Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht

Rechtsanwälte, Strafverteidiger & Steuerberater

Das Wirtschaftsstrafrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die Strafverfolgungsbehörden bemühen sich vermehrt, eine Reihe an strafrechtlichen Sanktionen gegen Unternehmen und deren Führungskräfte, Vorstände oder leitende Mitarbeiter zu verhängen. Effektive Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht erfordert eine individuelle Verteidigungsstrategie - von der geräuschlosen Erledigung bis zur erfolgreichen gerichtlichen Auseinandersetzung.

Vom klassischen Wirtschaftsstrafrecht im Allgemeinen ist das Steuerstrafrecht als Spezialgebiet abzugrenzen. Mehr Informationen zum Steuerstrafrecht finden Sie hier: Steuerstrafrecht

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Unsere Kompetenzen im Bereich Wirtschaftsstrafrecht

Als überregionale Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Hamburg, Berlin, Frankfurt, München und Köln vertreten wir Unternehmen und Manager in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Durch die Zusammenarbeit unserer Rechtsanwälte aus diversen Fachgebieten können wir Ihnen nicht nur eine strafrechtliche, sondern auch eine steuerrechtliche und zivilrechtliche umfassende Vertretung bieten. Unsere Leistungen umfassen dabei insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. Die vorbeugenden Beratung zur Vermeidung von Straftaten im Unternehmen inkl. Risikoanalyse aus strafrechtlicher, zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht
  2. Eine gutachterliche Prüfung von Verdachtsfällen im Unternehmen in Bezug auf eine Strafbarkeit und zivilrechtliche, insbesondere steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Folgen sowie ggf. eine anschließende Geltendmachung dieser Ansprüche im Rahmen einer Strafanzeige
  3. Strafrechtlichen Verteidigung von Beschuldigten im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren inklusive Abwehren von vorläufigen Maßnahmen wie Arrest, die Einziehung von Vermögenswerten oder einem Haftbefehl bzw. der anschließenden Untersuchungshaft zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit Ihres Unternehmens
  4. Anschließende Geltendmachung von Ansprüchen der Geschädigten im Adhäsionsverfahren bei bestehendem Strafverfahren

Dabei gilt grundsätzlich: Je früher dabei der Rechtsanwalt Einblick in das Ermittlungsverfahren erhält, desto größeren Einfluss kann er auf das Ermittlungsverfahren nehmen und wirtschaftliche Schäden vermeiden.

Täter, Ermittlungsverfahren, Durchsuchung und Beschlagnahme

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst alle Straftaten im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben. Sanktioniert werden vor allem Straftaten, die durch Verantwortliche von Wirtschaftsunternehmen oder zum Nachteil von Unternehmen begangen werden. Betroffen von der behördlichen Strafverfolgung sind daher meist Vorstände, Geschäftsführer oder leitende Angestellte eines Unternehmens.

Von dem Ermittlungserfahren wird häufig erst spät Kenntnis erlangt z.B. durch die Vornahme von Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen, Beschlagnahmungen oder sogar Festnahmen. In den Folgen des Ermittlungserfahrens liegen auch die Risiken für das Unternehmen. Neben der Wirkung in der Öffentlichkeit kommt es insbesondere nach der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen oder Firmencomputern zu einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit Ihres Unternehmens. Rufschädigung, Arrestierung von Vermögenswerten oder die Eintragung auf eine sog. „schwarze Liste“ hinsichtlich der Vergabe von künftigen Aufträgen können weitere schwerwiegende Folgen für das Unternehmen darstellen.

Wichtige Delikte des Wirtschaftsstrafrechts

Unsere Rechtsanwälte vertreten sie in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts insbesondere zu Straftaten im Unternehmen. Dazu gehören Rechtsverstöße besonders im Bereich der Unternehmensführung, wie die Verletzung von Aufsichtspflichten oder die Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils. Häufig sind dabei insbesondere folgende Delikte im Wirtschaftsstrafrecht anzutreffen:

  1. Steuerstrafrecht, Steuerhinterziehung
  2. Untreue in der GmbH von Geschäftsführern und Gesellschaftern
  3. Untreue in der Stiftung durch den Vorstand oder andere Stiftungsorgane wie den Stiftungsrat oder Kuratorien
  4. Untreue im Erbrecht durch Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker oder in der Erbengemeinschaft
  5. Kreditbetrug durch Unternehmer
  6. Subventionsbetrug
  7. Kapitalanlagebetrug durch Anlageberater oder Geschäftsführer von Gesellschaften
  8. Geldwäsche & Verstoß gegen Pflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
  9. Korruptionsstrafrecht
  10. Insolvenzstrafrecht
  11. Bilanzdelikte & Bilanzfälschung
  12. Wettbewerbsstrafrecht
  13. Medien- und Pressestrafrecht, Internetstrafrecht

