Erbschaftsteuer der Erbengemeinschaft

Steuerliche Informationen für Miterben

Eine Erbengemeinschaft ist nicht nur rechtlich und emotional herausfordernd. Auch bei der Erbschaftsteuer gibt es einige Besonderheiten. Mit der richtigen Strategie lässt sich die Steuerlast der einzelnen Miterben mindern. Nachfolgend finden Sie Informationen und Praxistipps unserer Steuerberater und Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht.

Rechts- und Steuerberatung für Erbengemeinschaften und Miterben

Als bundesweite Kanzlei für Erbrecht und Erbschaftsteuer mit einem großen Team spezialisierter Steuerberater und Fachanwälten beraten wir Unternehmer und vermögende Privatpersonen in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen zur Erbschaft der Erbengemeinschaft:

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1. Grundsatz: Keine gemeinsame Steuerpflicht der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist vom Grundsatz geprägt, dass alles allen gemeinsam gehört. Es handelt sich um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Doch bei der Erbschaftsteuerpflicht ist es vorbei mit der Gemeinsamkeit. Nicht die Erbengemeinschaft, sondern der einzelne Miterbe wird bei der Erbschaftsteuer herangezogen. Obwohl ein einzelner Erbe in der Erbengemeinschaft nicht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassobjekten (Immobilie, Bankkonto, Unternehmensanteil etc.) verfügen kann, werden ihm diese Gegenstände bis zur Erbauseinandersetzung aber anteilig zugerechnet, soweit das aus steuerlicher Sicht geboten ist (§ 39 Absatz 2 Nr. 2 AO)

      Video Erbengemeinschaft

      Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in 60 Sekunden, was die Erbengemeinschaft ist und wie sie in der Praxis funktioniert.

      2. Berechnung der Erbschaftsteuer des einzelnen Miterben

      Die Höhe der Erbschaftsteuer des einzelnen Miterben richtet sich nach dem Steuerwert des Nachlasses, der Erbquote des Miterben sowie dessen persönlichen steuerlichen Bedingungen (insbesondere Freibetrag und Steuerklasse).

      Dem Miterben ist der Gesamtnachlass in Höhe seiner Erbquote wertmäßig zuzurechnen. Dabei ist auf den steuerpflichtigen Erwerb gemäß § 10 ErbStG abzustellen.

      Die Steuerklassen und -tarife sowie die persönlichen Freibeträge und die besonderen Versorgungsfreibeträge richten sich nach dem familiären Näheverhältnis des Miterben zum Erblasser. Die nachfolgenden Tabellen geben Ihnen einen Überblick.

      Verhältnis zum Erblasser

      Steuerklasse

      Freibetrag

      Steuersatz

      Ehegatte

      I

      500.000 Euro

      7-30 %

      Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder

      I

      400.000 Euro

      7-30 %

      Enkelkinder

      I

      200.000 Euro

      7-30 %

      Eltern

      I

      100.000 Euro

      15-43 %

      Geschwister, Neffen/Nichten

      II

      20.000 Euro

      15-43 %

      Schwiegerkinder

      II

      20.000 Euro

      15-43 %

      Lebensgefährten

      III

      20.000 Euro

      30-50 %

      Sonstige

      III

      20.000 Euro

      30-50 %

      Die Tarife der Erbschaftssteuer gemäß § 19 ErbStG

      Wert der Erbschaft

      Steuerklasse I

      Steuerklasse II

      Steuerklasse III

      bis 75.000 Euro

      7 %

      15 %

      30 %

      bis 300.000 EUR

      11 %

      20 %

      30 %

      bis 600.000 EUR

      15 %

      25 %

      30 %

      bis 6 Mio Euro

      19 %

      30 %

      30 %

      bis 13 Mio Euro

      23 %

      35 %

      50 %

      bis 26 Mio Euro

      27 %

      40 %

      50 %

      über 26 Mio Euro

      30 %

      43 %

      50 %

      Video Erbschaftsteuer

      Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater erklärt die wichtigsten Aspekte der Erbschaftsteuer.

