wert solcher Gegenstände besteht? Obwohl Miterben bei der Erbauseinandersetzung auch gewisse Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel der Pfandverkauf, die Teilungsversteigerungund die Auseinandersetzungsklage, ist es wirtschaftlich häufig sinnvoller, auch mit zerstrittenen Geschwistern eine Einigung über die Auseinandersetzung zu erreichen. Denn sowohl beim Pfandverkauf als auch bei der Teilungsversteigerung werden nicht selten Erlöse erreicht, die weit unter dem Verkehrswert liegen. Die Teilungsklage hingegen ist häufig langwierig und kostspielig. Anders darstellen – einzelne Punkte

Um Tipps zu erhalten, wie Sie auch in verfahren Situationen und bei zerstrittenen Familienverhältnisses Ihre Rechte maximal durchsetzen und schnell an Ihre Erbe kommen, schauen Sie unser Video zum Streit in der Erbengemeinschaft:

Streit in der Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, wie es in der Erbengemeinschaft zum Streit kommt und wie Miterben Konflikte erfolgreich gestalten.

6. Streit um die Immobilie – Nutzung, Verwaltung, Verkauf

Streit entsteht auch häufig dann, wenn sich im Nachlass eine oder mehrere Immobilien befinden, insbesondere dann, wenn es sich hierbei um die Familienimmobilie handelt, in der vielleicht bereits ein Erbe wohnt oder an der das Herz von einem Erben hängt.

a) Schicksal der Immobilie bereits testamentarisch geregelt?

Ein Erblasser kann bereits in seinem Testament Anordnungen treffen, wie mit der Immobilie nach seinem Tod verfahren werden soll. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn er sicherstellen möchte, dass die Immobilie in der Familie erhalten bleiben kann und nicht im Zuge der Erbauseinandersetzung versilbert werden muss und auch, wenn er den Erbstreit um die Immobilie vermeiden wollte.

Die Immobilie kann einem bestimmten Erben entweder durch Teilungsanordnung oder durch Vorausvermächtnis vom Erblasser zugewendet worden sein.  Eine Teilungsanordnung bewirkt lediglich das Recht eines Miterben, dass dieser im Zuge der Erbauseinandersetzung die Immobilie gegen einen möglicherweise festgelegten Ausgleichspreis übernehmen darf. Ein Vorausvermächtnis bewirkt hingegen, dass der begünstigte Erbe die Immobilie bereits direkt nach dem Erbfall und ergänzend zu seinem Erbteil die Immobilie herausverlangen darf.

b) Einigung ist meist der beste Weg

Was ist aber, wenn der Erblasser keine Anordnungen in seinem Testament getroffen hat? In den allermeisten Fällen ist es am günstigsten, wenn die Erbengemeinschaft eine Einigung über das Schicksal der Immobilie findet. Üblich ist, dass die Immobilie entweder durch ein Geschwisterteil in der Erbengemeinschaft übernommen wird oder dass das Familienheim verkauft wird, sodass der Erlös bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden kann. Meist, in etwa 70 % der Fälle, entscheiden sich Kinder dagegen, die Familienimmobilie zu veräußern.

Problematisch kann dies aber dann werden, wenn das Familienheim den wesentlichen Vermögenswert im Nachlass darstellt und nicht ausreichend Barvermögen übrig ist, um die Miterben auszuzahlen. Sofern der Erblassers keine anderslautenden Regelungen getroffen hat, ist der übernehmende Erbe nämlich im Grundsatz dazu verpflichtet, die übrigen Erben in Höhe ihres Erbteils auszuzahlen. Die Miterben können aber natürlich auch freiwillig darauf verzichten, dass die übernehmende Erbe sie in voller Höhe auszahlt, um ihm die Übernahme des Familienheims zu ermöglichen.

Und was ist, wenn sich die Geschwister in der Erbengemeinschaft nicht über das Schicksal des Familienheims einig werden, etwa weil die Tochter des Erblassers an dem Haus hängt, der Sohn aber lieber schnell an Bargeld kommen möchte und daher den zügigen Verkauf anstrebt?

