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Stimmrechtsvertreter in der Gesellschafterversammlung

Wirksame Vertretung von Gesellschaftern bei der Beschlussfassung - Regelung im GmbH-Vertrag

Veröffentlicht am: 17.04.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wirksame Vertretung von Gesellschaftern bei der Beschlussfassung

Urteilsbesprechung (VG Magdeburg, Urteil vom 31.8.2017 – 9 A 234/16) mit Praxishinweisen von Rechtsanwalt Dr. Boris Jan Schiemzik, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Es gibt Rechtsfälle, in denen gesellschaftsrechtliche Verhältnisse nicht von – wie üblich – Zivilgerichten, sondern von Verwaltungsgerichten entschieden werden. Solche ungewöhnlichen juristischen Beziehungen entstehen, wenn der Staat seine Aufgaben der Daseinsvorsorge durch privatrechtliche Unternehmen erledigen lässt. Wie im vorliegenden Fall gelten dann für das wirtschaftliche Unternehmen einer Kommune die Spielregeln des privatrechtlichen GmbH-Gesetzes, auch wenn die Verwaltungsgerichte urteilen müssen.

Entscheidungserheblicher Sachverhalt

Der Landkreis ist alleiniger Gesellschafter eines kommunalen Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH. Der Landkreis beschloss den bestehenden fakultativen Aufsichtsrat abzuschaffen und unterschiedliche Interessenvertreter im Rahmen eines „Beschlussverfahrens der Gesellschaftervertreter“ zu organisieren. Dazu hat der Alleingesellschafter spezielle Regelungen zur internen Willensbildung in einem den Gesellschafterversammlungen vorgelagerten Beschlussverfahren aller beteiligten Gesellschaftervertreter im Gesellschaftsvertrag festgelegt. In diesem Vorabstimmungsverfahren sollten die Gesellschaftervertreter mit Mehrheitsvotum ihre Abstimmung in der Gesellschafterversammlung koordinieren, um eine einheitliche Stimmrechtsausübung bei der Abfassung des Gesellschafterbeschlusses zu gewährleisten.

Hiergegen ist die Kommunalaufsichtsbehörde im Wege des üblichen Verwaltungsverfahrens gegen den Landkreis vorgegangen. Die Kommunalaufsichtsbehörde sieht das gesellschaftsrechtliche Prinzip der einheitlichen Stimmabgabe als verletzt an. Es meint, dass ein einer Gesellschafterversammlung vorausgehendes Verfahren, welches mit einem mehrheitlichen Votum ende, und im Nachgang als einheitliche Stimme gelte, gesellschaftsvertraglich nicht wirksam vereinbart werden dürfe. Der Landkreis wendet ein, dass eine Einmann-GmbH vorliege und die Situation eine andere sei, als bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern. Bei einem Alleingesellschafter habe die Gesellschafterversammlung eine andere Funktion als bei einer Mehrpersonengesellschaft. Das Vorabstimmungsverfahren diene schließlich der internen Willensbildung und sei gerade nicht Gegenstand der Gesellschafterversammlung. Es sei der Gesellschafterversammlung vorgelagert. Daher liege auch – so der Landkreis – kein Verstoß gegen § 18 GmbHG vor.

