BFH: Revision & Nichtzulassungsbeschwerde

So geht es nach der erfolglosen Klage beim Finanzgericht weiter

Wenn Sie erfolglos gegen einen Steuerbescheid geklagt haben, bleibt Ihnen im Steuerstreit mit dem Finanzamt noch die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH). Dieser entscheidet auch über eine Nichtzulassungsbeschwerde, falls das Finanzgericht die Revision nicht zulässt. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht vertreten Sie in allen Instanzen - vom Einspruch gegen den Steuerbescheid über die Klage beim Finanzgericht bis zur Revision und Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH.

Das Wichtigste in Kürze
  • Im Steuerstreit können Sie bei einer Niederlage vor dem Finanzgericht Revision beim BFH eingelegt werden.
  • Das Finanzgericht lässt die Revision zu, wenn der Fall grundsätzliche Bedeutung hat und das Gericht bewusst von anderen Urteilen abweicht.
  • Versagt das Finanzgericht die Revisionszulassung, können Sie Nichtzulassungsbeschwerde direkt beim BFH erheben.
  • Sowohl für die Revision als auch für die Nichtzulassungsbeschwerde müssen Sie strenge Fristen einhalten.
  • Vor dem BFH müssen Sie sich zwingend durch einen Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verteten lassen. 

Anwaltliche Expertise bei Klagen vor dem Finanzgericht und BFH

Als spezialisierte Kanzlei mit Fachanwälten für Steuerrecht und Steuerberatern in Hamburg, Berlin, München, Köln und Frankfurt vertreten wir Sie bundesweit vor allen Finanzgerichten und auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in Klagen gegen Steuerbescheide.

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Ausgangslage: erfolglose Klage beim Finanzgericht gegen den Steuerbescheid

Der Steuerstreit beginnt regelmäßig damit, dass vom Steuerpflichtigen Einspruch gegen den Steuerbescheid vom Finanzamt eingelegt wird. Hat der Steuerpflichtige Erfolg mit seinem Einspruch, erlässt das Finanzamt einen neuen Steuerbescheid. Andernfalls bleibt es beim Streit mit dem Finanzamt. Es erfolgt eine Einspruchsentscheidung, gegen die der Steuerpflichtige sodann Klage beim Finanzgericht erheben kann. 

Sowohl zum Einspruch als auch zur Klage beim Finanzgericht finden Sie ausführliche Informationen auf den folgenden Themenseiten:

Wann ist die Revision beim BFH sinnvoll?

Hat das Finanzgericht ein Urteil gefällt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Revision beim Bundesfinanzhof. Das gilt sowohl für den Kläger als auch für das Finanzamt. 

Ob sich der Weg zum BFH lohnt, hängt von den Erfolgsaussichten, dem streitigen Steuerbetrag und dem mit einem Revisionsverfahren verbundenen Kostenrisiko ab. Diesbezüglich muss man wissen, dass der BFH als Revisionsinstanz nur eine reine Rechtskontrolle ausübt, nicht aber den Sachverhalt bzw. die Tatsachen neu feststellt. Erfolgreich ist die Revision vor allem dann, wenn das Finanzgericht

  • im Verfahrensablauf einen Fehler gemacht hat, weil es den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat oder das Gebot des “rechtlichen Gehörs” verletzt hat,

  • eine steuerrechtliche Vorschrift nicht richtig angewendet hat,

  • bei der Entscheidung den Ermessensspielraum überschritten hat.

Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten

Kontaktieren Sie uns gerne für eine erste Einschätzung der Erfolgssichten einer Revision in Ihrem konkreten Fall. In der Regel können wir Ihnen für diese Prüfung einen Pauschalpreis nennen. 

(Nicht-)Zulassung der Revision durch das Finanzgericht

Das Finanzgericht kann die Revision vor dem BFH zulassen oder versagen. Das hängt davon ab, ob der Fall nach der Einschätzung des Gerichts grundsätzliche Bedeutung hat oder die Richter bewusst von der Auffassung eines anderen finanzgerichtlichen Urteils abgewichen sind (bewusste Divergenz). 

Die Revision wird nur für die Partei zugelassen, die verloren und damit eine Beschwer hat. Das Finanzgericht kann die Revision nur ausdrücklich zulassen – schweigt es zur Revisionszulassung, gilt sie als versagt. Im Rahmen der Urteilsfindung sind Finanzrichter am Finanzgericht grundsätzlich weder an Entscheidungen anderer Finanzgerichte noch an die Meinung des BFH gebunden. Einzelrichter und Senate des Finanzgerichts sind lediglich an Recht und Gesetz gebunden. Daraus folgt auch, dass der BFH daran gebunden ist, wenn das Finanzgericht die Revision und damit den Zugang zum BFH selbst zulässt – auch wenn der BFH das anders beurteilt hätte, muss er die Revision führen.

§ 115 FGO | Gründe für die Zulassung der Revision

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Revisionsgrund: Einzelrichter trotz grundsätzlicher Bedeutung des Falles

Ein gelegentlich übersehener Revisionsgrund liegt vor, wenn ein Rechtsstreit von einem einem Einzelrichter verhandelt wird, obwohl von vornherein von einer grundsätzlichen Bedeutung des Falles ausgegangen wird. Dann ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 FGO der volle Senat des Finanzgerichts zuständig.

