Modernisierung des Handelsregistereintrags

BGH zur elektronischen Unterschriftsbeglaubigung

Veröffentlicht am: 23.12.2025
Qualifikation: Rechtsanwalt

Die Anmeldung zur Handelsregistereintragung bedarf der notariellen Beurkundung. Seit langem sind die genauen Modalitäten der Beglaubigung in der juristischen Lehre streitig. In einem aktuellen Verfahren äußert sich nun der BGH.

Für viele Unternehmen ist die Eintragung in das Handelsregister gesetzlich verpflichtend. Es handelt sich hierbei um ein vom Amtsgericht geführtes öffentliches Register, das der Offenlegung bestimmter unternehmensbezogener Tatsachen dient. Auf diese Weise gewährleistet das Handelsregister die erforderliche Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr. Kaufleute müssen daher nicht nur die Gründung ihres Unternehmens, sondern auch spätere Veränderungen wie etwa die Liquidation eintragen lassen.

Unabhängig vom konkreten Inhalt der Eintragung bestimmt § 12 Handelsgesetzbuch (HGB), dass Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister notariell beglaubigt sein müssen. Seit geraumer Zeit ist jedoch umstritten, ob diese Beglaubigung zwingend in Papierform erfolgen muss oder ob auch eine elektronische Beglaubigung genügt. In einem aktuellen Verfahren äußert sich nun auch der Bundesgerichtshof zu dieser Frage (BGH, Beschluss vom 26.11.2025 – II ZB 20/24).

Registergericht sieht Eintragungshindernis

Im zugrunde liegenden Fall meldete der Geschäftsführer einer GmbH die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung des Liquidators sowie dessen Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister an. Der verfahrensbevollmächtigte Notar beglaubigte dabei elektronisch sowohl die Übereinstimmung der papierschriftlichen Erklärung mit einer von ihm gefertigten elektronischen Bilddatei als auch die Echtheit der papierschriftlichen Unterschrift des Geschäftsführers.

Das zuständige Registergericht hielt die Anmeldung jedoch für formunwirksam. In einer Zwischenverfügung erklärt das Registergericht, dass eine papierschriftliche Unterschrift nicht mittels eines elektronischen Beglaubigungsvermerks wirksam beglaubigt werden könnte. Gegen diese Verfügung legte der Geschäftsführer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Celle ein. Nachdem diese erfolglos blieb, zog er mittels einer Rechtsbeschwerde vor den BGH.

Elektronische Beglaubigung genügt

Nach Auffassung des Registergerichts könne eine elektronische Beglaubigung allenfalls ein elektronisches Abbild der Unterschrift erfassen, nicht jedoch eine auf Papier geleistete Unterschrift. Zudem verlange § 40 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG weiterhin eine papiergebundene Beglaubigung.

Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof jedoch nicht. Er stellte klar, dass § 40 BeurkG keine bestimmte Form der Beglaubigung vorschreibt, sondern lediglich das Beglaubigungsverfahren regelt. Anderes könne sich auch nicht aus weiteren Vorschriften ergeben. Insbesondere regelt auch das BGB nicht in welcher Form zu beglaubigen ist. Ebenso wenig befassen sich die Gesetzesmaterialien mit der Frage, ob eine elektronische Beglaubigung einer unbeglaubigten papierschriftlichen Unterschrift ausgeschlossen sein soll.

Insbesondere bestehe aber auch ein erhebliches praktisches Bedürfnis nach einer elektronischen Unterschriftbeglaubigung. Da Handelsregisteranmeldungen ohnehin ausschließlich elektronisch einzureichen sind, sei es sachgerecht, auch die Beglaubigung in elektronischer Form zuzulassen. Dies gelte wenigstens so lange wie qualifizierte elektronische Signaturen im Rechtsverkehr noch nicht etabliert sind.

Raum für Änderungen

Die Entscheidung des BGH konkretisiert nicht nur die Anforderungen an die notarielle Beglaubigung im Handelsregisterverfahren, sondern fördert zugleich die Fortentwicklung des registerrechtlichen Verfahrens im digitalen Rechtsverkehr. Eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister darf künftig nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil die notarielle Beglaubigung in elektronischer Form erfolgt ist.

Gleichwohl lässt der Beschluss Raum für eine zukünftige Änderung der Rechtsprechung. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das derzeitige Bedürfnis des Rechtsverkehrs. Das Bedürfnis nach einer elektronischen Beglaubigung papierschriftlicher Unterschriften dürfte allerdings entfallen, sobald qualifizierte elektronische Signaturen im Rechtsverkehr flächendeckend etabliert sind. Ob und zu welchem Zeitpunkt es zu einer entsprechenden Neubewertung kommt, bleibt abzuwarten.