Neuer Anlauf zur Umsetzung des Whistleblower-Gesetzes

Aus einem Gesetz werden zwei

Im Rahmen der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/1937 sollte eigentlich dieses Jahr das Gesetz zum Schutz von Whistleblowern in Kraft treten. Warum das Gesetz in seiner geplanten Form nicht in Kraft treten wird und wie stattdessen die Umsetzung der Richtlinie erfolgen wird, dazu mehr im Folgenden.

Veröffentlicht am: 17.03.2023
Von: Anna-Maria Blömer
Qualifikation: Wissenschaftliche Mitarbeiterin in Hamburg
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Geplantes Hinweisgeberschutzgesetz scheiterte im Bundesrat

Ende letzten Jahres – um genau zu sein, am 16. Dezember 2022 – wurde vom Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (oder auch „Whistleblower-Gesetz“) beschlossen. Das Gesetz sollte dazu dienen, Whistleblower in Deutschland in besonderer Weise zu schützen, wenn diese auf Missstände in Unternehmen hinweisen. Geplant war ein Inkrafttreten im April 2023, also schon nächsten Monat.

So war zumindest der Plan vor der Abstimmung des Bundesrates. Da es sich um ein sogenanntes Zustimmungsgesetz handelte, musste in einem zweiten Schritt nach dem Beschluss des Bundestages auch noch der Bundesrat seine ausdrückliche Zustimmung erteilen – andernfalls käme das Gesetz nicht zustande. Und genau so kam es dann auch.

Der Bundesrat erteilte die notwendige Zustimmung zum Hinweisgeberschutzgesetz nicht. Infolgedessen scheiterte das geplante Whistleblower-Gesetz Anfang Februar im Bundesrat.

Richtlinie verlangt zeitige Umsetzung des Schutzes von Whistleblowern

Auch wenn das ursprünglich geplante Gesetz nun nicht wie angekündigt im April in Kraft treten wird, muss die EU-Richtlinie (EU) 2019/1937 dennoch in deutsches Recht umgesetzt werden – Deutschland unterliegt ohnehin bereits einem Vertragsverletzungsverfahren, weil es die Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt hat. Zu diesem Zweck wurden am Dienstag, den 14.03.23, von der Bundesregierung Formulierungshilfen für zwei aus der Mitte des Bundestages einzubringende neue Gesetzesentwürfe zum Zwecke des Whistleblower-Schutzes beschlossen.

Jetzt stellt sich zunächst die Frage, was unter „Formulierungshilfen“ zu verstehen ist. Das Bundesministerium der Justiz erklärt sie wie folgt: Formulierungshilfen werden die Textstellen eines Gesetzesentwurfs genannt, die eine Änderung erfordern und entsprechend durch die Art der Änderung gekennzeichnet werden.

Zwei verschiedene Gesetze sollen Whistleblower schützen

Zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, soll nun auf Basis des abgelehnten Gesetzentwurfs inklusive Formulierungshilfen ein neues Gesetz zum Schutz von Whistleblowern in Deutschland erarbeitet werden. In diesem Bearbeitungsvorgang soll vor allem die zustimmungsbedürftige Änderung des Beamtenstatusgesetzes, welche erforderlich wäre, damit auch Landesbeamten bei Abgabe von Hinweisen dem Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes unterständen, entfernt werden.

Stattdessen soll diese Änderung der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht im Beamtenstatusgesetz im Rahmen eines separaten Ergänzungsgesetzes zum Hinweisgeberschutzgesetzes angegangen werden. Diese Zustimmung des Bundesrates wird dann ausschließlich für dieses Gesetz benötigt, nicht aber für das allgemeine Hinweisgeberschutzgesetz.

Geschäftsführer & Vorstände sollten sich auf dem Laufenden halten

Der Gesetzentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz soll – ausgenommen die Regelungen betreffend Beamten – weitestgehend dem entsprechen, der bereits im Dezember beschlossen wurde. Die Zustimmungserfordernis des Bundesrates soll quasi dadurch umgangen werden, dass die zustimmungsbedürftigen Regelungen in einem separaten Gesetz beschlossen werden sollen. So kann zumindest das Hinweisgeberschutzgesetz an sich bereits beschlossen werden und – ohne Zustimmung des Bundesrates – in Kraft treten. Über das Ergänzungsgesetz betreffend die beamtenspezifischen Regelungen kann dann unabhängig davon entschieden werden.

Auch wenn die anfangs gesetzte Frist zur Errichtung von unternehmensinternen Meldestellen und Umsetzung anderer erforderlicher Maßnahmen nun nicht mehr gilt, sollten betroffene Geschäftsführer und Vorstände die Entwicklung des Gesetzes nicht aus den Augen verlieren.

Zum Kerninhalt des Whistleblower-Gesetzes verweisen wir an dieser Stelle auf unseren Beitrag aus dem Dezember letzten Jahres: https://www.rosepartner.de/blog/whistleblower-deutschland-schutz-hinweisgeberschutzgesetz.html