1. Steuerstrafrecht, Steuerhinterziehung

Im Bereich des Steuerstrafrechts gibt es diverse spezielle Straftatbestände. Angefangen von der Steuerhinterziehung und diversen Umsatzsteuer-Straftaten bis hin zur Verletzung von Steuergeheimnissen durch Amtsträger oder ihnen gleichgestellte Personen gibt es gerade im Steuerrecht mannigfaltige Möglichkeiten, sich einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Neben einer Strafbarkeit kennt das Steuerstrafrecht im weiteren Sinne im Übrigen auch diverse Steuerordnungswidrigkeiten.

Hier entlang geht es zum Bereich des Steuerstrafrechts: Steuerstrafrecht

2. Untreue in der Gesellschaft

In der GmbH sehen sich Geschäftsführer und/oder Gesellschafter schneller als gedacht dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt. Dies kommt für den Geschäftsführer etwa bei Überschreitung seiner Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis der Fall sein, aber auch bei Missachtung der strengen Regeln der Vermögenstrennung, insbesondere bei verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA). Auch die Missachtung von Sorgfaltspflichten bei der Geschäftsführung oder die unzulässige Auszahlung von Stammkapital kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

Macht sich ein Beteiligter wegen Untreue strafbar oder besteht in der Gesellschaft ein solcher Verdacht, kann und muss häufig schnell reagiert werden. Im Gesellschafterstreit kommt dann eine Kündigung des Geschäftsführers und ein Ausschluss als Gesellschafter aus der Gesellschaft in Betracht. Für den Beschuldigten ergeben sich dann nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen.

Nähere Informationen zur Untreue in der GmbH finden Sie hier: Untreue in der GmbH

3. Untreue in der Stiftung

Häufig ist die Untreue auch ein Problem in vielen Stiftungen. Insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen ist eine öffentlichkeitswirksame Berichterstattung durch die Medien häufig unvermeidbar. In der Stiftung können sich nicht nur derStiftungsvorstand, sondern auch viele andere Stiftungsorgane wie der Stiftungsrat oder Kuratorien strafbar machen. Im Fokus steht hier die zweckwidrige Verwendung von Vermögen ebenso wie Pflichtverletzungen bei der Vermögensverwaltung. Für oberste Stiftungsorgane drohen ebenfalls nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch erhebliche Schadensersatzansprüche.

Mehr zum Thema Untreue in der Stiftung finden Sie hier: Untreue in der Stiftung

4. Untreue im Erbrecht

Auch im Gebiet des Erbrechts kommt der Vorwurf der Untreue immer wieder auf. Insbesondere denTestamentsvollstrecker treffen umfangreiche Pflichten - beginnend bei der Inventarisierung über die zum Teil umfangreichen Verpflichtungen bei der Vermögensverwaltung - deren Verletzung den Vorwurf der Untreue hervorrufen kann. Aber auch sonstige Bevollmächtigte sehen sich solchen Risiken ausgesetzt. Zudem kommt nicht selten in derErbengemeinschaft bei absprachewidrigem Verhalten unter Missachtung der erheblichen gesetzlichen Grenzen für die Verfügung über das Vermögen Streit auf.

Weitere Informationen zur Untreue im Erbrecht folgen übrigens bald.

5. Kreditbetrug

Werfür seinen in kaufmännischer Weise betriebenen Betrieb oder sein Unternehmen einen Kredit beantragt oder dies vortäuscht, oder den Kredit für ein vorgetäuschtes Unternehmen beantragt, kann Täter eines Kreditbetruges sein. Dabei stehen falsche Angaben ebenso unter Strafe wie die Einreichung unvollständiger oder unrichtiger Unterlagen. Auch seine verschlechterten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitzuteilen, kann für eine Strafbarkeit genügen.

Hier finden Sie weitere Details zum Kreditbetrug: Kreditbetrug

6. Subventionsbetrug

Auch bei der Beantragung wirtschaftlicher Subventionen können falsche oder unvollständige Angaben zur Strafbarkeit führen. Betroffen sind dabei grundsätzlich nur wirtschaftsfördernde Subventionen. Darunter fallen Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes-, Landes- oder Europarecht, die ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen. Die Beantragenden trifft eine umfängliche Offenbarungspflicht, deren Verletzung - unabhängig von einer Auszahlung oder Gewährung der Subvention - bereits strafbar ist.