Da jeder Miterbe grundsätzlich jeder Zeit die Auseinandersetzung verlangen kann, steht ihm zu, jeder Zeit die Teilungsversteigerung der Immobilie zu beantragen und die Immobilie damit zu Geld zu machen. Das Kind des Erblassers, welches an dem Familienheim hängt, womöglich schon darin wohnt, hat keinen Anspruch darauf, dass es dieses in jedem Falle auch bekommt. In der Praxis werden allerdings in solchem Teilungsversteigerungen nicht selten nur Werte erreicht, die weit unter dem Verkehrswert liegen. Auch hier gilt daher wieder: Die Einigung ist oft der bessere Weg.

c) Nutzungsausgleich, wenn einer bereits in der Immobilie wohnt

Wenn ein Miterbe bereits beim Tod des Erblassers in dem Familienheim wohnt, können Miterben unter bestimmen Voraussetzungen bis zur Aufteilung des Nachlasses verlangen, dass dieser hierfür einen finanziellen Ausgleich schaffen muss, einen so genannten Nutzungsersatz. Erforderlich hierfür ist aber, dass die Miterben von ihm verlangt haben, dass sie die Immobilie auch nutzen möchten und der Miterbe dies verhindert. In der Praxis scheitert es häufig an diesem Willen der Miterben.

d) Achtung Grundbuchberichtigung

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sollten daran denken, dass sie zeitnah nach dem Erbfall eine Berichtigung im Grundbuch veranlassen sollten. Denn nach dem Erbfall ist eine Berichtigung des Grundbuchs für zwei Jahre kostenlos möglich. Sofern der Erblasser ein notarielles Testament hinterlassen hat, aus welchem die Erbfolge eindeutig hervorgeht, reicht dies zur Vorlage beim Grundbuchamt aus, um die Eintragung der Erbengemeinschaft zu bewirken. Sofern nur ein handschriftliches Testament vorhanden ist, verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein, der erst beantragt werden muss.

Detaillierte Informationen zu allen Problematiken rund um eine Immobilie in der Erbengemeinschaft erhalten Sie hier: Immobilien in der Erbengemeinschaft

7. Ausgleichspflicht bei ungleicher Unterstützung durch die Eltern zu Lebzeiten

Immer dann, wenn sich die Kinder des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge in einer Erbengemeinschaft befinden, muss über einen Ausgleich von lebzeitigen Verfügungen des Erblassers an seine Kinder nachgedacht werden. Ein solcher Ausgleich hat dann besondere Bedeutung, wenn ein Kind seinen Geschwistern gegenüber zu Lebzeiten bevorzugt wurde, weil der Erblasser zum Beispiel einem Kind eine teure Berufsausbildung finanziert hat, einem anderen Kind hingegen nicht. In bestimmten Fällen regelt das Gesetz für solche Fälle, dass solche Verfügungen nach dem Tod ausgeglichen werden müssen.

Doch auch, wenn Kinder aufgrund eines Testaments in einer Erbengemeinschaft sind, kommt ein Ausgleich insbesondere dann in Betracht, wenn die Erbquoten den gesetzlichen Erbquoten entsprechen oder die Kinder zumindest im gleichen Verhältnis zu Erben berufen sind. Hier ist es allerdings einzelfallabhängig, ob überhaupt die Ausgleichsregeln zum Tragen kommen.

Das Gesetz bestimmt, dass lediglich so genannte Ausstattungen, Zuschüsse zum Lebensunterhalt und Aufwendungen für die Berufsausbildung sowie Schenkungen, bei denen ein Ausgleich vom Erblasser bestimmt worden ist, derartige Ausgleichsansprüche auslösen.

Weitere Informationen, welche Zuwendungen genau eine Ausgleichspflicht auslösen und wie dieser Ausgleich im konkreten Fall durchgeführt wird, erhalten Sie hier: Ausgleichungspflichten der Erben für Zuwendungen und Leistungen.

8. Ausgleich für (Pflege-)Leistungen und Mitarbeit eines Kindes

Eine Ausgleichspflicht unter Abkömmling nach dem Tod des Erblassers kommt zudem immer dann in Betracht, wenn nicht Eltern Ihre Kinder zu Lebzeiten begünstig haben, sondern wenn Kinder für ihre Eltern besondere Leistungen erbracht haben. Kinder können nach dem Erbfall verlangen, dass sich solche lebzeitigen Leistungen erhöhend auf ihren Erbteil auswirken.  