      Versorgungsfreibeträge

      Ehegatten und Kinder kommen bei Erbschaften (nicht bei Schenkungen) noch in den Genuss von besonderen Versorgungsfreibeträgen gemäß § 17 ErbStG.Allerdings sind diese Freibeträge um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsfreibeträge zu kürzen. Zu diesen gehören Zahlungen aus der gesetzlichen Rente, Beamtenpensionen, Versorgungwerken oder auch Betriebsrenten - also die üblichen Altersversorgungen. Hierdurch wird die praktische Bedeutung des besonderen Versorgungsfreibetrags eingeschränkt.

      Verwandtschaftsgrad

      Freibetrag

       

      Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

      256.000 EUR

       

      Kinder im Alter bis zu 5 Jahren

      52.000 EUR

       

      Kinder im Alter 6 - 10 Jahre

      41.000 EUR

       

      Kinder im Alter 11 - 15 Jahre

      30.700 EUR

       

      Kinder im Alter 16 - 20 Jahre

      20.500 EUR

       

      Kinder im Alter21 - 27 Jahre

      10.300 EUR

       
      Themenseite Erbschaftssteuererklärung Alles zur Anzeigepflicht beim Finanzamt und zur Erstellung der Erbschaftssteuererklärung

      3. Auseinandersetzung und Nachlassverteilung im Schatten der Erbschaftsteuer

      Auch wenn viele Erbengemeinschaften Jahre oder Generationen überdauern, sind sie doch nicht für die Ewigkeit gedacht. Vielmehr soll sie im Wege der sogenannten "Auseinandersetzung" aufgelöst bzw. liquidiert werden. Der Nachlass soll entsprechend der Erbquoten unter den Miterben verteilt werden, soweit erforderlich nach Liquidation der unteilbaren Nachlasswerte (insbesondere Immobilien durch Verkauf oder Teilungsversteigerung). In der Praxis erfolgt diese finale Verteilung des Nachlasses unter den Erben regelmäßig durch einen Auseinandersetzungsvertrag.

      Diese Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist erbschaftsteuerlich grundsätzlich bedeutungslos. Die Steuerpflicht entsteht bereits mit dem Erbfall und die Auseinandersetzung ist kein weiterer steuerlicher Tatbestand des § 3 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG. Welche Nachlassgegenstände mit welchem Wert die einzelnen Erben bei der Auseinandersetzung tatsächlich erhalten, wirkt sich also erst mal nicht auf Erbschaftsteuerschuld des einzelnen aus - auch wenn im Wege der Realteilung aufgrund einer Auseinandersetzungsvereinbarung ein Miterbe wirtschaftlich deutlich mehr oder weniger erhält, als seiner Erbquote entspricht. Selbst an der Steuerschuld eines Miterben, der am Ende überhaupt nichts aus dem Nachlass erhält, ändert sich nicht.

      Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen die Auseinandersetzung nicht zeitnah nach dem Erbfall sondern erst Jahre oder Jahrzehnte später erfolgt.

      Achtung Schenkungsteuer!

      Auch wenn eine Verteilung des Nachlasses abweichend von den Erbquoten kein eigener erbschaftsteuerrelevanter Vorgang ist, ist Vorsicht geboten. Erhält ein Miterbe zulasten der anderen Erben mehr als ihm aufgrund seiner testamentarischen oder gesetzlichen Erbquote zusteht, kann dies vom Finanzamt als steuerpflichtige Schenkung gewertet werden.

      4. Teilungsanordnungen, Vorausvermächtnisse und Ausgleichungen unter Erben

      Es gibt eine Reihe erbrechtlicher Instrumente und Vorschriften, die Einfluss auf die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben haben. Diese werfen die Frage auf, ob und wie sie sich auf die Erbschaftsteuer der Erben auswirken.

      a. Teilungsanordnung

      Mit einer Teilungsanordnung bestimmt der Erblasser im Testament, wie der Nachlass durch die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden soll. Teilungsanordnungen sind in § 2048 BGB geregelt und begründen eine schuldrechtliche Verpflichtung der Erben. An die Teilungsanordnung des Erblassers sind die Erben aber nicht gebunden, wenn sie sich einig sind und die Verteilung des Nachlasses in einem Auseinandersetzungsvertrag selbst regeln. Auf die Erbschaftsteuerpflicht der einzelnen Miterben wirkt sich eine Teilungsanordnung nicht aus. Sie betrifft nicht den Erbanfall, sondern die Erbauseinandersetzung, sodass steuerlich die obigen Ausführungen zur Auseinandersetzung gelten. Die Teilungsanordnung ist somit erbschaftsteuerlich unbeachtlich.