Eine ausführliche Darstellung des Tatbestandes des Subventionsbetruges finden Sie hier: Subventionsbetrug

7. Kapitalanlagebetrug

Der Tatbestand des Kapitalanlagebetruges soll nicht nur das Vermögen der Anleger schützen, sondern auch die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sichern. Er schützt eine breite Form an Investitionsmöglichkeiten vor der Täuschung der Anleger über erhebliche Umstände. Da es sich um ein Kapitalmarktdelikt handelt, muss die Täuschungshandlung, je nach Kapitalanlageform, durch öffentliche Werbung erfolgen, also durch Darstellungen und Übersichten, oder aber durch Angaben in Prospekten (Prospekthaftung). Strafbar machen sich hier nicht nur Anlageberater, sondern beispielsweise auch Geschäftsführer, wenn sie Kenntnis gewissen Umständen haben.

Möchten Sie mehr über den Kapitalanlagebetrug erfahren, klicken Sie hier: Kapitalanlagebetrug

8. Geldwäsche & Geldwäschegesetz

Wer sich durch die Verschleiherung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte der Geldwäsche strafbar macht, muss empfindliche Haftstrafen befürchten. Aber um eine effektive Ermittlung und Bekämpfung dieser Straftaten zu ermöglichen, erlegt das Geldwsäschegesetz (GwG) auch per se unbeteiligten Privaten und Unternehmen umfangreiche Überwachungs- und Dokumentationspflichten im Geschäftsbetrieb auf, deren Verletzung zu erheblichen Geldstrafen führen kann.

Nähere Informationen zum Tatbestand der Geldwäsche finden Sie hier: Geldwäsche

Welche Pflichten Ihnen möglicherweise aus dem Geldwäschegesetz entstehen, lesen Sie indes besser hier nach: Geldwäschegesetz (GwG)

9. Korruptionsstrafrecht

Strafbar macht sich, wer seine berufliche Machtstellung zur Erlangung eines Vorteils ausnutzt. Dies beinhaltet Amtsdelikte z.B. im Zusammenhang mit Spenden, Sponsoring oder Vorteilsgewährung und Delikte gegen den Wettbewerb wie die Vorteilsnahme, Bestechlichkeit oder wettbewerbsbeschränkende Absprachen.

10. Insolvenzstrafrecht

Insolvenzverschleppung und Straftaten in der Unternehmenskrise sind dem Insolvenzstrafrecht zuzuordnen. Dazu zählen unter anderem der Bankrott, die Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung. Begleitdelikte bilden z.B. das Vorenthalten von Arbeitsentgelt oder die Lohnsteuerhinterziehung.

11. Bilanzdelikte und Bilanzfälschung

Das Bilanzstrafrecht dient als Oberbegriff für verschiedene Rechtsverstöße gegen die kaufmännische Dokumenttationspflichten, wie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung von Handelsbüchern oder die Pflicht, Handelsbilanzen rechtzeitig und wahrheitsgemäß aufzustellen.

12. Wettbewerbsstrafrecht

Das deutsche Wettbewerbsstrafrecht schützt den freien und fairen Wettbewerb vor Angriffen. Unerlaubte Einflussnahme ist z.B. in der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu sehen. Geschützt wird aber auch das Unternehmensgeheimnis durch die Straftatbestände des Geheimnisverrats, der Betriebsspionage und der Geheimnisverwertung.

13. Medien- und Pressestrafrecht, Internetstrafrecht

Journalistische Tätigkeiten sind durch das Grundrecht auf Pressefreiheit geschützt. Trotzdem kann es zu einer strafrechtlichen Verfolgung durch Rechtsverstöße wie Nötigung, Bestechung, Strafvereitelung oder Verstöße im Bereich des Geheimnisschutzes kommen. Auch bestehen Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bildmaterialien oder der Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken.

Als Teil des Medienstrafrechts befasst sich das Pressestrafrecht mit allen Vorwürfen im Zusammenhang mit Recherchearbeiten oder Veröffentlichungen von Bild- und Textmaterialien. Daneben ist der Bereich des Internetstrafrechts entstanden - mit weiteren Bezügen zum Telekommunikationsrecht sowie Urheberrecht. Wichtige Straftatbestände sind u.a. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung. Zusätzlich sind Vorschriften über den Gebrauch des Internets einschlägig, wie der über das Internet begangene Betrug oder Regelungen zur Datenveränderung. 

Nähere Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: Wettbewerbsrecht

Unser Honorar im Strafrecht Erstberatung zum Stundensatz von pauschal 380 EUR zzgl. MwSt.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.