Nach dem Gesetz kommt eine solche Anrechnung aber nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. § 2057a BGB bestimmt, dass die Mitarbeiten im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während eines längeren Zeitraums auszugleichen sind, sofern diese Leistungen vom Elternteil nicht angemessen vergütet worden sind. Dies gilt gleichermaßen für Pflegeleistungen, die Kinder für Ihre Eltern erbracht haben. Insgesamt müssen diese Leistungen in besonderem Maße dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren. In der Praxis sind dies häufig Fälle, in denen ein Kind sein Elternteil ohne eine Vergütung über einen längeren Zeitraum gepflegt hat, sodass der Elternteil sich die Kosten für eine professionelle Pflege gespart hat.

Weitere Informationen, welches Leistungen alle zu einer Anrechnungen führen und wie die Anrechnung bei der Erbauseinandersetzung berechnet wird, erhalten Sie hier: Ausgleichungspflichten der Erben für Zuwendungen und Leistungen.

9. FAQ

Wann entsteht eine Erbengemeinschaft unter Geschwistern?

Eine Erbengemeinschaft unter Geschwistern entsteht immer dann, wenn ein Erblasser mit mehreren Kindern gestorben ist und er kein Testament hinterlassen hat. Sofern ein Ehepartner noch lebt, ist dieser auch Teil der Erbengemeinschaft. Sofern der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, besteht die Erbengemeinschaft unter Geschwistern auch, wenn er seine Kinder zu Erben eingesetzt hat, so zum Beispiel beim klassischen Berliner Testament.

Kann ich meinen Erbteil verkaufen?

Insbesondere, wenn lange Streitigkeiten um die Auseinandersetzung der Erbschaft zu befürchten sind und sie schnell durch die Erbschaft an Geld kommen möchten, könnte der Verkauf Ihres Erbteils eine denkbare Option sein. Dabei kommt der Verkauf entweder an einen Miterben oder an eine dritte Person in Betracht

Was ist, wenn ein Erbe seine Vollmacht missbraucht (hat)?

Wenn Sie eine solche Befürchtung haben, sollten Sie die Vollmacht als erstes nach dem Tod Ihres Elternteils widerrufen. Dazu sind Sie als Miterbe berechtigt. Anschließend sollten Sie von dem bevollmächtigten Geschwisterteil Rechenschaft über alle Vorgänge verlangen, die er mit der Vollmacht getätigt hat. Sollten Sie ihm Pflichtverletzungen nachweisen können, kommt die Geltendmachung von Schadensersatz in Betracht.

Was mache ich, wenn eine Miterbe die Erbauseinandersetzung blockiert?

Zwar gibt Ihnen das Gesetz die Möglichkeit, durch Pfandverkauf, Teilungsversteigerung und Teilungsklage die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch gegen den Willen ihres Geschwisterteils voranzutreiben. Häufig ist es aber wirtschaftlich sinnvoller, den blockierenden Geschwisterteil durch taktische Erwägungen zu einer Einigung zu bewegen.

Was ist, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft minderjährig ist

Grundsätzlich gelten bei der Vertretung eines Minderjährigen innerhalb der Erbengemeinschaft die allgemeinen Vertretungsregeln, das heißt ein minderjähriger Geschwisterteil kann von seinen Eltern vertreten werden. Dies gilt allerdings innerhalb der Erbengemeinschaft dann nicht, wenn sich auch ein Elternteil in der Erbengemeinschaft befindet. Dann muss für die Vertretung ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Kann ich meinen Bruder/meine Schwester auszahlen, um ihn aus der Erbengemeinschaft herauszubekommen?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Ihr Bruder oder Ihre Schwester seinen Erbteil im Ganzen an Sie verkauft. Dazu ist aber das beidseitige Einverständnis erforderlich. Zwingen können Sie denjenigen nicht, frühzeitig aus der Erbengemeinschaft auszutreten.

Brauchen Geschwister einen gemeinsamen Erbschein?

Sofern Ihr Vater oder Ihre Mutter ein notarielles Testament hinterlassen haben, aus welchem Sie und Ihre Geschwister eindeutig als Erben hervorgehen, reicht dieses in der Regel zur Vorlage bei Dritten, also insbesondere Banken und Grundbuchämtern aus. Und auch, wenn es zwar nicht so ein notarielles Testament gibt, Sie und/oder Ihre Geschwister mit einer Generalvollmacht über den Tod des Erblassers hinaus ausgestattet worden sind, kommen Sie in der Regel um die Beantragung eines Erbscheins herum. Kurz gesagt: Sie brauchen meist dann einen Erbschein, wenn Sie keine Vollmacht und entweder kein Testament oder nur ein handschriftliches Testament haben.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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