      Grundsatzurteil des BFH zur Teilungsanordnung

      Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Juni 1960 (II 254/57 U) grundsätzlich entschieden:

      1. Teilungsanordnungen gemäß § 2048 BGB sind grundsätzlich für die Erbschaftsbesteuerung nicht maßgeblich.

      2. Im Erbschaftsteuerrecht ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise regelmäßig ausgeschlossen.

      b. Vorausvermächtnis

      In der Praxis muss die Teilungsanordnung gelegentlich vom Vorausvermächtnis abgegrenzt werden. Dieses ist in § 2150 BGB geregelt. Dabei handelt es sich um ein Vermächtnis zugunsten eines Miterben. Solche Vermächtnisse belasten den gesamten Nachlass. Es ist daher zunächst (mit dem Steuerwert) in Abzug zu bringen. Der dann übrig bleibende Nachlass ist dann auf die Erben entsprechend ihrer Erbquote aufzuteilen. Ob sich ein Miterbe, der Vorausvermächtnisnehmer ist, dieses Vermächtnis auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss, ist häufig eine Frage der Testamentsauslegung. Gegebenenfalls kommt man zu dem Ergebnis, dass es sich um eine aus erbschaftsteuerlicher Sicht unbeachtliche Teilungsanordnung handelt.

      c. Ausgleichung unter Geschwistern

      Erben Abkömmlinge zu gleichen Teilen, weil entweder die gesetzliche Erbfolge greift oder dies im Testament bestimmt ist, sind bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegebenenfalls Ausgleichungen geboten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Abkömmling zu Lebzeiten bereits Zuwendungen vom Erblasser erhalten hat, für die gesetzlich eine Ausgleichungspflicht vorgesehen ist (z.B. "Ausstattungen") oder wenn der Erblasser das letztwillig so angeordnet hat. Ausgleichungen kommen auch dann in Betracht, wenn ein Miterbe den Erblasser gepflegt hat oder durch seine besondere Mitarbeit dessen Vermögen erhalten bzw. vermehrt hat.

      Die genauen Voraussetzungen für alle Ausgleichungspflichten sowie die Konsequenzen bei der Auseinandersetzung und die konkrete Berechnung finden Sie auf der nachfolgenden Themenseite:

      Auf die Erbschaftsteuer wirken sich Ausgleichungen zwischen Miterben insoweit aus, als ausgleichungspflichtige Zuwendungen den Wert des Erwerbs des ausgleichspflichtigen Kindes mindern, da der Wert der Zuwendung auf den Erbteil gemäß § 2055 BGB angerechnet wird. Grundlage für die steuerliche Berechnung sind dann die Erbteile der Miterben, wie sie sich zivilrechtlich aus den Vorschriften zur Ausgleichung ergeben.

      5. Wem stehen die steuerlichen Vergünstigungen und Befreiungen zu?

      Das Erbschaftsteuerrecht kennt eine ganze Reihe von Befreiungen für bestimmte Nachlasswerte. Zentrale Normen in diesem Zusammenhang sind $ 13 ErbStG für Privatvermögen und § 13 a ErbStG für Betriebsvermögen.

      § 13 ErbStG kennt verschiedene Arten der Steuerfreiheit:

      • Steuerbefreiungen für Nachlassgegenstände, unabhängig vom Erwerber ( (z.B. bestimmte Gegenstände mit Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft). Diese Objekte werden gar nicht für die Ermittlung des Steuerwerts des Nachlasses herangezogen - unabhängig davon, welcher Miterbe diese Gegenstände im Rahmen der Auseinandersetzung erhält.
      • Steuerbefreiungen für den Erwerber, unabhängig von der Art des Nachlassgegenstandes (z.B. Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften). Hier wird der Anteil beim begünstigten Miterben nicht zur Erbschaftsteuer herangezogen.
      • Steuerbefreiungen für Nachlassgegenstände, die für bestimmte Erwerber bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sind (z.B. Hausrat). Diese Objekte sind außerhalb des Steuerwerts des Nachlasses zu erfassen und aufzuteilen.

