Revision und Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH

Verfahren vor Finanzgericht und Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München ist die oberste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit in Deutschland. Darunter gibt es nur die einzelnen Finanzgerichte (FG) als erste und gleichzeitig letzte Instanz vor dem BFH. Eine Berufungsinstanz gibt es im Steuerstreit nicht. Als Möglichkeit, gegen ein Urteil des Finanzgerichts vorzugehen, bleibt nur die Revision beim BFH.

Eine Revision kann entweder vom Finanzgericht selbst zugelassen werden oder per Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH erreicht werden. Im Rahmen des Revisionsverfahrens können die Streitfragen durch ein anderes Gericht erneut überprüft werden.

Anwaltliche Expertise bei Klagen vor dem Finanzgericht und BFH

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Einspruch und Klage gegen das Finanzamt

Der Steuerstreit beginnt regelmäßig damit, dass vom Steuerpflichtigen Einspruch gegen den Steuerbescheid vom Finanzamt eingelegt wird. Hat der Steuerpflichtige Erfolg mit seinem Einspruch, erlässt das Finanzamt einen neuen Steuerbescheid. Andernfalls bleibt es beim Streit mit dem Finanzamt. Es erfolgt eine Einspruchsentscheidung, gegen die der Steuerpflichtige sodann Klage beim Finanzgericht erheben kann.

Revision gegen Urteil des Finanzgerichts

Hat das Finanzgericht ein Urteil gefällt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Revision. Das Finanzgericht kann die Revision vor dem BFH zulassen oder versagen. Wenn sie vom Finanzgericht nicht zugelassen wird, kann der Steuerpflichtige noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH einlegen.

Das Finanzgericht kann die Revision nur ausdrücklich zulassen – schweigt es zur Revisionszulassung, gilt sie als versagt. Das Finanzgericht lässt eine Revision nur dann zu, wenn der Fall grundsätzliche Bedeutung hat oder die Richter bewusst von der Auffassung eines anderen finanzgerichtlichen Urteils abgewichen sind (bewusste Divergenz). Die Revision wird nur für die Partei zugelassen, die verloren und damit eine Beschwer hat.

Im Rahmen der Urteilsfindung sind Finanzrichter am FG grundsätzlich weder an Entscheidungen anderer Finanzgerichte noch an die Meinung des BFH gebunden. Einzelrichter und Senate des Finanzgerichts sind lediglich an Recht und Gesetz gebunden.

Daraus folgt auch, dass der BFH daran gebunden ist, wenn das Finanzgericht die Revision und damit den Zugang zum BFH selbst zulässt – auch wenn der BFH das anders beurteilt hätte, muss er die Revision führen.

Frist für Einlegung der zugelassenen Revision

Hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, muss sie binnen eines Monats eingelegt werden. Lässt der Steuerpflichtige die Monatsfrist verstreichen, ohne dass eine Revision auch tatsächlich eingelegt wurde, wird das Urteil des Finanzgerichts nach Ablauf der Frist rechtskräftig.

Von Anfang an grundsätzliche Bedeutung

Wenn von vornherein von einer grundsätzlichen Bedeutung (gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ausgegangen wird, darf der Fall gem. § 6 FGO grundsätzlich nicht vor einem Einzelrichter verhandelt werden, sondern nur vor dem vollen Senat des Finanzgerichts.

Beginnt ein Rechtsstreit mit grundsätzlicher Bedeutung also in der Verhandlung vor einem Einzelrichter, muss zu Beginn des Verfahrens vor dem FG die Besetzungsrüge erhoben werden und beantragt werden, dass der Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache das Verfahren an den Senat als Spruchkörper zurückverweist.

Mit der Verfahrensrüge der falschen Besetzung hat man dann später gegebenenfalls auch einen Grund für eine Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn der Einzelrichter trotzdem allein verhandelt hat, denn dann hat er sowohl die grundsätzliche Bedeutung der Sache verkannt als auch mit falsch besetzter Richterbank den Fall verhandelt. Dafür muss die Rüge zu Beginn der mündlichen Verhandlung im Protokoll vermerkt werden.

Nichtzulassungsbeschwerde vor BFH

Wenn das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat und der Steuerpflichtige beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, prüfen die Richter, ob die Beschwerde begründet ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH kann nur einlegen, wer vorm Finanzgericht unterlegen ist, und eine materielle Beschwer hat.

