Kritik am Geschäftsführer erlaubt

Gesellschaftsrecht erlaubt auch diffamierende Äußerungen

Veröffentlicht am: 29.05.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Gesellschaftsrecht erlaubt auch diffamierende Äußerungen

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Gregor Kübler

Mit Urteil vom 11. Juli 2018 (Aktenzeichen 8 U 108/17) hat der achte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass es einem Gesellschafter grundsätzlich erlaubt ist, gesellschaftsintern in massiver und überspitzter Weise Kritik an der Geschäftsführung der Gesellschaft zu äußern, um Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaft zu nehmen.                    

Streit in der KG

Der dem Urteil zugrunde liegende Streit zwischen den Parteien war daran entbrannt, dass dem Kläger von der Beklagten, der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft, die nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft für die Erhöhung seiner Kommanditeinlage notwendige Zustimmung versagt wurde. Als Begründung führte die Beklagte an, dass sich der Kläger abträglich über die Beklagte geäußert habe, indem er ich ein unredliches Geschäftsgebaren und das Ansinnen einer Bereicherung auf Kosten der übrigen Gesellschafter vorgeworfen habe.

Konkret hatte der Gesellschafter der Geschäftsführung vorgehalten, frei nach dem Motto „l’état c’est moi“ dem Sonnenkönig Louis XIV. gleich über die Gesellschaft zu herrschen. Der Gesellschafter hatte das Auftreten der Geschäftsführung zudem mit den Verhaltensweisen autokratischer Staatsführer verglichen. Die Beklagte argumentierte, dass durch diese diffamierenden Äußerungen des Klägers die Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung und der Wahrnehmung berechtigter Interessen überschritten sei.

OLG Hamm verneint Vorliegen eines wichtigen Grundes

In seinem Urteil stellte das OLG Hamm klar, dass die Äußerungen des Klägers über die Beklagte und ihre Geschäftsführung nicht geeignet sind, einen wichtigen Grund für die Versagung der Zustimmung zur Erhöhung der Kommanditeinlage zu begründen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes urteilte das Gericht, dass es einem Gesellschafter erlaubt ist, gesellschaftsintern auch in massiver und überspitzer Weise Kritik an der Geschäftsführung zu üben, um Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaft zu nehmen.

Ein strafrechtliche Relevanz der getätigten Äußerungen, etwa unter dem Gesichtspunkt einer Beleidigung, verneinte das Gericht, da das Verhalten und die Äußerungen des Klägers durch die Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen als Gesellschafter gerechtfertigt gewesen sei. Nach Ansicht des Gerichts überschreiten die vom Kläger geäußerten Werturteile noch nicht die Schwelle der unzulässigen Schmähkritik. Das Gericht führte weiter aus, dass es im Rahmen eines Wortgefechts unter Gesellschaftern erlaubt sei, seine Meinung auch mit pointierten Äußerungen zum Ausdruck zu bringen, solange es sich um eine gesellschaftsinterne Auseinandersetzung handelt.

Praktische Relevanz des Urteils

Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass es im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern zumindest verbal auch deutlich zur Sache gehen kann. Sobald die Schwelle einer unzulässigen Schmähkritik jedoch überschritten ist oder es bei der Auseinandersetzung sogar zu Tätlichkeiten kommt, liegt das Vorliegen eines wichtigen Grundes nahe vor.

Der betreffende Gesellschafter kann dann regelmäßig aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.  Sofern die Gesellschaft durch die Äußerung des Gesellschafters geschädigt wird, kann der Gesellschafter zudem gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig sein. Ist der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, besteht zudem die Möglichkeit, ihn abzuberufen und seinen Geschäftsführerdienstvertrag zu kündigen.