      Die Steuerbefreiungen für weiter genutzte Wohnimmobilien ("Familienheim", § 13 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG) sowie für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, 13c ErbStG) erhalten nur die Erben, die bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft tatsächlich die Immobilie weiter bewohnen bzw. das Unternehmen weiterführen. Der steuerliche Gesamtwert des Nachlasses und seine Verteilung auf die Anteile der Miterben entsprechend ihrer Erbquoten bleibt davon unberührt.

      Die Erbschaftsteuerbegünstigungen können vom Erben auf einen Dritten übergehen, wenn im Rahmen der Aufteilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen übertragen wird. Dieser "Begünstigtentransfer" soll nicht davon abhängen, dass die Erbauseinandersetzung zeitnah nach dem Erbfall (innerhalb von 6 Monaten) erfolgt.

      6. Die Anerkennung des Erbvergleichs durch das Finanzamt

      Gelegentlich kommt es vor, dass sich die Miterben auf Erbquoten einigen, die nicht der gesetzlichen bzw. testamentarischen Erbfolge entsprechen. Handelt es sich dabei um einen sogenannten Erbvergleich, durch den ein Konflikt hinsichtlich der Erbfolge beigelegt wird, so soll die Regelung des Vergleichs auch für die Festsetzung der Erbschaftsteuer herangezogen werden.

      Gründe für so einen Erbvergleich sind insbesondere Streitigkeiten oder Unklarheiten hinsichtlich der Wirksamkeit, Anfechtbarkeit, Auslegung oder des Widerrufs letztwilliger Verfügungen, also Testamente oder Erbverträge.

      Nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung kommt es dabei darauf an, dass die Gestaltung "ihren letzten Rechtsgrund noch im Erbrecht hat" und sich auf die durch den Erbfall ausgelösten Vermögensbewegungen bezieht. Einigen sich die Erben bzw. potenziellen Erben darauf, dass einer von ihnen Alleinerbe wird und den anderen eine Abfindung zahlt, soll dies keine steuerpflichtige freigebige Zuwendung (Schenkung) sein.

      Kein Vergleich ohne Streit

      Wer einen Erbvergleich nur vereinbart, um eine steuerlich günstigere Erbfolge herbeizuführen, ohne dass die Erbfolge umstritten oder unklar war, kann nicht damit rechnen, dass das Finanzamt sich hierauf einlässt.

      6. FAQ Erbengemeinschaft & Erbschaftsteuer

      Schnelle Antworten auf häufige Fragen

      Schuldet die Erbengemeinschaft Erbschaftsteuer?

      Die Erbengemeinschaft selbst schuldet keine Erbschaftsteuer. Steuerpflichtig ist jeder einzelne Miterbe. Die Höhe der Erbschaftsteuer für den Erben bestimmt sich vor allem anhand des steuerlichen Wertes des Nachlasses, der Erbquote des Erben sowie der persönlichen Freibeträge.

      Wie wirkt sich die Verteilung des Nachlasses auf die Erbschaftsteuer aus?

      Die Verteilung des Nachlasses erfolgt im Zuge der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dieser Vorgang ist selbst nicht relevant für die Erbschaftsteuer. Daher ist es unbeachtlich, wenn im Rahmen der Realteilung der Erbschaft, einzelne Miterben wirtschaftlich mehr oder weniger erhalten, als ihnen aufgrund ihrer Erbquote zusteht.

      Muss die Erbengemeinschaft eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?

      Da nicht die Erbengemeinschaft die Erbschaftsteuer schuldet, sondern jeder einzelne Miterbe entsprechend seiner Erbquote, müssen zwar die Miterben, nicht aber die Erbengemeinschaft als solche eine Erbschaftsteuererklärung abgeben.

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