Wurde die Revision vom Finanzgericht nicht zugelassen, muss innerhalb eines Monats ab Zugang des FG-Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt werden. Darin wird die Beschwerde vorgebracht, dass das Finanzgericht aus Sicht des Beschwerdeführers die Revision zu Unrecht nicht zugelassen hat.

Der BFH kann auf diese Beschwerde hin die Revision gegen das FG-Urteil trotz Versagung durch das Finanzgericht noch zulassen.

Vertretungszwang und Frist für NZB

Vor dem BFH gilt Anwaltszwang bzw. Vertretungszwang, d.h. nur Anwälte, Steuerberater und ggf. Wirtschaftsprüfer können die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH schriftlich einreichen und unterschreiben – dasselbe gilt für alle weiteren benötigten Schriftsätze. Hält man sich nicht daran, ist die Revision bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein unzulässig.

Für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Vertreter einen weiteren Monat Zeit. Gegebenenfalls kann die Begründungsfrist auf Antrag um einen zweiten Monat verlängert werden. Ab Zugang des FG-Urteils hat man im besten Fall also maximal 3 Monate Zeit, um die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen.

Rügen und Rechtsfehler müssen im Rahmen der Beschwerde sorgfältig herausgearbeitet und dargestellt werden. Alles, was nicht im Rahmen der Beschwerdebegründung angeführt wird, kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Denn nach Fristablauf können keine weiteren Rügen mehr nachgeschoben und geltend gemacht werden, es handelt sich insofern um eine Ausschlussfrist.

Gründe für eine Revision beim BFH

Der BFH kann nicht jedes Urteil wegen „irgendwelcher“ Rechtsfehler aufheben. Es muss sich um besondere Rechtsfehler handeln. Zugelassen wird eine Revision beim BFH gem. § 115 Abs. 2 FGO (Finanzgerichtsordnung) nur, wenn 

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder

  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die aufgezählten Revisionsgründe sind abschließend und müssen im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausführlich schriftlich dargelegt werden. Ein bloßes Berufen darauf, dass das Urteil des Finanzgerichts falsch sei, genügt nicht für eine Beschwerdebegründung. 

Liegt einer der Revisionsgründe vor, muss die Revision entweder durch das Finanzgericht oder im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH zugelassen werden.

Folge bei erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde

Ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen erfolgreich gewesen, folgt die Fortführung des Verfahrens als Revision beim BFH. Die Richter des BFH können dann ggf. die Entscheidung des Finanzgerichts in einem Beschluss aufgeben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das vorinstanzliche Finanzgericht zurückverweisen.

Beim Finanzgericht haben dann dieselben Richter den Fall erneut zu entscheiden. Theoretisch kann gegen das neue Urteil des FG wieder eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Es ist also möglich, dass der BFH mehrmals in derselben Sache entscheidet. Der BFH trifft seine Entscheidung regelmäßig ohne eine vorherige mündliche Verhandlung – also unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Der BFH ist keine Tatsacheninstanz

Der BFH beurteilt ausschließlich Rechtsfragen neu, er ist keine Tatsacheninstanz. Prüfungsumfang ist nur die Frage, ob das FG geltendes Recht korrekt angewandt hat. Eine erneute Sachverhaltsermittlung durch den BFH erfolgt nicht. Der Sachverhalt wird so zugrunde gelegt, wie das FG ihn in erster Instanz ermittelt hat. 

Anders als beim FG, das zugleich Tatsachen- und Rechtsinstanz ist, handelt es sich beim BFH um eine reine Rechtsinstanz. D.h. der Sachverhalt muss schon beim Verfahren vorm Finanzgericht vollständig ermittelt und dargelegt werden. Dass der BFH die Tatsachenfeststellung des FG nicht berücksichtigt, kommt nur dann vor, wenn sie offensichtlich willkürlich ist oder unter einem anderen extremen Ermittlungsdefizit leidet. 

Der Prüfungsumfang des BFH beschränkt sich im Übrigen auf das Vorbringen in der Klagebegründung.

FAQs - Revision & Nichtzulassungsbeschwerde

Wann ist eine Revision gegen Urteil des Finanzgerichts möglich?

Eine Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist nur möglich, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen wurde oder bei Versagung über eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH erreicht wird.

Was ist eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH?

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof (BFH), mit dem geltend gemacht wird, dass das Finanzgericht die Revision zu Unrecht nicht zugelassen hat.

Welche Rolle spielt der Bundesfinanzhof (BFH) bei Revision und NZB?

Der Bundesfinanzhof entscheidet über Revisionen und prüft im Rahmen der NZB, ob ein Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfehlern erneut verhandelt werden muss.