Entscheidungsgründe betreffend die Stimmrechtsvertreter

Das VG Magdeburg gibt dem Landkreis Recht und sieht keinen Verstoß gegen das Verbot der Stimmenspaltung. Das Gericht lässt die Frage, ob § 18 GmbHG auf eine Einpersonen-GmbH Anwendung findet, unbeantwortet, sieht jedoch das vorgeschaltete Abstimmungsverfahren der Stimmrechtsvertreter mit dem gesellschaftsrechtlich geltenden Prinzip der einheitlichen Stimmrechtsausübung als vereinbar an. Hervorgehoben wird, dass die Stimmrechtsvertreter selbst gerade keine Gesellschafter sind und kein eigenes Stimmrecht ausüben, sondern allein in Form eines vorgeschalteten Verfahrens eine Stimmabgabe koordinieren. Das Gericht tritt auch dem Argument der Kommunalaufsichtsbehörde entgegen, dass die Stimmrechtsvertreter als ein neues Organ der GmbH konstituiert werden, da sie keine Organkompetenzen eingeräumt erhalten und nur ein fremdes Stimmrecht zum Ausdruck bringen. Die entsprechenden Regelungen der Satzung haben den Zweck der Koordinierung der Gesellschaftervertreter. Durch die neue gesellschaftsvertragliche Verfahrensregelung werden für die Vertreter Vorgaben begründet, wie sie zu einer Entscheidung und späteren einheitlichen Stimmabgabe gelangen werden. Das vorgeschaltete Abstimmungsverfahren ist gerade nicht mit der Gesellschafterversammlung gleichzustellen. Daher kann auch durch ein Mehrheitsvotum im vorgeschalteten Verfahren eine einheitliche Stimmrechtsausübung beim genuinen Gesellschafterbeschluss konstituieren. Das Gericht stellt schließlich klar, dass das GmbH-Gesetz zwar ein vorgeschaltetes Abstimmungsverfahren nicht kennt, daraus jedoch nicht der Rückschluss eines Verbots eines solchen Verfahrens gezogen werden dürfe. Ein solches Verfahren wäre nur dann unzulässig, wenn zwingende Vorgaben des GmbH-Gesetzes dieses verböten.

Hinweis für die Praxis

In der Praxis werden Stimmrechte sehr oft von Stimmrechtsvertretern für die Gesellschafter wahrgenommen. Anders als bei einem klassischen Gesellschafterstreit, wo über Stimmrechtsverbote in Gesellschafterversammlungen gestritten wird, handelt es sich vorliegend um einen Verwaltungsrechtsstreit, der Fragen im Vorfeld der Gesellschafterversammlung aufwirft. Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, dass eine umfassende Übertragung des Stimmrechts in der GmbH nicht automatisch zu einer Abspaltung des Stimmrechts vom Mitgliedschaftsrecht führt. Der BGH hat unlängst entschieden, dass der einzelne Gesellschafter sein Stimmrecht nicht ohne seine Mitgliedschaftsrechte abtreten darf (BGHZ 43, 261, 267). Insoweit muss jedes institutionalisierte Verfahren, in dem isolierte Stimmrechte auf Nichtmitglieder übertragen werden, einer genauen Prüfung unterzogen werden. Wenn der Stimmrechtsausübende nicht mehr die Interessen des Gesellschafters, sondern eigene Interessen wahrnehmen soll, liegt das Abspaltungsverbot nicht mehr fern. Wo einzelne Teilnahmerechte eines Gesellschaftermitglieds auf Dritte übertragen werden, muss immer der Grundsatz der einheitlichen Stimmrechtsausübung sowie das Abspaltungsverbot beachtet und die daran anknüpfenden Nichtigkeitsfolgen durch detaillierte vertragliche Regelungen verhindert werden.

Das Gericht hat richtig herausgearbeitet, dass ein der Gesellschafterversammlung vorgeschaltetes Koordinationsverfahren nicht unzulässig ist, nur weil das GmbHG ein solches Verfahren nicht kennt. Im GmbH-Recht gilt gerade nicht der Grundsatz der Satzungsstrenge, wie wir ihn im Aktienrecht in § 23 Abs. 5 AktG normiert finden. Die aktienrechtliche Satzungsstrenge besagt, dass man von den Vorschriften des Aktiengesetzes nur dann abweichen kann, wenn es ausdrücklich zugelassen wird. Die Ratio von § 23 Abs. 5 AktG ist, dass die Bestimmungen des Aktiengesetzes grundsätzlich zwingendes Recht sind. Dagegen herrscht im GmbH-Recht im Unterschied der Grundsatz der Privatautonomie, die auch grundsätzlich ein vorgeschaltetes Verfahren zur Koordination von Stimmrechten ermöglicht.