Beginnt so ein Rechtsstreit in der Verhandlung vor einem Einzelrichter, muss zu Beginn des Verfahrens vor dem FG die Besetzungsrüge erhoben und beantragt werden, dass der Einzelrichter das Verfahren an den Senat als Spruchkörper zurückverweist. Wird die Rüge zu Beginn der mündlichen Verhandlung im Protokoll vermerkt, hat man später gegebenenfalls auch einen Grund für eine Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH

Hat das Finanzgericht in Ihrem Fall die Revision nicht zugelassen, können Sie eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen:

  • Die Nichtzulassungsbeschwerde wird direkt beim Bundesfinanzhof eingelegt.

  • Berechtigt ist nur, wer beim Finanzgericht unterlegen war und daraus einen materiellen Nachteil (Beschwer) hat.

  • Für die Vertretung bei der Nichtzulassungsbeschwerde gilt Anwaltszwang.

  • Es gilt eine Frist von einem Monat ab Zugang des Urteils des Finanzgerichts. Auf Antrag kann die Frist um einen weiteren Monat verlängert werden.

  • Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss innerhalb eines weiteren Monats erfolgen. 

In der Begründung muss die Revisionsgründe ausführlich schriftlich dargelegt werden. Ein bloßes Berufen darauf, dass das Urteil des Finanzgerichts falsch sei, genügt nicht für eine Beschwerdebegründung. Die Richter am BFH prüfen dann, ob die Beschwerde begründet ist und entscheidet, ob die Revision trotz Versagung durch das Finanzgericht doch noch zugelassen wird. 

Praxistipp Nichtzulassungsbeschwerde

Rügen und Rechtsfehler müssen im Rahmen der Beschwerde sorgfältig herausgearbeitet und dargestellt werden. Alles, was nicht im Rahmen der Beschwerdebegründung angeführt wird, kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Denn nach Fristablauf können keine weiteren Rügen mehr nachgeschoben und geltend gemacht werden, es handelt sich insofern um eine Ausschlussfrist.

Die Revision beim Bundesfinanzhof

Hat das Finanzgericht die Revision zugelassen oder hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg, ist der Weg frei für die Fortführung des Verfahrens als Revision beim Bundesfinanzhof (BFH). Die Revision muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des vollständigen Urteils eingelegt werden. Wird diese Frist versäumt, wird das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig.

Das Revisionsverfahren vor dem BFH

Das Verfahren vor dem BFH lebt insbesondere vom schriftlichen Austausch aller Beteiligten, denn eine mündliche Verhandlung findet nicht zwingend in jedem Revisionsverfahren statt.

  • Revisionsbegründung: Sofern noch nicht mit Einlegung der Revision erfolgt, ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts zu begründen. Gegebenenfalls ist eine Fristverlängerung möglich.
  • Schriftsätze: Im Laufe des Verfahrens hat jede Partei die Möglichkeit, auf die Schriftsätze der jeweiligen Gegenseite zu erwidern. Darin geht es um die rechtliche Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil.
  • Vertretungszwang: Jede Partei muss sich vor dem BFH durch einen Prozessbevollmächtigten, z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wirtschaftsprüfer o.Ä., vertreten lassen, § 62 Abs. 4 FGO.
  • Mündliche Verhandlung: Unter Umständen kann der BFH auch ohne mündliche Verhandlung ein Urteil fällen, § 79a Abs. 2 FGO.
  • Dauer: Die Verfahrensdauer ist grundsätzlich individuell. Dem BFH zufolge dauern Revisionsverfahren im Durchschnitt etwa 23 Monate.

Anders als das Finanzgericht, das zugleich Tatsachen- und Rechtsinstanz ist, handelt es sich beim BFH um eine reine Rechtsinstanz. Der BFH prüft daher grundsätzlich, ob das Finanzgericht das geltende Recht richtig angewandt hat. Eine erneute Sachverhaltsermittlung findet grundsätzlich nicht statt. Regelmäßig ist der BFH an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts gebunden.

Was Tatfrage, und was Rechtsfrage ist, lässt sich allerdings im Einzelfall häufig schwer abgrenzen. Im Revisionsverfahren muss daher viel Wert darauf gelegt werden, einen konkreten Rechtsfehler des finanzgerichtlichen Urteils herauszuarbeiten. Das bloße Wiederholen des bisherigen Sach- und Rechtsvortrags ist dagegen nicht ausreichend.

Welches Ergebnis bringt ein Revisionsverfahren?

Am Ende des Revisionsverfahrens bestätigt der BFH entweder das Urteil des Finanzgerichts oder er hebt es auf. Wird das Urteil aufgehoben, wird die Sache in der Regel zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen, z.B. weil weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Das Finanzgericht muss dann neu entscheiden.

Theoretisch kann gegen das neue Urteil des Finanzgerichts wieder eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Es ist also möglich, dass der BFH mehrmals in derselben Sache entscheidet.

FAQs - Revision & Nichtzulassungsbeschwerde

Wann ist eine Revision gegen Urteil des Finanzgerichts möglich?

Eine Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist nur möglich, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen wurde oder bei Versagung über eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH erreicht wird.

Was ist eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH?

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof (BFH), mit dem geltend gemacht wird, dass das Finanzgericht die Revision zu Unrecht nicht zugelassen hat.

Welche Rolle spielt der Bundesfinanzhof (BFH) bei Revision und NZB?

Der Bundesfinanzhof entscheidet über Revisionen und prüft im Rahmen der NZB, ob ein Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfehlern erneut verhandelt werden muss.